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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1350
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Orbe mit Tscherliz. 133«

haben nicht abstehen würde, dann der Handel durch Schiedleute freundlich oder rechtlich entschieden wer-den könne, Absch. ttt. »I. 123. In Betreff Verleihung einiger Kirchengüter von AssenS durch de"Kirchherrn, ohne Wissen und Willen beider Städte, wird der Landvogt beauftragt, diese Güter wiederzu Händen der Cur zu ziehen, damit die gegenwärtigen Inhaber veranlaßt werden, die beiden Städte daruwanzugehen. Ebenso wird ihm befohlen, auch bezüglich anderer Güter zu verfahren, welche zum Nachtsder Cur um einen zu geringen Zins verliehen worden sind. Absch. (Z5./. 121 Der Helfer vo"Orbach wird mit seinem Begehren, ihm jährlich zwei Faß Wein zukommen zu lassen, abgewiesen. De>"Landvogt wird Vollmacht ertheilt, dem Helfer ein anderes Haus anzuweisen und das bisherige bauM'^so gut möglich zu verkaufen. Gill. m>. 123 Auf den Bericht, daß die Prädicantcn der Herrsä'^Orbach und Cchallenö, sowie die von Grandson, um einen gelegenen Ort für Abhaltung ihresgerichtet ansuchen und daß dieses nvthig sei, indem einige Reformierte anderswohin zur Kirche geheneinige Katholische an verbotenen Tagen Fleisch essen, wird das Consistorium oder Chorgericht beiderfchaftcn nach Orbach verlegt, Gill. IG. 12<» Die von Orbach begehren, daß das von einer Brud^'schaft den beiden Ständeil heimgcfallcne Gut ihrem Spital überlassen, ferner daß ihnen das baufä^^Pfarrhaus übergeben werde, endlich, daß man ihren Span mit denen von Chavornah in BetreffsGestrüpp-Holzes, lcs Vernes genannt, bsrichtige. Bezüglich des ersten Punktes will man sich zuvor be>den Priestern erkundigen; das Pfarrhaus wird ihnen ohne allen Vorbehalt übergeben; wegen des lcstr"Punktes will man Boten an Ort und Stelle abordnen, Gill. ec.

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Art. 127. An vclschiedcne Rorhdnrflige werden Untcrstüzungen an Korn und Geld verabreichAbsch. IN. - 12«. Die von Orbach beschweren sich über die ihnen neulich zugekommene Weisung.sie in Abwesenheit der Parteien beiübclthätigcn" Sachen Kundschaft aufnehmen und den Vogt in i^"'Rath size.l lassen sollen, indem dieses ihren Freiheiten nachtheilig sei. ferner daß der Untervogt die üb^'-"Rüfe in Civilsachen zu erlassen gehindert werde, und bitten schließlich, man möchte ihnen die KornZi"^Ehrtagwan und andereRechtsame" erlassen, die sie früher dem Curatcn von Orbach schuldig gcn<Bezüglich der beiden ersten Punkte wird beschlossen, die von Orbach bei ihren Freiheiten und alten L""chen blc.ben zu lassen; ,n ihrem dritten Begehren werden sie abgewiesen Gill b - 12'» Verschiß"",Bittstellern wird die Hälfte der «Lope llo Koi^..» nachgelassen; die andere Hälfte soll der Lanv^von ihnen einziehen und verrechnen. Gill. c. in». Die in die gemeinen Vogteien reitenden G-ss''.ten werde» ermächtigt, d.c vom Müller zu Cchallens angeblich vorgenommenen Reparaturen u"d "Lehenbrief zu besichtigen und je nach Befund ihn zu entschädigen oder abzuweisen Gill .1 - >3« ^beiden Wcibeln von Cchallens. die um Verbesserung ihres Lohns gebeten haben, werden je 2 KoPs^'l'und 2 Floriu verabfolgt. Gill. o. - 132. Auf die Bitte des frühern Müllers von Yvonand, >b" 'seine Bauten an der Mühle zu cnt,chädigen. wird den Gesandten beider Städte Vollmacht .die Sache zu unrersuchcn und zu erledigen. Gill. k. - 133. Auf das Ansuchen dcS Louis Zo»^man möchte den Landvogt anweiicn, stch mit der gewöhnlichen Buße für den an seinem Bruder bcg"'^nen Frevel zu begnügen, wird nach Anhörung des Landvogts verabschiedet: Der Landvogt soll dcn^.,mit Recht vornehmen, der Landlcute Urtheil erwarten und selbes der Stadt, wohin Zug und hhört, mitthcilcn. Der Vorschlag des Landvogtö, eine Verordnung über das Verfahren gegen solche