Grandsoil, ISS«
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-wissen denen von Avonand. im Nomen beider Ätadte. eurer-Art. S-27. ES waltet cur Anstand wl ) ^ ^ ^ne anderseits in Betreff des
'MS und dem Herrn von Stafts und I Sequestration eigenmächtig abgeführt.
Antens zu Mollondin; da leztere ^ ^ Das vom Landvogt bezüglich dieses Frevels
Wte der Landvogt gegen d.escn Frevel c> ^ ^ ^ ^ ^ ^^chcu Ge-
langte „Passemcnt" wird zu Kräften c.ka „„g. - ,2'» Ans die Klage
'ra.desorten die von BonviUars Unterthanen von Gorgier, welche an der Waidfahrt und am
^ Herrn von Vauxmarcus nnd seine ^ Landvogt angeordnete Pfändung, wird
H°lzhau von Provence Rechte zu ha ü ^rMstagenen Mittel anuehmcn, die Eiuschläge wieder»neu rrwrdert. daß man. ^n ''c d ^ lassen. ihnen
schlagen und der beiden Städte Un ) ^ Nienburg wird von diesem Beschluß Mittheilnng ge-
entgegenkommen^wcrde. Dem La ^ g ^„^ogts, daß einige, welche er gebüßt, sich der Buge
"^cht, II,>g. >l. — SÄ<» Auf den wird erstcru die Buße nachgelassen, bezüg-
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wl,» und dchms «rbauu», «»> . .. Bk,,chrn> wird Ii. wirder »bz-wi.sin. dk.
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^''ch des zweiten solleii die Bote z Auftrag den Herrn von Chcyrcs aur-
Mwiissarien von Grandson "'^^chens zu Yvonand vorzuzeigen, daß er dieses aber nur dann thun
haben, die Erkanntn.ß sm^ ^ ^ Erka.intuiß ihm erlasse, indem er an zwei Orten
snucn erkläre, wenn Frc.burg r>e ^ „achzusehen, wohin d.c,es
'°'be Lehen nicht erkennen könne. ^ Die Verfügung des Landvogts gegen Mer.no bezüglicb dessenl^kennt werden tolle. llnä >. ' <cher die pufferte"
llsheus wird bestätigt, nämlich. ^ ,„jt ^ Müller von Yvonand übereingekommen, daß
U l°°- ^ ^ halb Waizen und halb Roggen, geben soll. Bern nimmt es
' r e.ncn jährlichen Z.nS von v.cr ' ^er Mühle um vier Mütt bewilligen. IbM. >-
^ r°kre»äu.n; Freiburg mochte d.eie Ae ^ fich von la Lance her belehnen ,oll.
' l Bezüglich eines Auslandes w^n li.iü. m. - SÄ«. Auf den Vorschlag des
'l Nkeuut. daß der Leheninhaber das ^ ^ ^ Befehl beiden Com-
^d°gts. die Erkanntnisse des P"""- sich dahin, die Erneuerung durch die Comm.ssar.cn
"°rien von Grandson zu crtheilcn. verstand g Uschlag des Landvogts, die Mestralic von F.ez
'^"wn z„ lassen. It.nl. ... - SÄ?^ Entg g ^ ^ und Verleihung dieser Mestralic nach altemwehr zu verleihen, wird beschlossen. o . ^ anzudingen. daß er wachsam sei. niemanden
^Uch bleiben zu lassen, dagegen dem icwe'l'lEN^^ ^ ^ Den Zicglern, die ihr Erb-
M)one und bei Strafe von niemanden etwas ^ vaS Lehen wegnehme, wenn ste
^ übel besorgen, wird durch den Landvogt an, > - l74