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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1331
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Bellen;, Bollenz und Riviera 1i57?»

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Wachsames Auge haben und Verdächtige nach Verdienen strafen sollen, Absch. 569, b. 3<»S Diechndten sollen bei ihren Obern anregen, daß man sich bei den Kaufleutcn erkundigen möchte, wie sie'U Bellenz behandelt werden, besonders bezüglich der Pestilenz, damit man nötigenfalls einen Tag hier-abhalte, Absch, 569, e. 3<»t» Der Antrag, an die Gesandten in Bellenz die Weisung zu erlassen,sie die Landvögtc und Amtsleute dazu anhalten, die Rechnungen ordentlich zu stellen, und daß jeder^be an seine Obern bringen solle, wird in den Abschied genommen, Absch, 569, ll 3«7 Der Vor-lag, dem Landschreiber seinen Jahrlohn zu verbessern, wird all instruonllum genommen, Absch, 569, e.^'8- Die von Unterwaldcn sollen ihren Gesandten beauftragen, darauf zu dringen, daß die von BellenzKirchthurm bei St, Peter aufbauen und die Capelle bei Maria dcl Ponte auszicrcn, ansonst man^Nen den Holzzoll und das Criminal wiederum wegnehmen würde, und über die Verwaltung des Spi-^ Rechnung abzunehmen, Absch, 569, k, Unterwaldcn beschwert sich, daß der Rechtshandel

^ Bivcnz, ungeachtet die ihm auf der Bartholomäi-Jahrrechnung auferlegte Strafe auf einem Tag zuTünnen bestätigt worden, wieder vor die beiden Orte Uri und Schwyz, nicht aber vor Unterwaldcn,?^^cht und abgeändert worden sei, und behauptet, daß kein Ort dem andern die ihm zuerkannten Stra-^ >vegerkennen dürfe. Die Gesandten der beiden andern Orte erwiedern, daß ihre Obern keine Schuldtragen, indem sie geglaubt, die Parteien seien auch zu Unterwaldcn gewesen, ferner daß es nicht^ Obrigkeiten, sondern an den Parteien sei, sich an die Orte zu wenden, und daß, wenn Parteien^^beit der Stimmen ausgebracht haben, sie dann zu Vermeidung von Kosten unterlassen, auch noch"brigen Orte zu gehen; sie bitten, Unterwaldcn möchte den Beschluß der Mehrheit anerkennen;^ schließlich bereit, sich über das Verfahren zu verständigen, wenn künftighin Ordnungen, ^jungen aufgestellt werden, Absch. 575. a. 37tt. Der Landvogt wird abermals um Einsendungbst? darüber gemahnt, ob der Decan seines Bruders Frau zu sich genommen habe und wie

^Gelegenheiten des Spitals stehen, Absch. 575. l». 371. Die Stadt und Grafschaft Bellen; wird^ Kronen zu Händen der drei Orte bestraft wegen Gebrauch von ungleichen Gewichten, wegen des^"niaßeg und des Weiumesserlohns und wegen Ucbertrctung der Fischerordnung; zugleill, wird ihnen^'sung ertheilt, wo und wie sie alles feken lassen sollen, Absch, 575, o. 372. Jeder Gesandte soll' >ei>ie ^ern berichten, was in Betreff der zu großen Gerichtökosten in malefizischeu Sachen in denH^'ssssschcu Vogteien angeregt worden ist, damit jedes Ort über die Mittel zur Abhülfe sein^denken walten lasse; auch soll sich jedes Ort darüber entschließen, ob die Unterthanen, wenn sie beimfizen, gleich wie die andern Amtslcute entschädigt werden sollen, was nicht billig wäre, Absch.^ 373. Auf eingegangene Berichte, daß Baptista Lago, Gesundhcitscommissär zu Bellenz, diewelche in das Mahländische wollen, nicht lange aufhalte, sondern so bald möglich abfertige,»Nl> in seinem Amt bestätigt; auch wird ihm für sein Verhalten schriftlich gedankt. An Lucern

57. Aug wird hicvon Mitteilung gemacht, damit sie ihre Angehörigen zuwarnen" wissen, Absch.

° 37». Bezüglich der unruhigen, streitsüchtigen Schloßknechte zu Bellenz und besonders des^borsaws Kastellans aus Schwhz wird erkennt, es soll jedes Ort seine Schloßknechtc züchtigenanhalten, daß sie friedlich mit einander leben und ihre Hallebartcn und Gewehre beim Aus-^'ugehen in das Schloß und beim Umhergehen in der Stadt stets mit sich tragen, Absch. 575, k. -^ ^f eine Klage der Säumer wird an die Landvögte die Weisung erlassen, den aufgestellten Ord-^u und Sazungcn nachzukommen und die Säumer, die sich dagegen nicht verfehlen, ungestraft zu