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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Bellenz, Bollcnz und Riviera, 4 377. 13ZZ

Tag zu Stans bringen, wo dann der ganze Handel berichtiget werden soll. Absch, 455. ->.47. Der Beistand der Erben Ulrichs von Uri sowie Sekelmcister Zarna werden vorbeschieden. Der erstereMindet die Richtigkeit der gestellten Reelamationen seiner Klienten und verlangt, daß man den Sckel-anhalte, den armen Waisen zu bezahlen, was ihnen nach göttlichem Recht gebühre,daß mai; sie auf andere Weise befriedige. Zarna dagegen bemerkt, daß ihm Vogt Ulrich aufgetragen,seiner Abwesenheit die ausstehenden Bußen sammt andern Schulden einzuziehen, daß dann aber einige^ Schulder Liberationcn in den drei Orten erlangt haben, daß er über alles, was er eingenommen^ ""sgegcben, genaue Rechnung seiner Zeit abgelegt habe und sie nochmals abzulegen bereit sei.Anhörung beider Parteien, sowie nach Untersuch der Rechnung des SekelmeisterS Zarna und nach^tigcrklärung der sorgfältig geführten Bücher des alt-VogtsUlrich" selig, ferner nach Verhörung des^keliiicj^r^ des Statthalters und des Schreibers bezüglich der nicht verrechneten 70 Krön, kann in^ Sache nichts entschieden werden! sie wird eingestellt, bis der Sohn des alt-Vogt Ulrich und Balthasar"berger zurükgckehrt sein werden; inzwischen wird der Handel all rökoroiillum genommen. Absch.^ 348322. Marchstreit mit Luggarus. (S. Luggarus. Art. 158162.) 323 Uri und

wünschen eine Erhöhung des Jahrlohns des Schreibers zu Bellenz, weil andern Schreibern ihre^/ wste auch verbessert worden, und beantragen, daß jedes Ort seine Gesandten auf künftigen III-örtischen^ ^ über Erlaß einer bezüglichen angemesseneil Verordnung instruiere. Nidwalden nimmt diesen VorschlagAbschied. Absch. 477. Ii. 32Ä Auf den Anzug des alt-Commissär Beat Hofcr, daß ihm immer° > Gelder, von Commcndamcntcn, Geboten und Verboten herrührend, ausstehen, die er verrechnet,w "scht habe einbringen können, wird Schwhz beauftragt, im Namen der drei Orte an den Com-

Üür ^ Bellcnz zu schreiben, er soll die schuldigen Personen zur Bezahlung dieser Exstanzcn anhalten^ bei wegen eines Todtschlags gebüßten Vcnturin Müller gefangen sezen. Absch. 477. o. 323 Auf^ schreiben des Commissärs an die drei Orte, bezüglich Entblößung der Stadt Bellenz, soll ihm geant->>l i!^ werden, daß gegenwärtig nichts zu besorgen sei, daß man aber die erschrokcncn Bürger nicht wohlzwingen könne; er solle übrigens sorgfältig wachen und dafür sorgen, daß die Schlösser nicht^ "'wi werden. Absch. 477. ll.

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dst Marchstreit mit Luggarus. (S. LuggaruS. Art. 163.) 327. Weil seit einigen Jahren

^ ^ei ennetbirgischen Vogtcien wenig ertragen und durch Unkosten und Unordnung die Einkünfte. ^icbivcmiiit" werden, so wird verordnet, daß in Zukunft die Landvögte, Boten und Amtslcutc den dreis^^udcn Orten keine Kosten verursachen sollen. Damit sie jedoch, wie billig, etwas Einkommen haben, soH.. Zukunft jedem Commissär zu Bellen; und beiden Landvögten von Bollcnz und Riviera der drittesi/^ allen malefizischen Sachen, Strafen und Bußen zukommen, jedoch unter der Bedingung, daßJe, Unterthanen nach Billigkeit strafen. Die von Bellenz sollen jährlich auf der Bartholomäi-

^ch'Nlng j^in Boteil an die Kosten 20 Kronen verabreichen und jedem Diener 1 Krone; sie sind1Z 5 "^lichtet, mehr als zehn Tage Gericht und Recht zu halten. Die von Bollcnz sollen jedem Votender w und jedem Diener 1 Krone geben; Gericht und Recht dauern für diese sechs Tage. Die auf5l>. endlich haben jedem Boten 8 Kronen und jedem Diener 1 Krone zu bezahlen und zwei

^ Bericht und Recht zu kalten. Vom Zoll zu Bellcnz erhält jeder Bote jährlich 6 Kronen und jeder