Orbe mir Tscherliz, 1337
^"über seine angesprochenen Hoheitörechtc aus den Chassagne-Wald). — r!1»I Bioleh von Lausanne
mit seinem Gesuch um Nachlaß der 50 Pfd, Buße, in welche er wegen Mißachtung des Rechtens
""d Uebernuzung gegen Maillct vonEchallcns verfällt worden war, abgewiesen, Ilnd. r.— 21»2 Amrs-
^Hnungen von Michaelis 1503 bis Michaelis 1504 und von Michaelis 1504 bis Michaelis 1505.'b'ä, -m.
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'Art. 2l»-3. Herr von Brandis beklagt sich, daß sich wegen eines Zehntens aus acht Jucharten Erd-^ EclagnenS ein Proceß erhoben habe, ungeachtet dieser Zehnten laut seines Kaufbriefs in die^hniniarch von St, Barthelemh gehöre, und begehrt, man möchte nach Untersuch der Briefe beider Par-ken den Strcithandcl gütlich entscheiden. Die Sache wird den beiden nächstens nach Tscherliz sich ver-enden Boten übertragen, Absch, 277, o — 21»Ä Auf die Einfrage des Landvogts, ob er das bau-PfrundhauS des Helfers zu Orbach verkaufen und dagegen das zum Kauf angebotene Haus kaufenwird erkennt, daß der beiden Städte Sckelmeister zu Tscherliz das angemessene verfügen sollen,^'Hzeitig sollen dieselben untersuchen, ob man die alte Zehntschcnnc zu Tscherliz herstellen, oder dagegen^ dein Landvogt zum Kauf angetragene kaufen wolle, lind. d. — 21»3 Da die Gemeinde Mex durch^Wendung und Auörcutuug ihrer Wälder ganz liederlich wirthschaftct, wird dem Amtmann befohlen,hoher Strafe dieses AuSrcutcn zu verbieten, es wäre denn, daß die Gemeinde auf nächster Jahrrech-^"3 zu Frciburg Briefe vorlege, daß sie dazu befugt sei, lind. o. — 21»1» Auf die Beschwerde deS^ ^dicantcn von Orbach über daS so kleine Einkommen seiner Pfründe, daß er bei gegenwärtiger Theu-^ ^ Mit Kindern und Hausgenossen nicht bestehen könne, ohne in Schulden zu gerathcn, wird erkennt,, " Handel aus künftige Jahrrcchnnng zu Frciburg zu verschieben, weil die Gesandten von Frciburg jezt^>>ber instruiert sind, lind, i.— !2<»7, Claude Lalloton bittet, man möchte seinem KlientenRichard) wieder zu dem Stük Reben verhelfen, welches von den Commissaricn, ohne Kenntniß der^te dxg Knaben, an den Mcsiral von Orbach verliehen worden ist. Daher wird dem Landvogt zu^rliz befohlen, mit dem Mcstral über Zurükgabc des Stüks gegen Ersczung des auf die Verbesserungselben ausgelegten Geldes zu unterhandeln. Iln.I Iv, — 21»«. Bezüglich eines Rechtshandelö zwischen"Ubi. Maiherbc. Castcllan zu Orbach, im Name» der beiden Städte, einerseits und den Bürgern zuanderseits, welcher bereits am 3, März >505 am Recht zu Orbach entschieden und durch Landvogtx^iäutert worden war, wird nun nach Einsichtnahme der von lcztcrn vorgelegten Briefe erkennt,die Burger von Joignc ihre prätendierte Freiheit nicht genügend erwiesen haben, so können sie sich^ Bußverwirkungen für Frevel und „Märitbräuche". die sie mit angelegter Hand in der Stadt undOrbach begehen, nicht entziehen, sondern sollen sich deßhalb mir beider Städic Amanten ge-^ ^gangencr Nrthcile in's Reine sczen; waS dann die ihnen von beiden Städten bestätigten Freiheiten^ Mästung des Pfundzolls und der von daher fallenden Bußen anbetreffe, so wolle man sie gütlichbleiben lassen, jedoch unter der Bedingung, daß sie auch die von Orbach dic,e Immunität zu Ioigneii^'" lassen; sollten übrigens die von Joignc weder diesem Ausspruch noch dem ergangenen Unheil^."'"erziehen wollen, so wolle man ihnen nicht verweigern, die Sache weiter zu ziehen und das RechtH °"gen Orts zu suchen Ibid. I. - 2M», Auf den Anzug Frciburgs, Bern möchte den Eommissär^r°t anweisen von der an die von Orbach gelhancn Anmurhung. den Wald Chassagnc vom Schloß