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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1288
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1288 Mainthal.

sich selbst tragen.Vor einigen Iahren hatte das Wasser im Mainthal großen Schaden angerichtet undbesonders die von Fusio beschädigt; jedes der eilf Orte hatte ihnen damals 5V Kronen geschenkt; II"soll nun seinen noch nicht bezahlten Anthcil denen von Fusio verabfolgen; auch möchten die eilf Or"denselben noch 50 Kronen schenken, damit der Vertrag um so eher angenommen würde. Lezteres tvi^in den Abschied genommen. Absch. 396. u.

» Justizsachon.

->. Ewiglichen.

Art. »<»7. (1557). Hans Jacomct berichtet, wie er die Waise des vor einigen Jahren gestorbene"Wilhelm Jelnow zu sich genommen, auferzogen und deren Güter gelöst, wie sein Sohn das herangemachtMädchen geehlichct und wie nun der Vogt der Waise auf lezter Jahrrechuung von den eidgenösssttBoten ein Ehescheidungsurtheil ausgewirkt habe, ohne nur seine Kundschaft anzuhören und entgeh"den Capiteln, gemäß welchen solche Ehesachen vor den geistlichen Richter, den Bischof von Eomo, gchö^"'er bittet, ihm das Recht wieder aufzuthuu, oder die Sache vor den geistlichen Richter zu weisen. ^man nun nicht weiß, aus welchen Gründen die eidgenössischen Boten sichüt dieser Sache beladen h"^so wird dem Laudvogt aufgetragen, dafür zu sorgen, daß die Person einsweilen bis auf nächsterechnung sich mit niemanden weiter verpflichte, und nimmt den Handel zur JnstructionSertheiluNg ^künftige Jahrrechnung in den Abschied. Absch. 46. g. »«»8. (1562), Der abtretende Landvogtmeldet, daß lezten Herbst in der Eommune Michendorf fünf Schafe gefunden worden seien, daß er ^glaubt, sie seien, weil sie niemand angesprochen, zu Händen der hohen Obrigkeit verfall^, daß diemune aber selbe zu Händen der Kirche angesprochen und daß er dann die Commune da sie dieses"nicht habe herausgeben wollen, in eine Buße von 50 Kronen verfällt habe. Wird in den Abschiednommen. Absch. 168. a. »litt. (1563). Bezüglich dieses Handels wird beschlossen, daß in Zukn^'wenn wiederMulvech" gefunden wird, selbes dem Landvogt übergeben und auf der Jahrrcchnungihm verrechnet werden soll. Absch. 198. g. »70. (1572). Der Landschreiber macht die Anzeige:der Jahrrechuung zu Lauis im Jahr 1567 haben die eidgenössischen Gesandten eine Sazung erla^"'gemäß welcher die Communcn im Mainthal eben so gut schuldig sein sollen wie die andern ^vogteicn, die malefizisch-confiscierten Güter zu kaufen, obschon im Mainthal weder ein Fiscal noch ^Kammer sich befinde; diese Sazung sei im folgendeil Jahr wieder aufgehobeil, auf lezter Jahrrech""aber auf's neue bestätigt worden; er bitte nun im Namen der armen Nnterthancii, selbe wiederbeben. Er bringt ferner vor, daß laut leztem Abschied zu Luggarus die Ansicht der eidgenössischenbezüglich der Wälder im Mainthal gewesen sei, als ob selbe den XII Orten, als der hohen Obr>5^zustehen; die llnterthanen aber bitten ganz demüthig, man möchte sie wie von Alters her beibleiben lassen. Er meldet endlich: Es habe sich ein Wirth im Mainthal wegen Friedbruchö flüchtensei aber auf lezter Jahrrcchnung liberiert worden; da nun derselbe seineSchulden" habe einziehen nn' ^habe der Landvogt sich widersezt, indem er nur bezüglich seines Leibes liberiert worden, seinaber der Obrigkeit verfallen sei; er bitte daher nun um Weisung über sein Verhalten. ^Artikel werden a,I instrnenllum genommen. Alsich. 406. r. »71. (1584). Hinsichtlich des Strcith""^,zwischen den beiden Communen Someo nnd Cheva (? Ccvio) war auf lezter Jahrrechnung zuein Urtheil ergangen. Da nun erster? sich dagegen beschwert, wird ihr erlaubt, ihre Gegenpartei c»t"^