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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1279
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LuggaruS. 1279

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tri, " ^ Baden erlassen ein Schreiben an die auf den ennetbirgischen Jahrrechnungen versammel-Gesandten der VII katholischen Orte, worin sie ihr Mißfallen und Bedauern darüber aussprechen,^ dem zwischen den VII Orten und Bern, GlaruS, Basel und Schaffhansen aufgerichteten Vertrag inreff neugläubigen Luggarner in einigen Artikeln nicht nachgelebt werde, indem verflossene FastenPersonen daselbst weder gebeichtet noch das hl, Sacrament empfangen haben, die Predigt vcrsäu-dein'^ verbotenen Zeiten und Tagen Fleisch und andere verbotene Speisen essen, ferner ihre Söhne zuUnd Canessa nach Bünden in die Schule schikcn; sie hätten zwar, bemerken sie weiter, Fug

La ^ llebertrcter an Leib und Gut zu strafen, tragen ihnen aber für diesmal lediglich auf, den

zu i, Landschreiber sammt dem ganzen Rath des Dorfs und der Herrschaft LuggaruS vor sich

kichiken und selben nochmals den Vertrag in Erinnerung zu bringen, unter Androhung strenger Be-^ ""g, wenn wiederum dergleichen vorfallen sollte, ferner den Erzpricster und Prediger ganz ernstlichj^""^uen, dem Volk das hl. tridcntinische Concilium sammt den Sazungcn der christlichen Kirche inthol"' ^ erklären und cS zum Gehorsam zu ermahnen, Absch, 359, rr. 3k»! Die Vll ka-

One haben ab lczter Jahrrcchnung zu Baden einen Befehl erlassen, den Vertrag bezüglich derhsson,nit neuer Strafe zu eröffnen". Da nun die IV evangelischen Städte eine Abschrift benannten^ler ^ Lehren, wird es ihnen von den Gesandten der VII Orte abgeschlagen, Erstere nehmen es all^ "uchun;im übrigen haben sie sich mit den Sachen nicht beladen wollen, Absch,363, ll.3!»2. (1571).ch» , Mülinen stellt im Namen seines TochtcrmannS HanS Ludwig von Muralt von Lugga-

Bürger angenommen worden ist, das Gesuch, man möchte demselben behufs deSdortigen Güter einen Sicherhcitsbrief geben. Das Gesuch wird in den Abschied ge-je>w '^en Bescheid sollen die V katholischen Orte binnen vierzehn Tagen nach Zürich, desgleichenTch Biburg und Solothurn nach Bern schiken, Absch, 369. o, 3k»3. Auf dieses Gesuch deskuuft Mülinen hin beschließen die Gesandten der VII katholischen Orte unter sich, in Zu-

iu xj Luggarner mehr Geleit nach LuggaruS zu geben; wenn auch zu Tagen wieder ein Anzug

^Ut/I ^artigen Sache geschehe, so sollen die Gesandten von Lucern die übrigen Orte an das, waöUnd n ^^isen worden, erinnern; es soll dieses auch den Gesandten auf die Jahrrechnungen zu Lauisin ihre Instruction gestellt werden, Absch. 371 ,8-. 35»». (1572), Johann Ludwig vonfe>i, j ' Bürger zu Bern, bittet um die Erlaubnis, über seine Güter zu LuggaruS frei verfügen zu dür-fiinfjz^'" eu nicht glaube, wie andere von dort Weggezogene behandelt werden zu müssen, da ihn alsKith^, Knaben sein Vater beim Wegziehen ans LuggaruS nach Zürich mitgenommen und er sich^ Eidgenossenschaft aufgehalten und mit der Tochter des Schultheißen von Mülinen von Berni>Nd, Bern untcrstüzt dieses Gesuch, ES wird aber, weil die Boten darüber nicht instruiert

^Ui'ttt' u>8tru<zs,gm genommen, Absch, 396, l, 35»'?. Da nicht alle Orte in dieser Angelegenheit in-sihrxj^/^ben, wird sie abermals in den Abschied genommen, Absch, 406. 3?»«. (1575). Der Land-sich in einem Schreiben an die VII katholischen Orte bezüglich der daselbst einge->hii'^uchenordnung und berichtet über Ritter Roll von Uri, Es wird ihm geantwortet, das man^ zu halte, das er sich genau erkundigen solle, was Ritter Roll seither mit den Vorgcsez-

. Biggarus verhandelt habe und wie es in Betreff der Religion und des ErzPriesters daselbst stehe,Heich ^ beförderlich seinen Bericht erwarte. Auch an Freiburg und Solothurn wird davon Mit-

gemacht, Absch, 454, ll 3?»7 Ritter Roll von Uri rechtfertigt sich bezüglich der Anschul-