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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1289
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Mainthal.

Ort zu Ort oder auf nächsten Tag zu Baden zu citieren, vorausgesezt, daß es ihren Statuten nicht^Zcgen und daß ihre Vorgaben wahr seien, Absch. 689. k. 472 Der Handel zwischen Macbeoli de°derguo und alt-Landvogt Michael Bäldi wird auf nächsten Tag zu Baden gewiesen, Absch, 694, e.^ " (1585). Bezüglich des Strcithandcls des Anton Zumstein und AntonSeherin" (Giarino) mit^ ^andvogt Bäldi wird erkennt, daß Scherin nicht schuldig sei, den Landvogt in Glarus zu suchen,^ Mainthal, wo der Handel vor sich gegangen, damit er nicht an zwei Orten bezahlen muß.Ich, 794, g. 474 AntonSciarino" (Giarino) aus dem Mainthal bittet um Zurükerstattung einerliiml bezahlten Buße, Das Gesuch wird in den Abschied genommen, damit Vorsorgen getroffen werden,y. ^ Zukunft einander widersprechende Urtheile dieß- und jenseits des Gebirgs unterbleiben,ich, 729, p. 47A Der Streithandel zwischen den Miramini und Anton Giarino wird wiederum nach^ gewiesen; wenn eine Partei es begehrt, soll das Guthaben des Landvogts Bäldi bis Austrag des^,"^ls verarrestiert bleiben, Absch. 726, Ii 471» (1586), In diesem Streithandel zwischen den^wiuj und A, Giarino wurden auf drei Tagleistungcn zu Baden drei gleichförmige Urtheile zu Un-u>id ^ leztcrn erlassen; auf lezter Jahrrechnung zu Luggarus aber wurden diese Urtheile aufgehobenl» ^iramini condemnicrt. Nach Anhörung beider Parteien werden nun die ersten Urtheile wieder^ ^i7en erkennt. Es soll überdies! jedes Ort seine Gesandten darüber anfragen, aus welchen Gründenhier ^ ^heile aufgehoben. Zudem wird verordnet, daß in Zukunft die ennetbirgischen Gesandten keineOffenen Urtheile umzustürzen das Recht haben, Absch. 737, v, 477. Auf den Bericht, daß>»>rd^ ^^"en im Mainthal die Unkosten für ihre Proceffe aus der Landstcuer sich vergüten lassen,h>6 k ^ Statthalter Püntiner von Uri aufgetragen, genaue Erkundigungen über den Sachverhalt ein-"Zvi/" ^bsch, 737. w. 478. Ein Anstand zwischen AntonScharin" (Giarino) und Pazzalino von(? Giumaglio) einerseits und den Miramini anderseits, betreffend eine Buße von 59 Kronen,^ Landvogt Bäldi verfällt worden, wird dahin entschieden, daß erster» erlaubt wird, bis zu^restj^ ^ Handels allfällig im Mainthal noch befindliebes Guthaben des Landvogts Bäldi zu ver-Lazterer verantwortet sich in Gegenwart der Parteien, Es wird ihm nnn erlaubt, gegen Bürg-'^hsch Guthaben einzuziehen; dagegen sollen auch die Ansprecher ihm Bürgschaft zum Rechten geben,^ Dem Jakob Pineta wird ein Schreiben an den Landvogt bewilligt und zugleich

'I^sch ^ine Gegenpartei auf nächsten Tag zu Baden zu citieren, wenn anders sein Handel billig ist,

I>, SizuiigSgclder der sieben Richter,

'^15 (1589). Bezüglich der Kosten der sieben Männer im Mainthal sollen in Zukunft Maß-yßes/ getroffen werden, Absch, 592, i. 481. (1585), Ein Vorschlag, wie die großen Unkosten ver-könnten, welche von den sieben Richtern jährlich in den malefizischcn Händeln aufgetrieben>n den Abschied genommen, Absch, 729, k. 48:!, (1586), Die sieben Männer oder Richterihr^ ^alefiz werden vorbcschieden, um von ihren Freiheitöbricfen Einsicht zu nehmen Sie legenbestätigten Statuten vor. AuS denselben ergibt sich, daß dem Laudvogl l Goldkrone, demTim ^andschreibcr und Dolmetsch je «/z Goldkrone und jedem der Mitrichtcr 25 Kreuzer für jeded,Zh , ^ Ltbühren und daß diese Sizgeldcr, wenn sie aus den Gütern deS Thäters nicht erhältlich sind,h> ^ Cammer bezahlt werden sollen, Also läßt man es bei diesen Freiheiten verbleiben und nimmt esFreren, Bericht in den Abschied, Absch. 746, o.

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