Druckschrift 
4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
1367
Einzelbild herunterladen
 

1367

Orbe mit Tscherliz, 1^7 »

^'ll, mit Recht bejagen möge", daß er über alles, was er von den Eingängen, Ehrschäzen undLöbcrn"Wichen wird, beiden Städten Rechnung gebe, daß ihm für seine Arbeit der dritte Theil der Eingänge"ud Löber zukommen soll, daß er jedoch mit Vorwissen deS LandvogtS die Aceensationcn also vornehme,^ der Kirchen Einkommen nicht vermindert werde, lllicl. o, 3t»üZ. Der Kirchhcrr zu Goumoönsbuchtet, daß einige Personen mehrere der Cur gehörenden Stükc Land besizcn und deshalb zum Sigristen-^'e»st verpflichtet seien, und begehrt, daß man diese Güter entweder der Cur wiederum zustelle, oder"ber die Inhaber dazu anhalte, den Dienst zu versehen, wie sich gebühre, oder daß sie dem Kirchherrn^ Nuzung davon geben. Daher wird verordnet, der Commissär soll diesen Stüken nachfragen, überzweifelhafte den Landleuten den Eid geben, anzuzeigen, wer Besizcr derselben sei, und die Betreffendenanhalten, entweder den Sigristendienst zu versehen, oder die Stüke der Cur zu übergeben, lllill,Ein Entscheid über den Ban der Euren zu Goumoöns und zu Penthereaz wird bis auf die Zeitschoben, da der beiden Städte Boten dieser und anderer Sachen halb nach Echallcns abgefertigt wer-Dieselben Boten sollen sich dann auch erkundigen, ob die Gemeinde Goumoöns

Sigristendienst nicht versehen müsse. Hüll. r. Dem Kirchherrn von Penthereaz werden

^»er Armuth wegen 20 Florin und 2 Säke Korn geschenkt, damit er bestehen könne, Idill. s.Obbcnannte Boten sollen auck vom Vertrag Einsicht nehmen, welchen die Gemeinde Goumoöns^ dem frühern Kirchhcrrn abgeschlossen, wodurch leztercr die Hälfte der Coupe de Moissons der Ge-meinde um ein Stük Matte nachgelassen hat, und sollen sich genau erkundige», was der Cur mehr Nuzen^'ge, pjx M^te oder die Coupe de Moissons, und dann dem Commissär entsprechende Befehle er-lvjg. t, Ungeachtet Pierre Favre von GoumoönS um Erlaß der Verpflichtung zu

^le» und zu Kaken bittet, indem er gemäß tciner Briefe davon befreit sei, so wird doch der bezüglichefahrige Abschied bestätigt. Weil aber in seinem Frciungsbricf keine besondere Meldung geschieht, daßMahlens und BakenS und anderer Frohnlagwau und Fuhrungen ledig sei, so mag er dem mit ihm^cfäugx,,^ Rechten nachgehen und der Landvogt die Urtheile anherbringcn, Ilüci. u. Dem

^"dbeschzpj^ttu Jost Gaudard werden 40 Flor, und Holznach zimlicher Notturft" geschenkt; der Laud-soll ihm leztcrcS au unschädlichen Orten anweisen und die Landlcute ermahnen, demselben die Fuh-^ iu thun; es wird aber auöbedungcn, daß er eine hübsche Herberge baue, die Leute zu empfangenzu beherbergen, llud.v, Dem Landvogt wird aufgetragen, die Güter deS Priesters Pau-y ^, die dieser zu lebenslänglicher Nuzuießung innegehabt, so gut möglich zu verkaufen, den Erlös wieder^"Zins ^ ^hUich beiden Städten zu verrechnen. Ilml .rv. Bezüglich einiger

,^'^ndvogt in Rechnung gebrachter Zinse, die er aber nie einziehen konnte, weil er weder die Pflich-

Noch pjx hatte auömitteln können, werden die Commissaricn angewiesen, darüber Nach-

^ halten, damit, wenn dieses ohne Erfolg wäre, diese Zinsen dem Landvogt abgezogen werden

lbill. x. fjF I. Weil die Fcuerstattzinsc zu Tscherliz immer mehr sich vermindern, wird der

.^dvgt angewiesen, bis auf bessere Zeit von den Wohlhabenden dieselben laut den Erkanntnissen ciu-

^en. von den Armen aber die nichts als ein HäuSchcu haben, nur die Hälfte; jedoch soll dieß nur

geschehen, damit sie nicht meinen, selbe nickt schuldig zu sein, und damit der Herrschaft Rechte

"gelöchert" werden Il .'xi > - »12. Die Gcrichtsherrcn von Orbach hatten jemanden von der

».»m dm A»d««zl l-dig weil dkffm Bmdm im Gmichi gkl.ss.n, W°ii >,»>, »bm di.

gesessen, nicht betroffen bat. noch dieselbe m seinem Namen

den andern Bruder, so am