Bellcnz, Bollenz und Riviera. 1377 lz-Z9
^^bolstäude nachgesucht wird. Die Gesandten von Schwyz, darüber nicht instruiert, nehmen es in den^schied, Absch. 529. g. — 332 Die Gesandten von Schwyz bemerken: Es sei bekannt, daß die ennet-^gischen Untcrthanen unruhige Leute seicu und wegen unbedeutender Ursachen einander in große Kostendaß deßhalb die III Orte oft sich versammeln müssen und dadurch ebenfalls in Kosten kommen ;^ber beantragen sie nun, daß man die Parteien zur Bezahlung solcher Kosten anhalte. Die Gesandten^Uri und Untcrwalden, die darüber nicht instruiert sind, nehmen eS in den Abschied. Absch. 529. o. —' An den Cardinal Borromäus wird geschrieben, daß die III Orte die Eingriffe seiner Vicare in'.'k Freiheiten nicht dulden können, daß sie dagegen alles zu erfüllen bereit seien, waö sie verheißen haben;Aigens möge er einen Vicar auf einen Ill-örtischcn Tag oder von Ort zu Ort abordnen, damit manüber alle Dinge mit diesem besprechen könne. — Uri nimmt dieses all rekoreullum Absch. 529. «I. —Im Streithandel zwischen Tatt und Mollo wird nach Anhörung beider Parteien erkennt: Der"""nissär, der Landschreiber und Statthalter zu Bellenz sollen im Namen der III Orte alle Vögte vor-und von ibncn genaue Rechnung abnehmen; der Martha dcl Mollo wird ein neuer Vogt bestellt;'^wll nijt ihrer Zustimmung in einem Fraucnkloster in Zucht und Gottesfurcht auferzogcn werden; wenn^rein nicht willigen wollte, so sollen die Vögte sie bei Blutsverwandten verdingen, bis sie mannbarforden; inzwischen soll ihr Vermögen treu verwaltet werden; die in dieser Sache erlaufenen Kosten
s°ll
zur Hälfte. Absch. 590. a — 3S3 An die cnnetbirgischen Landvögte wird die Weisung erlassen,
^ von denen getragen werden, die sie verursachten, die Kosten aber gegenwärtiger Tagsazuug von jeder
^llen in ihren Vogteien bekannt machen, daß niemand vor der hohen Obrigkeit erscheinen dürfe, bevor^ leine Gegenpartei ebenfalls habe citieren lassen. Absch. 590. b. — 33l» Die Gesandten von Unter-begehren, man möchte Anordnungen treffen, daß den hinterlasseuen Waisen deS Ulrich von Uri,Offenen Landvogts in Bollenz, endlich dessen noch ausstehender Jahrlohn bezahlt werde. — Wird all^uerulum genommen. Absch. 590. ll.
1378.
, 337, Marchstreit mit Luggarus. (S. Luggarus. Art. 165.)— 338. Ein apostolischer Visitator
ül der Stadt und Grafschaft Bellcnz eine Verordnung (ll. ll. 10. Septcmb.) in Betreff der Feiertage,^ Velens und Tanzcns erlassen und Bußen festgestellt. Diese Verordnung wird nun auf Ratification
'°zen
^Frauen- und Aposteltage, sowie alle von den hl. Concilicn angeordneten „gebannten" Feiertage. Dem
einigen Artikeln also abgeändert: Bezüglich des ersten Artikels, enthaltend das Verbot, an Feicr-etwas zu kaufen oder zu verkaufen, sollen unter diesen Feiertagen verstanden sein die Sonntage,
^ttcu Artikel, in welchem verboten wird, an obbcuanntcn Feiertagen etwas mit Karren, Rossen u. s.w.
^ren. wird beigefügt, daß Eilfuhren mit Maaren und durchreisende Personen davon ausgenommen
Den dritten bis zehnten Artikel läßt man verbleiben mit dem Zusaz, daß in die Wirthshäuscr zu
„ ""hl erlaubt sei, daß man sich aber in denselben still und ruhig verhalten soll. Der eilfte Artikel,
Welchem der Visitat'or die Bußen dem Angeber und der geistlichen Obrigkeit zuerkennt, wird aufge-
j>- keil er dem Herkommen und den alten Freiheiten und Gerechtigkeiten der drei Orte nicht gemäß
zwölfte Artikel, in welchem der Commissär zu Bellenz 10 Goldkronen Buße festgesezt hat. wird be-
. 'St mit der Erläuterung, daß davon 1 Krön, dem Priester, dem sonst der Bannschaz gehört, 2 Krön.
^^che, wo das Vergehen geschehen ist. 2 dem Angeber und die andern 5 der hohen Obrigkeit zu-
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