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«»« 2-M.IK.-n. 2M«.H-.b..u..dwPf-»bern, .IIa., n,n Wahrung, aus Gnaden geschenkt. Absch, 24 -n, »a ,?<i ^ ^ ... und
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den Anzug, daß viele von ihren Lehengütcrn Stüke verkaufeil und dad ^ v i v ' ^ ' tbui».chw-»» wl.» v». ....».. ^ ^
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..deren Zug lind Rath zugehört", die Amtsleute der Hcrrscbaft k^i v baben, daß d.c St°d'
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sezen, Ikill. es. - 12, Da man vernommen hat, daß die Kalkbrennen^ ^ Augenschein «»Zverkaufen, wird de». Landvogt befohlen, dieselbe., vorzuladen, deren M "?
Nichten und die Fehlbaren nm 10 Florin zu strafen, Ikill. KI. ^ ^/ale
um d.c Bewilligung, eine Waid unfern der Scheuer statt der de... M / ^ ^ ür
12Kronen verkauft habe, ankaufen zu dürfen, wird erkennt es solle.^b'^ ^^eztcn Au, d.c erluchcn und je nach Befinden zu verfügen Vollmacht haben,' lkill be.de Sekelmcister die Sache »"^chaclis 1555 bis Michaelis 1556, Ikill, in.». ' ^ Amtsrechnung von tl
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Art. I S. Da e.uige Landleute, die im Schiedwald weiter geschwendet und überzäunet habe».ste thun durften, für diese Frevel um Verzeihung gebeten, und da bei diesem Anlaß angezogen w^"ist, daß die Landleure von ihren geschwendeten Gütern keinen Zins entrichten wird beschlossen.Handel bis zum Mai einzustellen, alsdann die Sache an Ort und Stelle selbst zu untersuchen u»dRatifieation hin das entsprechende zu verfügen, Absch, 45. t. - ,« der wider die La»
ordnung ohne Schazung Wein verkauft hat. wird um 10 Pfd. bestraft und weil er den beiden Stäbdie Unwahrheit vorgegeben, gefangen gesezt, lkill.u.- 17. Da Peter Summcran darum ansncht. "möchte den Vögten und Amtölcnten die Weisung crthcilen. über seine zwei Matten keine Wc-ss-""^bewilligen, weil er einen andern bequemen Weg anzuweisen sicherbiete, wird den anderer Geschäftenach Graßburg reitenden Boten aufgetragen, diese Wegsame zu besichtigen und das angemessene Z" "!,fügen, Ilncl. v.- - Dreizehn Landleute beschweren sich, daß der Landvogt sie dazu anhalten wolle, 'b"sein Brennholz in daS Schloß zu führe». Nachdem nun lcztcrer erläutert hat, daß er nur gemäßhandle, welcher jene verpflichte, ihm die Fuhrung und Pflugtagwan zu leisten, werden die Landleutegewiesen, dem Landvogt zu leisten, zu was sie verpflichtet sind. i,gg. Einigen, welche siä)
klagen, daß der Landvogt ihnen das Wcrch ab der Bünte zu tragen verboten, bis er den Zehnte» d"erhalten habe, wird eröffnet, sie sollen das Werch auf der Bünte ordentlich zu Haufen legen u»d ^und es dem Landvogt anzeigen, wenn ste das Werch ausziehen wollen, damit er seinen Zeh»""in Empfang nehmen könne, llncl. x. — >2«. Auf die Anzeige des Landvogts, daß in Entricht»"sZehnten große Mißbräuche vorkommen, soll ihm und den Landleuten allenthalb geschrieben werden, vaß
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