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Graßburg. Z.SK«-
^ _ 4<» Die Anfragt des Landvogts, ob er von den Fremden,t'nen Tag zu Freiburg gewie,cn. Uncl. ... - ^ ^icht. wird von
^lche leztes Jahr einige Erbschaften bmwcg g ^ 41 Auf die Meldung des Landvogts,
den Boten beider Städte in den Abschied ^"""uue anzubringen, um das Holz
b°ß es wegen deö unbequemen .^"^^teute sich anerboten haben, zu Herstellung eines solchen
'"'s Schloß ziehen zu können, und daß . ^ ^ Landleute den Zug machen zu lassen; es
^gö beisteuern zu wollen, wird er erma ) g. H^z hjnanf ziehen zu wollen
°llen sich diese jedoch verschreiben, den ^ . ^^is 1566. (Bei der AuSgabcnrechnung steht
k.ä. ll.^42. Amtsrechnung von M'chaeU b. M'^ ^ ^ gerechnet"), Null. nn.
Bemerkung „mit Begriff der Malern, der - g
Art. 4L Auf den Bericht des BogtS, daß er in den alten und neuen Urbarbüchcrn gefundendaß die von Albligcn dem Schloß jährlich zehn Schweine oder aber, nach Wahl des Vogts, fürl^es ig Schilling geben sollten, und auf die Entgegnung des AmmannS im Namen der Dorfgenossen^ Albligen, daß bisher immer nur 5 Pfd. in Geld bezahlt worden seien, hat man nach Einsichtnahme^ Urbare nicht finden können, daß die Dorfgenossen von Albligen „der zehn Schweine ledig seien", in-sich ergibt, daß sie selbe einigen Landvögten in's Schloß geführt haben; damit sie jedoch in Zukunft'sik", was sie dafür zu bezahlen babcn, wird ihnen vergönnt, statt der zehn Schweine jährlich aufÄartinstag 1» Bern, Pfd. dem Schloß Grafiburg zu entrichten, wovon die eine Hälfte den beidenlädten, die andere dem Vogt gehören soll. Absch. 800. n,— Auf die Anzeige des Vogts, daß die^ " Albligen sich weigern, die laut Urbar schuldigen 4 Mütt Haber zu bezahlen, vorgebend, sie seien die. nur schuldig, wenn Achram in beider Städte Hölzern wachse, wird verordnet, die von Albligen^ entweder die 4 Mütt Haber jährlich bezahlen, oder aber, wenn ihnen dieses beschwerlich sei, dasseilen vorhandene Achrain versteigern lassen und dem Vogt anzeigen, welches von beiden sie annehmenItiill. «. — 4?. Bezüglich des Abzugs von aus der Herrschaft gezogenem Vermögen wird ver-daß die, welche in beider Städte Obrigkeiten gesessen sind und etwas in der Herrschaft Graßburgkeinen Abzug von dem zu geben schuldig seien, das sie hinwegziehen, und daß nur die den Abzug,zwar 5 vom IVO, zu bezahlen haben, welche außer der beiden Städte Gebiet wohnhaft sind. Ilnll. p.—Der Vogt soll den Landleuten die Schindeln bezahlen, welche sie unter Vogt Gerffcr in's Schloß^ulhrt hatten. Ilmt. g.47. Der Vogt soll dem blinden „Schnhder" von Schwarzenburg im NamenStädte so viel Unterstüzung verabfolgen, als ihm auf lcztcr Jabrrechnung zuerkannt worden, undRechnen. Hnch r. — 48. Amtsrcchnung von Michaelis 1566 bis Michaelis 1567. Itücl. s.
. „q 1567 bis Michaelis 1568. Absch. 819. ?..Art. 41». Amtsrcchnung von Michael.-
1571»-
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. Brunnens im Schloß 1 Mütt Dinkel um ^ Nachbaren Streit gehabt, nochd°« H»n« MUI... d°« S.°> M°M. w---»