Mainthal.
Ort zu Ort oder auf nächsten Tag zu Baden zu citieren, vorausgesezt, daß es ihren Statuten nicht^Zcgen und daß ihre Vorgaben wahr seien, Absch. 689. k. — 472 Der Handel zwischen Macbeoli de°derguo und alt-Landvogt Michael Bäldi wird auf nächsten Tag zu Baden gewiesen, Absch, 694, e. —^ " (1585). Bezüglich des Strcithandcls des Anton Zumstein und Anton „Seherin" (Giarino) mit^ ^andvogt Bäldi wird erkennt, daß Scherin nicht schuldig sei, den Landvogt in Glarus zu suchen,^ Mainthal, wo der Handel vor sich gegangen, damit er nicht an zwei Orten bezahlen muß.Ich, 794, g. — 474 Anton „Sciarino" (Giarino) aus dem Mainthal bittet um Zurükerstattung einerliiml bezahlten Buße, Das Gesuch wird in den Abschied genommen, damit Vorsorgen getroffen werden,y. ^ Zukunft einander widersprechende Urtheile dieß- und jenseits des Gebirgs unterbleiben,ich, 729, p.— 47A Der Streithandel zwischen den Miramini und Anton Giarino wird wiederum nach^ gewiesen; wenn eine Partei es begehrt, soll das Guthaben des Landvogts Bäldi bis Austrag des^,"^ls verarrestiert bleiben, Absch. 726, Ii — 471» (1586), In diesem Streithandel zwischen den^wiuj und A, Giarino wurden auf drei Tagleistungcn zu Baden drei gleichförmige Urtheile zu Un-u>id ^ leztcrn erlassen; auf lezter Jahrrechnung zu Luggarus aber wurden diese Urtheile aufgehobenl» ^iramini condemnicrt. Nach Anhörung beider Parteien werden nun die ersten Urtheile wieder^ ^i7en erkennt. Es soll überdies! jedes Ort seine Gesandten darüber anfragen, aus welchen Gründenhier ^ ^heile aufgehoben. Zudem wird verordnet, daß in Zukunft die ennetbirgischen Gesandten keineOffenen Urtheile umzustürzen das Recht haben, Absch. 737, v, — 477. Auf den Bericht, daß>»>rd^ ^^"en im Mainthal die Unkosten für ihre Proceffe aus der Landstcuer sich vergüten lassen,h>6 k ^ Statthalter Püntiner von Uri aufgetragen, genaue Erkundigungen über den Sachverhalt ein-"Zvi/" ^bsch, 737. w. — 478. Ein Anstand zwischen Anton „Scharin" (Giarino) und Pazzalino von(? Giumaglio) einerseits und den Miramini anderseits, betreffend eine Buße von 59 Kronen,^ Landvogt Bäldi verfällt worden, wird dahin entschieden, daß erster» erlaubt wird, bis zu^restj^ ^ Handels allfällig im Mainthal noch befindliebes Guthaben des Landvogts Bäldi zu ver-Lazterer verantwortet sich in Gegenwart der Parteien, Es wird ihm nnn erlaubt, gegen Bürg-'^hsch Guthaben einzuziehen; dagegen sollen auch die Ansprecher ihm Bürgschaft zum Rechten geben,^ Dem Jakob Pineta wird ein Schreiben an den Landvogt bewilligt und zugleich
'I^sch ^ine Gegenpartei auf nächsten Tag zu Baden zu citieren, wenn anders sein Handel billig ist,
I>, SizuiigSgclder der sieben Richter,
'^15 (1589). Bezüglich der Kosten der sieben Männer im Mainthal sollen in Zukunft Maß-yßes/ getroffen werden, Absch, 592, i. — 481. (1585), Ein Vorschlag, wie die großen Unkosten ver-könnten, welche von den sieben Richtern jährlich in den malefizischcn Händeln aufgetrieben>n den Abschied genommen, Absch, 729, k.— 48:!, (1586), Die sieben Männer oder Richterihr^ ^alefiz werden vorbcschieden, um von ihren Freiheitöbricfen Einsicht zu nehmen Sie legenbestätigten Statuten vor. AuS denselben ergibt sich, daß dem Laudvogl l Goldkrone, demTim ^andschreibcr und Dolmetsch je «/z Goldkrone und jedem der Mitrichtcr 25 Kreuzer für jeded,Zh , ^ Ltbühren und daß diese Sizgeldcr, wenn sie aus den Gütern deS Thäters nicht erhältlich sind,h> ^ Cammer bezahlt werden sollen, Also läßt man es bei diesen Freiheiten verbleiben und nimmt esFreren, Bericht in den Abschied, Absch. 746, o.
162