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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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1385
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Grandsoil, ISS«

ISS«.

-wissen denen von Avonand. im Nomen beider Ätadte. eurer-Art. S-27. ES waltet cur Anstand wl ) ^ ^ ^ne anderseits in Betreff des

'MS und dem Herrn von Stafts und I Sequestration eigenmächtig abgeführt.

Antens zu Mollondin; da leztere ^ ^ Das vom Landvogt bezüglich dieses Frevels

Wte der Landvogt gegen d.escn Frevel c> ^ ^ ^ ^ ^ ^^chcu Ge-

langtePassemcnt" wird zu Kräften c.kag. - ,2'» Ans die Klage

'ra.desorten die von BonviUars Unterthanen von Gorgier, welche an der Waidfahrt und am

^ Herrn von Vauxmarcus nnd seine ^ Landvogt angeordnete Pfändung, wird

H°lzhau von Provence Rechte zu ha ü ^rMstagenen Mittel anuehmcn, die Eiuschläge wieder»neu rrwrdert. daß man. ^n ''c d ^ lassen. ihnen

schlagen und der beiden Städte Un ) ^ Nienburg wird von diesem Beschluß Mittheilnng ge-

entgegenkommen^wcrde. Dem La ^ g ^^ogts, daß einige, welche er gebüßt, sich der Buge

"^cht, II,>g. >l.<» Auf den wird erstcru die Buße nachgelassen, bezüg-

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^''ch des zweiten solleii die Bote z Auftrag den Herrn von Chcyrcs aur-

Mwiissarien von Grandson "'^^chens zu Yvonand vorzuzeigen, daß er dieses aber nur dann thun

haben, die Erkanntn.ß sm^ ^ ^ Erka.intuiß ihm erlasse, indem er an zwei Orten

snucn erkläre, wenn Frc.burg r>e ^achzusehen, wohin d.c,es

'°'be Lehen nicht erkennen könne. ^ Die Verfügung des Landvogts gegen Mer.no bezüglicb dessenl^kennt werden tolle. llnä >. ' <cher die pufferte"

llsheus wird bestätigt, nämlich. ^ ,jt ^ Müller von Yvonand übereingekommen, daß

U l°°- ^ ^ halb Waizen und halb Roggen, geben soll. Bern nimmt es

' r e.ncn jährlichen Z.nS von v.cr ' ^er Mühle um vier Mütt bewilligen. IbM. >-

^ r°kre»äu.n; Freiburg mochte d.eie Ae ^ fich von la Lance her belehnen ,oll.

' l Bezüglich eines Auslandes w^n li.. m. -«. Auf den Vorschlag des

'l Nkeuut. daß der Leheninhaber das ^ ^ ^ Befehl beiden Com-

^d°gts. die Erkanntnisse des P"""- sich dahin, die Erneuerung durch die Comm.ssar.cn

"°rien von Grandson zu crtheilcn. verstand g Uschlag des Landvogts, die Mestralic von F.ez

'^"wn z lassen. It.nl. ... -?^ Entg g ^ ^ und Verleihung dieser Mestralic nach altemwehr zu verleihen, wird beschlossen. o . ^ anzudingen. daß er wachsam sei. niemanden

^Uch bleiben zu lassen, dagegen dem icwe'l'lEN^^ ^ ^ Den Zicglern, die ihr Erb-

M)one und bei Strafe von niemanden etwas ^ vaS Lehen wegnehme, wenn ste

^ übel besorgen, wird durch den Landvogt an, > - l74