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Luggaruö.
die von Luggarus, welche hieran schuldig sind, auf benannten Tag citiert. Jedes Ort soll übrigens dergleichenVorfälle streng bestrafen. Absch. 602. d. — 284. (1581). Nach Anhörung der Beschwerden der Kaustleute Annoni, Bianchi und Mithaften von Mahland, sowie der Verantwortung der hieher citierten Gc-sundheitsbeamtcn von Luggaruö, endlich der über diesen Handel aufgenommenen Kundschaften findet mandenselben noch nicht genügend aufgehellt, daher er eingestellt wird. Uri wird mit dem nähern Untersuchbeauftragt. Absch. 603. f. — 285. (1584). Der Gubcrnator von Moyland wird ersucht, den Luggarner»den Eintritt in das Hcrzogthum wieder zu eröffnen, damit sie ihren Bedarf besonders in ihren jezig"'Nöthen sich anschaffen können. Absch. 694. o. — 28t» (1585). Die Fuhrleute von Magadino undGaw'barogno werden vorbeschiedcn, um ihnen eine Ordnung zu geben, wie sie in Zukunft die Spedition derWaaren besorgen sollen. Da sie jedermann wohl und ziemlich zu halten und auch die Waarcn so v>^möglich zu fördern versprechen, beläßt man es für dießmal bei der alten Uebung. Dem Landvogt wirdanbefohlen, die allenfalls nöthigen Verfügungen zu treffen. Absch. 720. e.
12. ^ischenzen
Art. 28?. (1566). Die Edlen von Luggaruö klagen über Beeinträchtigung in ihren Fische»»"'durch die von Bellenz und über wiederholte Beschädigungen und Gewaltthätigkeiten. Dagegen berichte"Uri und Schwyz, daß die Edlen das Wasser so sehr überfachcn, daß keine Fische ,„<.hr nach Bcllenz ge-langen können, und daß selbe ihre Fische nicht nach Bellenz. sondern nach Mahland verkaufen - Dah"wird an den Landvogt zu Luggaruö und an den Eommissär von Bellenz geschrieben sie möchten -h"Unterthancn von solchen Gewaltthätigkeiten abhalten. Auch wird die Sache ml in.t.u'onllum genom"'^Absch. 262. I<. - 288. Da auf lezter Jahrrechnung zu Baden der Vertrag über die Fischenzen »"Luggaruö von drei Orten bestätigt und den Personen unterhalb des Fachs bis'in den Langen-SeeSteuer von 160 Kronen angelegt worden ist. so soll man sich auf nächsten Tag zu Lucern darüberschließen, ob man in der V Orte Namen Zürich darum angehen wolle, den Landvogt zu beauftragtdiese Steuer einzuziehen, damit der Vertrag vollzogen werde. Absch. 275. o.— 28?» Es wird an Zü^geschrieben, daß die Betreffenden gemäß des Abschieds zu Baden die angelegte Steuer von denzen zu Luggaruö bezahlen sollen. Absch. 276. l.
IL! Krit'gsstlche»
Art. 2 ?>t» (1569). Weil die acht zu Luggaruö liegenden Doppelhaken ziemlich ausgehöhltausgebrannt und des Fassens nicht Werth sind, so soll auf künftiger Tagleistung zu Baden beantrag'werden, selbe in Zürich umgießen zu lassen. Absch. 342.1.- >?»1 Der Landvogt wird beauftragt. ^Doppelhaken zum Umgießen nach Zürich zu schiken. Absch. 349. g.
14 Mlinzwesen
Art. 2?»2. <1557). Die von Luggaruö beschweren sich, daß die Boten auf lezter Jahrrech»u"gder Währung der Gulden und Pfunde, welche bei den Bußen und Strafen festgesezt sind, eine Aba»^rung getroffen, indem sie das Pfund zu L^/z Bazen und den Gulden zu 15 constanz. Bozen gew^'haben. Auf den Antrag eines zum Untersuch der Frevel und Bußen bezeichneten Ausschusses w^"diese Bußen und Strafen, weil die Sandeswährung nur kleine Pfunde hat, beinahe alle erhöht u»d
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