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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Graßburg, 437tt

ujcht ausgemarchet worden sei, unaeachtct der Noat die .

bs.d. ««M. w.. «i.d d.m «,

G.su», ihm n,.. Brünnen bei dlrscr M-i.- -I« Tran,. IN b ? n"" "5" M«-» f'-n-l»-Z-, D.M Pr,°. ».,in mn»nf <,in. b.inz.nd. Mttr bis HM n?" n ">jss mm -

Buße »-chze>»jse;ü, dem Vegt ,°Il er sich über dessen »min n l ' «"-db-u» -uf-'l-s 'V°g. die A,m... »nd Kr.nt.n z» Hanl, dehie», n^ch. NM » ° "

er erni-ichlizi, di.,< i.Men bis -nf S oder g MM! Kern Gers, 7" " S-wssnschl H-I!-». w»

Seid ,. «e-°b,eichen, !!-.!, SN, - «m.Srechnun. dm. MM n" H-w -» - °..f .« Pst",z An«rechn,.z den Michneiis !S°9 bis Mi«.-!!- »bfchl,^ ^

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Art. 3tt Um einer weitläufigen Abrechnung mit dem Vogt bezüali-n .'ei^» « . >. sei-

n.r er,i..een Verl,!.», überheben zu sein, wird beschiessen. ich» üb'r esse b

von dem Bau schuldig sein mag, noch 400 Kronen zu verabfolgen, Absch 45,7 b

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Art. 37. Auf die Bitte des alt-Vogts Kaspar Weck ibn n,e, . - .,»

Nachzugs gnädig zu bedenken, wird erkennt, die beiden Sekelmeister soll" Verlursts u

au seiner Schuld nachgelassen habe, und ihn dann je nach Befind. ^ " "Helsen, waS man ihm früh

4«5. oo. 3.. Dem Zimmermeister Hau/ Dik wird 2^ St7 ^ -

wegen des Baues zu Graßburg; daneben will man ihn für das w./ > ^ I.

entschädigen, wenn er dabei Verlurst gehabt hat. Hüll.llll ^ z« Verding" gc"'--^'

l2 Kronen geben, die ihm zu Bern wegen seiner beschädigten Matte e ^ ^

«IS. Da einige Landleute, welche die Zehnten der Herrschaft Graßburz'/u"-"'-!

g.öbcrg empfangen hatten, wegen durch Ungewitter ihnen zugefügten Sn./d ^^"'^^nburg und »» ^

Bogt beauftragt, den Schaden abschäzen zu lassen. jedZm n^ B^

übrige einzuziehen. Absch. 503. x. «4. Verschiedenen Bittstellern ^ " mt

Hälfte geschenkt. Gill.)..-., «L Uli Seemann, der um Verleib...,, schuldigen Buße»

Garten, Bünte., und ein Scheuerlein zu machen, wird abgewiesen tz/e"7 "'"/ich-

Gesuch. Hüll... - «3. Der Landvenuer der Herrschaft biet im

möchte ihnen in Betracht ihrer Freiheiten. Sprüche und des Abfüllet ^"^ute,

erlassen, welche man auf die Schwend undVorsassen" und die « / "" ^"ember 1559 die Zl

Darauf wird erkennt.- Sie sollen die Schwenden und Vorsasse ^'^""41

nachgelassen wurden, zinsfrei bcsizen, jedoch mit dem Vorbehalt "'d Spruch vo» ^

Vorsassen des Schildwalds Wohnungen errichtet werden man dies. " 5 ^

könne, und daß die seither gemachten Schwenden wieder ausaesllss" " ^ucrstattzins au -

sollen; wer in Zukunft darin frevelt und schwendet, soll von e ^ a ^

die Lehen und Märchen des Schildwalds sollen wiederum untersull/" ^ ^'Vcrnpfund Buße bcz ^werden; dieser Wald ist als ein Hochwald beiden Städten qehörw "" "'^angene Mcirchstcin'"e.nten Rcchtsamcn mit ihren eingelegten Briefen nicht beweisen können, Ilnll^.'m^- Dem