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Luggarus.
digung durch Landschreiber Mürdi und bittet, ihn für entschuldigt zu hallen. Nach Anhörung dieserantwortung, sowie eines Berichts und der Entschuldigung des Landschreibers, und nach Verlesung ei^Zuschrift des Bischofs von Como, gibt man sich für diesmal mit seiner Verantwortung zufrieden undbeide für entschuldigt, — Weil man nun aber als zuverlässig vernommen hat. daß nicht allein durch ^neugläubigcn, sondern auch durch die katholischen Landvögte einigen neugläubigen Luggarnern seit einigtZeit, dem luggarnischen Bertrag entgegen, Geleit crthcilt worden ist, also daß einige daselbst ohne die ^Sacramente gestorben sind, ferner daß einige Luggarner ihre Kinder an lutherische Orte, nach Genf u, s "zur Erziehung schiken, so soll dieses zu Baden ernstlich angezogen werden, damit gegen solches eingt'schritten und dem Landschrcibcr Wachsamkeit anbefohlen werde, Absch. 458, l,.— 1ZV8 Der Landschr^wird von den VIl katholischen Orten beauftragt, dem Landvogt anzuzeigen, daß er unverzüglich den ^lherischen Luggarnern, denen er Geleit crthcilt habe, dasselbe wieder abkünde und die von Luggarus ^allem Ernst dazu anhalte, daß sie ihre Kinder nur in katholischen Orten „verdingen". Absch, 459, b ^?vv (l576). Landammann Lussi macht Anzug, daß einige Luggarner wiederholt schon sich Geleits^ausgewirkt haben, was für die katholische Religion wenig Gutes bringe. Daher sott jedes Ort seine ^sandten nach Baden darüber instruieren, wie diesem abzuhelfen sei und wie man den Landsch'^schirmen wolle, damit dem Vertrag nachgelebt werde. Der Bericht wird Lussi verdankt, Absch, 595,«vi». Zu Baden sott angeregt werden, daß die Gesandten der katholischen Orte jährlich auf der Jaft'rcchnung zu Luggarus vom Landschreiber Auskunft verlangen sotten, was sich im Laufe des Jahres bezüglich der Religion dort zugetragen habe, um dann das nöthigc verfügen zu können, Absch, 505,»VI. Da die neugläubigen Luggarner zuweilen auf den Jahrrechnungen sich Geleit auswirken, ^aber nicht gemäß des Vertrags sich verhalten und so für den katholischen Glauben wenig Gutes sch^"'so soll jedes Ort ernstlich darüber bcrathen und den Gesandten anbefehlen, sich in dergleichen Gesi^nicht mehr einzulassen und an den Verträgen und Abschieden festzuhalten. Auf nächster TagsazunS ^Baden soll eine Verordnung erlassen werden, wie man sich in Zukunft in solchen Fällen zu verh«^habe, — Wird all instruonllum genommen, Absch, 507, o. — »V2, (1577), Der Landschrcibcr beklagt 1'^'daß die lutherischen Luggarner noch stets Geleitsbriefe erlangen und daß das gemeine Volk sich ^katholischen Religion gemäß halte, was alles wenig Gutes bringe, — Es soll daher jedes Ort seine ^sandten auf die ennetbirgischen Jahrrechnungen angemessen darüber instruieren damit man sich dalstreng an die alten Sazungen und den Vertrag halte; inzwischen soll Uri dem Landschreiber den ^fehl ertheilen, jene Luggarner, die ohne Geleitsbriefc zu besizcn in Luggarus wohnen, zu verhaftenüber die Handlung deö Erzpriestcrs von Luggarus Kundschaft aufzunehmen. Dessen ungeachtet l^jedes Ort seine Gesandten auf künftige Tagsazung zu Baden mit Vollmachten versehen, zu beratlM^.wie man solchem Nebel, etwa durch Berufung der Jesuiten oder auf andere Weise, abhelfen könnte, ^510. b. — »V3. Da einige Gesandten der neugläubigen Städte in ihrer Herberge sowohl als im ^an verbotenen Tagen Fleisch gegessen und dadurch Aergerniß gegeben haben, so wird dieß von den ^sandten der andern Orte in den Abschied genommen, um entscheiden zu lassen, ob man dagegen ^ ,verfügen wolle, Absch, 517. k. — »V». (1573). Der Gesandte von Zürich verantwortet sich -wahr, daß die Landvögtin ihm und einigen andern Gesandten Fleischspeisen in seine Wohnung im H .des August de Badis geschikt habe; sie haben aber nicht geglaubt, daß jemand daran Aergernißwürde; übrigens sei ihnen das Flcischesscn in den andern gemeinen Vogteien, wie im „Oberland,