Luggarus. jzgz
möchte der Landschaft Luggarus eine gleiche Begünstigung wie der Landschaft LauiS bezüglich derÜberlassung der Güter von Ucbelthätern um die Hälfte des im Steuerbuch angegebenen Werthcs er-teilen, —. zgird all iiislruoiulum genommen, Absch. 406, k. — 2SS. (1573), Die Landschaft LuggaruS'tct um Erlaß einer Verordnung, gemäß welcher die betreffende Commune die Güter, welche zu derDinner Händen confiscicrt werden und an jemand anders nicht verkauft werden können, nicht höherWich zu übernehmen schuldig sei, als um die Hälfte des im Landsteuerbuch angeschlagenen WerthcS,^'chwic dieß der Landschaft Lauis auch bewilligt worden sei, — Man läßt es jedoch bei der frühernbewenden, Absch, 420, 3. — Auf das erneuerte Gesuch der Landschaft LuggaruS bezüglich
^»fiscierten Güter und auf eingeholten Bericht des Landschreibcrs von LauiS, daß hier das Steuer-) Uber die verkauften Güter von vier zu vier Jahren erneuert werde, wird den Luggarncrn eine'che Sazung gegeben, wie die Lauiser eine bestzcn, Absch, 420. g.
8 Territorial-, Waidrechtö- und Steuerstreitigkeiten
^en ^ ^ l1558). Auf der Jahrrechnung zu Luggarus war ein Anstand zwischen den Commune»
dc>ß ,'L"ccrnone" (Onscrnone) zu Ungunsten der erster» entschieden worden. Nnn behauptet sie,
d sie wichtiges Instrument in Händen der leztcrn sich befinde und daß die Betreffenden sich eidlich
Naci/^^ haben, niemanden dessen Inhalt zu offenbaren. Daher wird der Landvogt beauftragt, genaue»leid darüber anzustellen, Absch, 64. t, — (1562), Meister Paul Orelli von Luggarus
Äa ^ Vertrag zwischen zwei Gemeinden in der Landschaft LuggaruS, betreffend einen streitigen
über dessen erfolgten Appellationöstreit, Der Landvogt wird beauftragt,
Sachverhalt sich zu erkundigen und auf nächster Jahrrechnung darüber zu berichten, Absch.Thal ' ^ (1573). Auf die Klage der Luggarncr, daß die aus der Commuue Craveggia im Vigezzo-
Landschaft Luggarus gehörigen Alp mit bewaffneter Hand getriebenb>iede- bereits beim Gubernator zu Mahland Beschwerde erhoben worden sei, und daß neulich
^che ühuhcher Vorfall begegnet sei, wird an den Gubernator geschrieben, er möchte dafür sorgen, daß25^ ^lvaltthätigkeiten unterbleiben, und möchte an den Landvogt darüber antworten, Absch, 420.1». —^are>i Die Anstände zwischen der Commune Vogorno im Verzasca-Thal und der Commune Dido
nicht' gütlichen Spruch berichtiget worden. Weil man nun aber vernimmt, daß dem Spruch
^b>» wird, werden die Parteien von der Mehrheit neuerdings an vier Unparteiische und einen
stno" ^^^en. Absch. 611, v. — (1583), Es waltet ein Streit zwischen der Gemeinde „Veri-
Nnh »>( /^'3eno) im Mainthal und der Landschaft Luggarus in Betreff Besteuerung der Wälder, WunBerg Dunzio und Capola, Daher werden Schultheiß Pfhffcr und die Landammänner«ich ^Hhbcrg und Waser, die ohnehin wegen eines Streites zwischen denen von Dido und VogornoBrief Luggarus verfügen werden, beauftragt, sich auf den Augenschein zu begeben, alle
^ewahrsamen zu verhören, das neue und das alte Steuerbuch zu untersuchen und dann sichgeben, die Parteien gütlich zu vereinbaren, Absch. 655. n. — (1584), Die gütliche
hch ^^0lft zwischen denen von Vogorno „oder" Vcrzasca und denen von Dido vom 0, Januar lezt-^öql bestätigt und zu Kräften erkennt. Dem August de Badis von Uri wird anbefohlen, sobald^ Marchsteinc zu sczen und die gewünschten Erläuterungen auszusprechen, Absch. 668, 3. —' gütlicher Spruch über den Steuerstreit zwischen der Commune LuggaruS und der Commune
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