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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1333
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Bellenz, Bollenz und Riviera, 1381 Igzz

^ Juni instruiert werden; Schwhz soll die in Bünden auffordern, sich inzwischen mit ihren Gcwahr-^nien verfaßt zu machen und ebenfalls dort zu erscheinen, Absch. 609. e. 387. Es wird abermalsden Abschied genommen, wie man sich auf allen Pässen bezüglich der Bettler verhalten wolle. Absch.^ 388. Bezüglich der Belohnung des Vogt Käs und der Schreiber Hofer und Gisler für Be-^"Ugung der Güter des Spitals in Bollenz wird verfügt: Es sollen die Gesandten auf künftiger Bartho-°^i-Jahrrechnung über den Sachverhalt sich erkundigen; findet es sich, daß der Prior und sein Bruderttcin schuldig sind, so sollen sie jene Belohnungen tragen, im andern Fall sollen sie aus des Spitals"teru berichtigt werden; das Verzeichnis der Güter des Spitals soll zu Uri liegen, damit man es, wennzu finden weiß. Absch. 612. a. 38k». Weil die Schreiber und Fürsprecher, sowie jene, welcheSpruche erlassen, so ungebührlichen Lohn von den armen Unterthaneu fordern, daß mancher wegen^ Poßeu Kosten seine Rechte nicht geltend machen kann, so sollen die Gesandten auf künftige Jahr-chnung instruiert werden, angemessene Taxen festzusezcn. Absch. 612. Ii. 3k»1». Auf künftige Bartho-^'"-Jahrrechnung soll jedes Ort seinen Gesandten Vollmacht ertheilen, zu verordnen, daß in Zukunft^ cnnetbirgischen Commissaricn und Vögte regelmäßig alle Jahre specifieiertc Rechnung ablegen undlebeiu Posten den Grund angeben, damit man ersehe, ob es ein malefizischer Fall sei oder nicht, undman daraus leichter erkenne, was den drei Orten gehört und waS nicht. Absch. 612. o. 3k»Z. Ab-^ uete derer aus dem Obern (Grauen) Bund eröffnen abermals, daß die Zöllner zu Castiglione ihnenZoll abfordern, obschon sie keinen schuldig zu sein glauben, und sprechen die Erwartung auS, daß^ ihnen, auch wenn sie den Zoll schuldig wären, aus alter Freundschaft und wegen des Bündnisses^llig denselben erlassen möchte. Weil man jedoch glaubt, daß man zu diesem Zollbczug von Waaren^ bic Märkte zu St. Gallen berechtigt ist, indem man eine neue Straße nach Eleven und an den^geu-Sxe erbaut hat, so wird das Begehren in den Abschied genommen. Dem Schreiber Wcingarlner^ beföhle», aus den alten Zollbüchcrn und Urkunden die betreffenden Rechtsamcn zu erforschen undUnverzüglich an die UI Orte darüber zu berichten. Absch. 612. «I. 3k»2. Auf die Bemerkung derOrdneten des Obern (Grauen) Bunds, daß öfters vorkomme, daß solche, welche auf ihrem Gebiet^ Frevel verübt haben, auf der III Orte Landmarch sich flüchten, und umgekehrt, wodurch aber vielerwachse, wird auf Ratifikation hin verordnet, daß in Zukunft kein Thcil die Ungehorsamen^ ludern dulden und bergen dürfe. Absch. 612. e. 3k»3. Die Abgeordneten des Obern (Grauen)beschweren sich, daß man ihre Angehörigen von Misox bestrafe, wenn sie auf ihrem Weg durch^ mehr als ihr Seitengewehr tragen, während die von Bellenz, wenn sie hinaufkommen, auch vcr-Waffen tragen, und sprechen die Erwartung aus, daß man ihre Angehörigen halte, wie sie die^bissigen der III Orte halten. Darauf wird erkennt.- Es soll sich eine Landschaft gegen die andere^ 6"te Freunde und Nachbaren benehmen, indem dadurch viel Freundschaft gcpflanzet werde; wenn einer^'sox nach Belleuz zu kommen wünscht und nicht weiter, soll er sich mit seinem Seitengewehr be-will einer aber weiter, so mag er auch seinen Dolch bei sich tragen, durch Bellen; aber soll er5 ' Veigewehr ablegen; auf gleiche Weise sollen auch die Unterthaneu der III Ortö bei ihnen gehaltenj^"' ^ Ueber einige andere die von Misox betreffende Artikel, über die man nicht instruiert ist, soll^ 5stt Stimme nach Schwhz schiken. Absch. 612. k. - 35ST. Amtsrechnung des Kommissars'^hu zu Bcllcnz. Einnahmen 463 Kronen. Absch. 612. g. - 3Z>3. Wegen Drohungen undverbotener Waffen wird Johann Anton RuSca um 31 Kronen gebüßt; cS wird ihm aber das