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Graßburg, ISS?».
der Bedingung sich dazu verstehen, daß man, wenn über kurz oder lang Häuser dort sollten gebaut wer-den, von diesen wie von den andern Feuerstätten der Herrschaft einen gebührenden ZinS beziehen könneDie Boten von Bern nehmen diese Erklärung in ihren Abschied, Ituct. v. — 31. AmtsrcchnungMichaelis 1558 bis Michaelis 1559, Ikicl. >.
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Art. 32. Uli Claus und Mithaften beschweren sich, daß der Landvogt sie wegen ErweiterungGüter gegen die Sense bestraft habe, ungeachtet sie von jeher gewohnt gewesen seien, sich daselbstHolz zu verbessern". Nach Verlesung der von den Landleuten eingelegten Briefe und nach Anhörtder Antwort des Landvogts wird abermals erkennt: Weil andere Abschiede darthun, daß der RciM"^der Sense entlang beiden Städten angehöre, so soll es dabei verbleiben; jedoch wolle man die Saästnochmals näher untersuchen und dann entscheiden, wie der Vogt und die Landleute sich in Zukunft ^verhalten haben, Absch, 108. r. — 33. Hans Summerau, der um Nachlaß seiner Buße für Feb^zäunung" seines Nachbars bittet, wird abgewiesen. Ibicl. s. — 34. Der Sohn des Hennenberger, 'cher wegen „Unfugcn" vom Vogt bestraft worden war, wird mit seinem Gesuch um Nachlaß derabgewiesen, lkut, t, — 3S. Amtsrechnung von Michaelis 1559 bis Michaelis 1560, lkill. v.
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Art. 3«. Die Herrschaftöleute von Graßburg stellen bezüglich der Erneuerung des Urbars ^Bitte, mau möchte die Landleute nicht dazu anhalten, die Güter und Lehen wieder zusammen ZUund sammenthaft zu erkennen, weil es der gemeinen Landschaft großen Nachtheil bringen undaus dem Land treiben würde, indem seit der Ausrichtung des lezten UrbarS viele Theilungen geM^und auf den Gütern Häuser und Wohnungen, von denen jeder den Feuerstattzins geben müsse, e^worden seien; man möchte sich dcßhalb mit den Zinötragern, die jährlich den Zins bezahlen, begnügUngeachtet dieser Vorstellung läßt man es bei dem auf der Jahrrechnung zu Bern erlassenen AbO"verbleiben, nach welchem beider Städte Gesandten zu gelegener Zeit zu Graßburg sich verständigenauf welche Weise der Urbar zu erneuern sei, Absch. 208. v.
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Art. 37. Nachdem Freiburg den Rodel der Gerechtigkeiten der Cur Wahlern verhört hat,welchem der Stok- und Riedzehnten „hinter" Graßburg der Pfarre Wahlern gehört, erklärt es sichwie Bern diesen Stok- und Riedzehnten dieser Pfarre zukommen zu lassen, mit dem Vorbehalt, daßdrei Jahren gemäß Landcsbrauch und Zehntrecht der erste Aufbruch an den großen Zehnten fa^alsdann die Pfarre nichts weiter daran zu sprechen habe. Absch. 256. /..
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Art. 38. Hans Elschinger bittet um Nachlaß der Buße, in welche ihn der Landvogt wegen -bergung einer verwieseneu Frau verfällt hat, Absch. 279. t>k. — Der Landvogt begehrt
wie er sich bezüglich des Nachlasses eines verstorbenen Unehelichen zu verhalten habe, da nachder Unehelichen Güter der Herrschaft zufallen. Dieses, sowie das vorhergehende Geschäft,