Graßburg. 1337
seinen Zehnten, es sei van Korn, Haber, Heu und andern zehntbaren Dingen, ohne allen Betrug^be und „ausnehmen lasse", und daß solche, welche dieses nicht thun, als Diebe nach Verdienen bestraftwerden sollen. Ilml. >. — L I . Amtsrcchnung von Michaelis 1556 bis Michaelis >557. Hüll. 66. —
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Art. 22 Auf die Eröffnung der Gesandten von Frciburg, daß Bern in ihrer geincinsamcn Herr-uft Graßburg einige Neuerungen vorzunehmen trachte, indem eS das Recht beansprcchc, den Statthalter^selbst zn ernennen, und indem eö den „Hochflug" nicht mehr dem gemeinsamen Vogt und Amtmann^en wolle, was beides wider das alte Herkommen sei, melden die Gesandten von Bern, daß sie darauf^ antworten keine Vollmacht haben. Der Anzug wird demnach von den Schiedbotcn beiden Thcilcn inAbschied gegeben mit der Bitte, sich freundlich zu vereinbaren und eö wo möglich beim alten Brauch^ibcn zu lassen. Absch. 61. u. — L3 Bezüglich eines StrcithandelS zwischen Christian Hofstettler undvon Albligen wegen Azwaid und Fcldfarth wird nach Einvernahme des LandvogtS, der berichtet,^ die streitige Waid früher Hochwald gewesen und von denen von Albligcn ansgcreutet worden sei,Abschiedet, daß der Waidgang daselbst allen Landlcuten verboten sei und daß beide Städte Boten da-^ abordnen werden, um die Waid zu besichtigen und den Bodcnzinö darauf zn schlagen. Dieselbensogen bei diesem Anlaß auch mit denen im Harriswald wegen des streitigen HaberS sich verstän-den, Absch. 65. v. — LA . Peter Mischler wird mit seiner Beschwerde gegen den Landvogt, wegen Ab-^rung des Hcuzchntens, abgewiesen. Hüll. cv. — 23. Ju Betreff jener, welche im Schicdwald ein-schlagen und überzäunet und eigene Güter gemacht haben, wird beschlossen, daß beider Städte BotenUoclMgis nach Graßburg verfügen, die Fchlbarcn gebührend bestrafen, auf die Schwend des Schied-^ Hochwalds einen angemessenen Zins schlagen und von dort nicht fortgehen sollen, bis sie die Sacheöstlich in Richtigkeit gebracht haben, llüü.x.— L«. Bezüglich eines Spans zwischen denen von Dellch^ ^hübles wird ein Tag auf den 19. Dccember angesezt. Ilncl. x.— 27 Amtsrechnung von Michae-
^ bis Michaelis 1558. Ilüsi. kk-
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Art. 28. Ungeachtet beide Städte verordnet haben, daß der „Reißgrund" der Sense entlang ihnengehöre und niemand daselbst Holz fällen oder nehmen dürfe, außer die Bcsizcr von anstoßenden Gü-so haben doch einige dort Hol; gefallt und geschwendet, weßhalb der Vogt Weisung begehrt, wieq ^ zu verhalten habe. Es wird ihm befohlen, dieses bei 8 Pfd. Buße zu verbieten. Absch. 87. u. —^ Auf die Anzeige des Landvogts, daß die Käufer von Gütern sich weigern, den Ehrschaz innert^hresfrist zu entrichten, ungeachtet der Urbar deutlich sage, daß der Vogt sogleich, so oft ein Gut vcr-^ »Vörden, den Ehrschaz einfordern und die Käufer zum „cmpfahcn" anhalten solle, wird ihm befohlen." Urbar sich zu halten beim Verkauf eines Gutes den Ehrschaz sogleich einzufordern, den Käufer
^".pfahm «nM^en und im Weigerungsfälle das Gut zu Händen beider Städte zuziehen. Ibicl.v—
c ' Aus den Anzug des LandvenncrS von Graßburg im Namen aller derer, die im Sch.cdwald geschwen-und Güter gemacht haben, man möchte sie laut ihrer erlangten Briefe bei ihren geänffncten Güternbleiben lassen, bemerken die Boten von Bern, daß Bern die Bittsteller bei ihren Briefen bleibenund ihnen auch den beantragten Zins erlassen möchte. Auch d.c Boten von Frciburg wollen unter