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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Bellenz, Bollen; und Riviera. 137?».

lassen. Absch. 575. g. 37<» Jedem Gesandten wird ein Auszug aus den Freiheitöbriefen der ss^i»munität Bellen; in Betreff des Holzzolls in den Abschied gegeben. Absch. 575. ll. 377. Die Gcsandten von Schwhz und Unterwalden bestätigen wieder den Beschluß, durch welchen die SchuldenRitterS Nugineili auf eine Anzahl Jahre, jedoch gegen Entrichtung des jährlichen Zinses,stillgcstc^wurden. Uri jedoch verlangt, daß die Erben inzwischen Bürgschaft leisten, damit das Vermögen »»^Verlhan und man vor fcrnerm Verlurst gesichert werde. Absch. 575. i. 378. Warum man das UrtWdeS Landvogtö in Betreff des spänigcn Walds zu Lodrino bestätigt und der Gesandten Urtheil ausgchoben hat, kann jeder Gesandte an seine Obern berichten. Absch. 575. k.

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Art. 37!». Uri meldet, daß den Landvogt angewiesen habe, den Nachlaß deS in Maylandstorbenen Decanö Bruno mit Arrest zu belegen, bis die Ansprachen der Kirche berichtiget seien,die übrigen aufrechten Schulden bis auf weitern Bescheid der drei Orte nichts zu vertheilcn. ^b! ^588.». 38<». Bezüglich der mit dem Eardinal Borromäus projcctierten Capitel erklärt Schmilz, ^es nie dazu gestimmt habe, daß es bei seinen Freiheiten und alten Rechtsamcn verbleiben wolle und ^die Landvögtc wie von Alters her die Priester nach Verdienen zu strafen haben. Auch Uri erklärt,es seine Freiheiten und alten Herkommen nicht hingeben wolle, und beantragt, man möchte einige ezeichnen, welche eine andere Sazung mit dem Cardinal zu entwerfen hätten. Wird in den Absc^genommen. Absch. 588.1». 381. Da die Mahländer den Paß wiederum geöffnet haben, läßl ^es dabei bewenden. Auch bezüglich der von Unterwalden den andern zwei Orten mitgetheilten zwei Ärt> ^hat man nichts weiter zu erinnern. Absch. 588. c.

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Art. 38-2. Der Commune Bellenz wird eine Empfehlung an den Herzog von Savohen zumvon 600 Saum Korn ausgestellt. Absch. 603. o. 383. Da auf die Beschwerde derer aus dem(Grauen) Bund, daß man ihnen zu Castiglione einen neuen Zoll abnehmen wolle, die vonbehaupten, von jeher dazu befugt gewesen zu sein, wird an den Eommissär von Bellenz geschrieben, " bin den Büchern der früher» Zollner Andreas Tatt und LudwigTütsch" nachsehen, wie vonher gezollt worden, und dann an die drei Orte darüber berichten. Absch. 509. ». 384. Die arw^Mffoxcrthal beschweren sich, daß man sie, wenn sie nach Mahland oder anderswohin sich begebe»Büchsen, Dolche und andere Waffen tragen, zu Bellen; bestrafen wolle, obschon die von Bellenz,sie hinauf kommen, solche Waffen auch bei sich tragen. Es wird daher auf Ratification hin bejcb^^.Wer aus Bünden allein nach Bellenz will, >oll nur sein Seitengewehr bei sich tragen und aubrC ^botcne Waffen zu Hause lassen; ebenso wer aus der Grafschaft Bellcnz nach Nufflc will; dieaber dürfen bei hoher Strafe gar keine Waffen bei sich tragen. Absch. 609. ll. 383. Es waltt^

Streithandcl zwstchen dem Priester JohannPischen" von Lumino und dem Eommissär Hauptmann

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Kuhn von Uri in Betreff einer Handschrift um 530 Krön., welche dem erstern laut seiner Beh^^

abgenöthigt worden. Nachdem man beide Parteien freundlich gebeten hat, diesen Handel zu einerhaften Tading" zu übergeben, wird er in den Abschied genommen. Absch. 609. ll 38<» .

der Kosten wegen des Spitals in Bollenz sollen die Boten auf den nächsten Tag zu Bru»»c" "