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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1366
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136t;

Orb? mit Tschcrliz. 1575.

und der Waidgang im Jurten für ihre Bedürfnisse, nicht aber zum Verkauf, bestätigt worden, und zwarohne Verpflichtung zur Einholung der Bewilligung des Landvogts, nunmehr kraft eines neuern Abschiedvon ihnen begehre, daß sie ohne seine Erlaubnis; in diesem Wald kein Holz hauen noch nehmen solle"'ferner, daß man in ihrer Abwesenheit ein ganz kleines und nicht gelegenes Stük von jenem Wald fürsie auSgemarchet habe, und bitten, sie bei ihren Briefen und ihrem alten Herkommen bleiben zu lassen-Nach Einsichtnahme von den vorgelegten Briefen wird nun folgende Ordnung aufgestellt, wie die tM"Lausanne und andere hinfür ihren Holzhau und Waidgang im Jurten haben und brauchen sotten: D"Burger der Stadt Lausanne sollen, so lang es beiden Städten gefällig, im Jurten den WaidgangViehs und die BeHolzung an Brennholz haben laut ihres alten Brauchs, unter der Bedingung, daßdafür sorgen, daß keiner von ihnen Brennholz daraus nehme, außer zu seinem eigenen Hausbrauch,daß keiner etwas davon verkaufe, vertausche, noch anderswohin bringe; Zuwiderhandelnde sollen dcwLandvogt von Echallens verzeigt und von ihm gebüßt werden; der jeweilige Landvogt soll durch Bau»'warten und Hüter Acht darauf haben lassen, damit solche, welche diese Ordnung mißbrauchen, jcdcsm^ohne Gnade bestraft werden; bezüglich aber des Bauholzes und desKohls" soll die Bürgerschaft d>"Stadt Lausanne verbunden sein, dem Landvogt jedesmal einen Schein von ihrem Bürgermeister zu bringtwas einer bauen wolle und wie viel Holz er dazu bedürfe; diesem soll dann der Landvogt stets amschädlichsten Ort das Holz bewilligen; wer ohne Erlaubnis etwas fällt, soll von jedem Stük dieschuldig sein; ebenso soll eS auch in Betreff des Köhlens gehalten werden; endlich soll der Landvogt a>^auf die umliegenden Dörfer, welche ihren Holzhau und Brauch darin haben, dermaßen achten, daß ^ohne seine Bewilligung nichts daraus nehmen, noch sich Mißbrauch erlauben, und soll die Fehlbarcnbestrafen. So lange diese Ordnung beobachtet wird, wird zuversichtlich am Wald nichts abgehen, we""nicht, so würde man genöthigt, andere Maßregeln zu treffen. Ibid. I. _ 2«»«» Die von Lausanne ^schweren sich, daß seit einiger Zeit, ungeachtet ihre Altvordern stets vom Zoll in der Herrschaft Echa^gefreit gewesen, der Zöllner von Echallens einigen Burgern von Lausanne den Zoll abgefordertund bitten ganz dringend, sie von der Zollbeschwerde ledig zu lassen und bei ihrem alten Brauch, ^Brief von ld46, zu schirmen. Dagegen klagen die von Echallens, daß die von Lausanne ihre aist ^Markt daselbst geführten Maaren pfänden, auch wohl Personen verhaften und einen neuen Zoll,genannt, von ihnen fordern. Nachdem man beide Parteien angehört hat und der Hoffnung ist, cS niö»""sich noch andere Gewahrsamen über diese Zölle und Gerechtigkeiten bei den Parteien oder in H""^'beider Städte auffinden lassen, welche über diese Anstände Erläuterung geben könnten, wird beschloßbeider Theile Beschwerdenin einen Verzug zu stellen" und ihnen Frist zur Beibringung ihrertitel zu gewähren. Inzwischen sollen beide Theile gegen einander ruhig bleiben, keiner den ander" ""Zoll oder Rouagebekümmern", bis beide Städte ihre Erläuterung gegeben. Ibid. m. D« ^

von Lausanne, wegen ihres Hauses Monthcrond, die Jurisdiktion auf einigen Unterthanen vonle-Grand und andern Orten der Herrschaft Echallens ansprechen, die Gesandten von Bern aber d-^nicht instruiert sind, wird ihnen der Be,cheid crtheilt. daß beide Städte ihre Briefe hierüber herv^s"^und dann den Handel durch die erkiesten Schiedleute erörtern lassen werden. Ibid. n. 3i»1die Einfrage des Commissärs, wie er sich bezüglich der Legate und der Zinsen verhalten solle, dieerkennt werden wollen, und auf sein Begehren um Ucberlassung der Eingänge der neulich arcenss^^Güter, wird verabschiedet, daß er gemäß erhaltenem Auftragalles das, so ohne Recht nicht erke""