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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Grandson.

bietenden verliehen werden sollen, daß man aber, wenn niemand mehr als 6 Kopf Gctraide Zins bietc"sollte, sie dem Vittsteller um diesen Preis lassen würde. Isiill. le. K32 Es wird verfügt, daß dciLandvogt ein von den CordelierS zu Grandson herrührendes Haus an öffentlicher Steigerung verkauft"solle. Ilnll. I. K33 Ein Gesuch um Rükerstattung eines seiner Zeit an die Kirche zu St. Morllvergabtcn Stüks Reben wird abgewiesen, weil der Bittsteller sich über seine Verwandtschaft mit dci"Stifter nicht ausweisen konnte. Ilnll. m. Den Kindern des Claude Chamblon werden auf d"Bitte des Etienne Ribaud zu Avonand 2 Kopf Waizcn an ihrem Zins nachgelassen. Ilm!. n. ^gegen dem Verlangen derer von Provence wird der Landvogt ermächtigt, den Forestier (Bannwart) oMderen Einrede sezen zu können. Idicl. o. t»3l» Die von Grandson bitten um Aushändigung ihrerwahrsamcn, welche sich im Gewölb zu Murten befinden. (Der Entscheid fehlt). Ibicl. p. ^Landvogt wird aufgetragen, dem Jacques Chappuis auf dessen Gesuch eine Wohnung im Barfüßerklo!^um 12V Pfund,so er für den Zugang gegeben", oder aber für einen jährlichen Zins, nach BrauchGewohnheit der Stadt Grandson, zu verleihen; die Restanz des ihm von der beiden Städteauferlegten Jngangs wird ihm in Gnaden nachgelassen. Absch. 300. g. «38 Clemens Morat w>rmit seiner Bitte um Verleihung eines Stükes Land, welches die Gemeinde Fontaines ihmmit Rcäüentzogen hat, abgewiesen. Und weil die Unterthanen der Herrschaft Grandson an vielen Orteu ^zinsbaren Stüke, die einige aufgegeben haben und unbebaut lassen, sich anzueignen suchen, so sollc" ^nächstens dorthin sich begebenden Boten der beiden Städte Vollmacht haben, die Allmenden der U»tc>thanen gegen die Zinsgütcr auszumarchcn. Ibill. h. «3«». Auf das Begehren der Michiöre Leeg'",man möchte ihren Kindern, als nächsten Verwandten des Stifters, die Nuzung einer Caplanci zuVillars zukommen lassen, wird abermals erkennt, der Landvogt solle die Rechte benannter Kinder unt"suchen und darüber den Boten berichten, llncl. e. «««. Dem Johann Grin von Yvcrdon wirdKonfiskation der bei Grandson liegenden Güter seines sel. Vaters bis auf 10 Kronen uachgela^'Ilnll. ll. Die von Provence bitten, man möchte: 1) ihnen einen Prediger geben, der ihue"

Sonntag Morgens und Abends, wie anderswo gebräuchlich, predige; 2) den Anton Bolin und Mi^"laut Spruch dazu anhalten, die Nuzung der eingeschlagenen Güter ihnen jährlich zu verabfolgen; ^ ^die Bußen erlagen, welche ihnen der Landvogt wegen Holzfällen auf ihren eigenen Güternhabe. - Bezüglich des ersten Punkts wird erkennt, sie sollen sich wie bisher behe'fcn und bessereabwarten. In Betreff der Prisen und Nuzung wird verfügt, es sollen die Boten derer vonsowie derer, die diese abtreiben wollen, Briefe sammt dem Spruch besichtigen und den Span nach ^ 'keit erledigen, weil es für die, welche auf ihren neuen Lehen Häuser erbaut, gar schwer wäre, diesewieder abgehen zu lagen; dabei tollen sie nicht vergessen, die Allmenden von den ZinSgüternmarchcn, wo es noch nicht geschehen ist. Die Bußen endlich betreffend, soll bei der früher" ^ordnung, daß die von Provence ohne Bewilligung des Landvogts kein Stük Holz auf ihren ^ ^fällen dürfen und daß der Landvogt jedem nach Nothdurft zu fällen bewilligen möge, verbleiben. ^Güter und Hölzer nicht so in Zerfall kommen, llsiff. ««2. Auf die Anzeige des Sigrists von -bvence, wie die von St. Aubin wegen ihrer vom Abt von St. Moriz erkauften Collatur die S'lss'' ^Pfründe sich anzueignen suchen, während sie selbe doch in den alten und neuen Erkanntnissen dem ^ .zu Grandson erkennt haben, werden die Boten, die nächstens nach Grandson kommen werden, ^die Gewahrsamen zu belichtigen und zu untersuchen, ob die beiden Städte zum Bezug der Gerecht