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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Bellenz, Bollenz und Riviera, 1378

kommen sollen. Schließlich wird festgesezt, daß, wenn diese Artikel von den Obern auch angenonimc»werden, dieses den drei Orten an ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten in keiner Weise nachtheiligsoll, und daß sie stets das Recht haben, dieselben abzuändern, Absch, 553. g. 33?». Zur Vermindertder großen Unkosten mit den Gefangenen wird vorgeschlagen, daß die Unter- oder Wochenweibel die ^fangenen,bis sie malefizisch bekennen", foltern odergichtigen" sollen, Absch, 553. 6. 3t»i». Da ^ergangenen Urthcile häufig nur dcßwegen appelliert werden, um die Sache zu verzögern, wodurch ^die Ansprecher in Schaden kommen, wird verfügt: Wenn in Zukunft ein Commissär in Schuldsachen e>"Urtheil gegeben hat und die vcrurtheilte Partei die Vollziehung des Urtheils zu verzögern suchen oderdas Urtheil appellieren möchte, so soll der Commissär diese Partei dazu anhalten, dem Urtbeil »ach^kommen : der Ansprecher aber soll genügende Bürgschaft geben, daß er das erhaltene Geld sogleichzurükerstaltcn wolle, wenn das erste Urtheil in Folge der Appellation aufgehoben werden sollte,553, c. 3l»I. Der Großweibel, der die Thore der Stadt zu schließen und verschiedene andererichtungen hat, meldet, daß vor zwei Jahren ihm dieses Amt mit einer jährlichen Belohnung von 13 Ktund einer Kleidung oder 6 Kronen für je zwei Jahre übergeben worden sei, daß er damals den dsandten die übliche kleine Verehrung verabreicht habe, daß nun aber die spätern Gesandten ihn auch "die Verehrung angesprochen haben, und bittet, man möchte ihn von lezterer entheben und zugleich wcgder Beschwerlichkeit seines Dienstes ihm erlauben, von in der Nacht aus-und eingehenden Personen ei>"angemessenen Lohn zu fordern. Es wird ihm nun vergönnt, von Fremden einen bescheidenen Loh« 5begehren; bezüglich der Bürger aber soll der Commissär sich mit der Communität verständigen; Z" ^Verehrung an die Gesandten soll der Großweibel nur bei der jedesmaligen Verleihung dcS Amtes ^pflichtet sein, Absch, 553, <l. 3«2 Schwvz bemerkt, daß zuverlässigen Berichten zufolge großeKorn über den Berg geführt und daß dort übermäßig viel darauf geschlagen werde, weßhalb dasaufgeschlagen und der gemeine Mann zu leiden habe; es wünsche dcßhalb, man möchte solchen Aus-Fürkauf verbieten und den Lohn für die, welche das Korn bis Bellenz führen, festsczcn, Uri antw^daß das Korn nicht über Bellenz hinab geführt werde, und daß es bezüglich der Löhnung derdie entsprechenden Maßregeln treffen werde. Dem Commissär wird aufgetragen, für Abstellung des ö"kaufs und Aufschüttens zu sorgen, Absch, 553, o.

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Art. 3K3, Da man lezteS Jahr die vom Landvogt in Bollenz gefangen gehaltenen Priesterbestrafen wollen, wurde vom Cardinal das Ansuchen gestellt, ihm diese Priester zu überschiken, um ilM" ^

Weihen abzunehmen, unter Zusicherung, dann diese Priester zur Bestrafung zurüksendcn zu wolle» ^lezteres aber noch nicht geschehen und die Priester immer noch Hinterhalten werden, und weil diese 6^außerordentlich wichtig und in Betreff der Priester dicß- und jenseits des GebirgS bereits ein Taggeschrieben ist. so wird der Handel bis dahin verschoben, Uri soll inzwischen an den Cardinal, oder ^dieser abwesend, an dessen Statthalter das Begehren stellen, umgehend an die drei Orte zuwarum er seinem Versprechen noch nicht nachgekommen sei, indem sie sonst zu weitern Schrittenwürden. Absch, 569, u. 3«4. Da vorgebracht wird, daß vieleUnholden" in den drei Vogtc'^ ^aufhalten, daß die Vögte und der Commissär sie nicht festnehmen dürfen, indem der Cardinal ^zugeben wolle, so wird Uri beauftragt, an den Commissär und die Landvögte zu schreiben, daß ^