1326
Bellenz, Böllen; und Riviera, 157«,
Diener 1 Krone; mehr dürfen weder sie, noch der Commissär, noch die AmtSleutc bei ihren Eiden a"'nehmen; erstere find zugleich gehalten, den Zoll auf öffentlicher Steigerung dem Meistbietenden zuleihen und den Erlös ihren Obern abzuliefern. Bei Rechtshändeln und Appellationen mögen die Bäte"von jedem Handel, der 100 Kronen betrifft, t Krone, von 100 Gulden 1 Gulden, und bei größer"oder klcinern Summen nach diesem Verhältnis, als Gcrichtsgcld bezieben; außer diesem dürfen lic kci>"andern Miel, Gaben oder Geschenke annehmen, weder vor noch nach den Urthcilcn, bei ihren geschw^nen Eiden, Im übrigen soll den Gesandten weder von den Obrigkeiten noch von den Landschaftenihre Kosten ein Heller nachgeschossen werden. Das Sicgelgeld soll in jeder Amtsverwaltung dem lfa"'missär oder Vogt daselbst gehöre». Wenn die AmtSleutc und Boten die unnöthigen Geschenke in d"Schlösser, den Spiclleuten u, a, m, nicht gern aus ihrem eigenen Sekel geben, mögen sie dieseabstellen. Wenn der Commissär zu Bellen; zu seiner Bcihülfe einen Fiscal nöthig hat, so ist cSüberlassen, einen anzustellen; jedoch soll er ihn selbst bezahlen und den drei Orten die dahcrigen Kei^nicht zumuthcn Dem Schreiber zu Bellen; soll jedes Ort jährlich l l Kronen bezahlen; auch soll ihn ^Commissär für jede Arbeit nach Billigkeit belohnen; die Commune soll ihm eine angemessene Wob""'^geben. Daneben soll die Commune und Grafschaft Bellen; den Malefizschrciber nach bisheriger Ucbu"l>erhalten. Wenn die Landschaft Bollenz die drei Gcschworncn haben will, mag sie selbe auch bezahlen,ein Commissär oder Vögte ausrciten, so lollen der drei Orte Boten gemeinsam selbe einsczen, indc>" edaran genügt; wenn einer überdies; noch Beiboten wünscht, mag er sie selbst bezahlen, Absch, 492-^32«, Verordnung gegen das „Praeticicren", Umtriebe für Acmter, Tröllen. Erkaufen deS Rechts,und Gaben u, s, w, (S. d, Absch, 492, Iz.). — 32?». Marchstrcit mit Luggarus, tS, LuggaruS. Art, 1640""33«. Wegen cincS vorgefallenen Friedbruchs zwischen den Söhnen des Andreas Tatt und dem Jek>a"''Anton Mollo werden nach Abhörung der Kundschaften die Brüder Franz, Albcrich und Octaviaii T"jeder um 50 Kronen bestraft, die sie binnen zwei Monaten bezahlen sollen; der Vater Andreas T"wird als Anstifter in eine Buße von 25 Kronen verfällt; hingegen wird dem alten Johann Anton Mdie vom Commissär auferlegte Buße erlassen, Absch, 50>,a. — 331. Bezüglich deS Begehrens e»"^Mayländcr, welche das Holz aus ihren Wäldern durch die Grafschaft Bellenz abzuführen wünsche"- ^ ,langt Ammann Lussi, daß man sich zuvor erkundige, in welchem Gericht und Gebiet die Wälder licist^denn was auf mahländischem Gebiet liege, könne man ihnen nicht verweigern, durch die GraMa^führen; dagegen sei es billig, daß sie sich bezüglich dessen, was in der Grafschaft liegen möchte,den Obrigkeiten und der betreffenden Commune abfinden. In Betreff des Waldes, welchen Landsch^ ^Mürdi von denen von Giubiaöco und Valle Morobbia zu kaufen vorhat, soll er zuvor bei den dreium Bewilligung nachsuchen; und wenn er sich dann mit den benannten Commune,! abgefunden, l" ^man dafür, daß keiner Gemeinde verwehrt werden könne, ihre Wälder zu verkaufen, Absch, 501 >' ^332. Die Verwendung für einen gewissen „Jaeomasch" del AmbroS von Curtina um Nachlaß50 Kronen Buße, welche Commissär Eberhard wegen Fricdbruch gegen ihn verhängt hat, wird ^Abschied genommen, Absch, 501, o. - 333. Der Zollner zu Bellenz, Franz de Clericis, legtab; die Einnahmen betragen 208 italienische Kronen, daher jedes der drei Orte 69 Kronen, 26 S""und 4 Den, erhält, Absch. 501. ü. — 33 t Der Zoll wird für das künftige Jabr dem Hauptmann " ,tbolomä Kuhn von Uri um 225 italienische Kronen verliehen, Absch. 501, e.— 335. Der Fiscal lzu Bellenz stellt Rechnung über das Malest; und alles, was den drei Orten als der hohen ^