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Grandson. 1557
nach Gestalt der Sache zu handeln, jedoch den beiden Städten ohne Nachrheil. ttüll. <;. — 51« Aufdas Ansuchen der Stadt Grandson, von den Kirchengütern etwas ihrem Spital zum Unterhalt der Arn"»und etwas dem Schulmeister zu übergeben, wird dem Landvogt befohlen, dem Schulmeister für ein undalle Mal zwei c^äke Korn zu geben. ttüll. t. 317. Der Gubcrnator von Uvonand führt abcr.»"^Klage, daß der Herr von Eheyres sich Ucbergriffc in die Märchen der Herrschaft Yvonand erlaube. DelHerr von Chehreö entgegnet, daß seine Vorfahren schon über hundert Jahre das streitige Stük bisden Vach Russalet ohne Einsprache besessen, Bußen und alle Rcchtsamen samml der Vannwartei innegch^haben und daß ein zwischen beiden Herrschaften gcseztcr Marchstein seine Behauptung untcrstüze. ^dem man noch den Landvogt darüber einvernommen, wird verabschiedet, daß die Boten welche nach Grands""reiten werde», den Handel untersuchen, die Kundschaften anhören und nach Gestalt der Sache entscheidsollen. Ilüll. g. — 51«. Bezüglich des Strcithandels wegen Holzhau zwischen den Untcrthancn ^Herrn von Vauxmarcns und denen von Provence will man erstern sagen lassen, daß die beiden Städtefrüheres Verbot bezüglich dieses Holzhanes nicht aufheben und die Fehlbaren strafen werden bis die vo»Vauxmarcuö ihre Einschläge und ZinSgüter, die vormals Holz gewesen und von denen von Prove»"benüzt worden sind, wieder ausgeschlagen und haben anwachsen lassen. ttüll. I>. — 51«» Der HerrVaurmarcus beschwert sich, daß die von Provence, ungeachtet sie stets zur Kirchhöre St. Aubin-lc-La-hört und an diese Kirche wie andere Kirchgcnossen contribuiert haben, ihre Zinsen und Pflichtenmehr leisten wollen. Nach Anhörung des vom Landvogt und den Commissarien darüber gegebene»richtö wird lczterm befohlen, die Rechtstitcl des Herrn von Vauxmarcuö zu untersuchen und ihmkennen, was ihm von Rechts wegen gehört, sofern auch er den beiden Städten zukommen läßt, w-sseiner Herrschaft ihnen gebührt. Der Landvogt soll darüber wachen, daß dabei nichts zum Nachts ^beiden Städte vorgenommen wird. Ilüll. i. - 52V. Dem Landvogt wird Vollmacht ertheilt, denenAvonand zur Herstellung ihrer Brüken das nöthige Holz verabfolgen zu lassen, sofern sie kein ei<haben. Hüll. X - «21. Dem Abt zu St. Maria in Burgund wird auf sein Begehren, man.hm den Zehnten laut Br.ef und Siegeln sammt der Nuzung der zwei lezten Jahre verabfolge»geantwortet, dap er wohl w.sse, ans welchen Gründen beide Städte seinen Zehnten zu Händen g-""<haben daß ein Thett dem Herrn von Sulz zu Basel uud der Frau Franooise Favre zu Orbach v-rsch<,e. aß d.e be.den Stad e .nzw.schen einige verfallene Zinsen bezahlt haben und den Zehnten in H<belialten wollen. linll. 522. D.e von Arno» begehren, daß man sie bei dem, was z»
Betreff .hrer Muh en beschlossen worden, bleiben lassen möchte, indem es ihnen wegen Abgang der M.n der Herr chaft Grand,on ...cht möglich sei. den alten Zins zu bezahlen. Weil sie aber die zwei ^en '"cht lle or.g unterhatten w.rd der vorige Abschied bestätigt. Itnll. m. - 52t1 Auf ein-"es Lan ogts w.rd .hm befohlen allenthalben das Verbot zn erlassen, daß niemand einen S-b"essen Lehnten Jahr und e.ne Tochter vor deren fünfzehnten Jahr Heirathen lasse, bei streng"^
^^ w.rd anbefohlen, die 6» Florin, welche der Prior von Grands-"
spr.cht, zu be.der Städte Händen e.nzuziehen und den vom gewesenen Prior schon eingez-g-""» ^des Eap.tals von t.00 F or.n zu chrem Nuzen anzulegen. ttüll. o. .. 525 Dem Landvogt wird e<zu Bebauung se.nes "ts zu G.ez die nöthigen Steine beim Schloß zu Montagny zu nehme«,wird ihm wiederholt gestattet, c.ne Matte zu Giez einzuschlagen. Ihill. - 52« Amtsrech""^Michaelis 1556 bis M.chael.S 1557. ipjg. <:o.