Druckschrift 
4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
1263
Einzelbild herunterladen
 

Luggarus 126!!

^^ung erlassen, das! jedcr, der denselben Aufenthalt oder Unterhalt gebe, in eine Buße von 500 Krön,^ für die Auslieferung eines jeden 166 Krön, Belohnung auSgesezt seien, Absch, 251. K.^ - Durch die Mehrheit der Stimmen werden sie endlich libericrt. Der Gesandte von Bern aber stimmtbe« will ergangenen Urtheilcn und der beschlossenen Bekanntmachung verblei-

de" Absch, 251. ti. 234 Nach Verlesung der eingelegten Kundschaften über den Todtschlag

^ Johann Anton Donada wird erkennt: Johann Anton Donada sei zu dem Todtschlag, den er an^ Anlon Bologna begangen, gereizt worden; er habe aber nichtsdestoweniger eine Strafe verdient,^ sein Guthaben zu Händen der Kammer verfallen und er auf drei Jahre aus der Landschaft^garus verrufen undverbanditet" sein solle. Das Urtheil des LandvogtS, durch welches Philippdessen Sohn Bernhardt» freigesprochen worden, wird bestätigt, Absch. 251, k,^ssri welche den Johann Anton de Riva zu Genua getödtct haben, waren im verflossenen

^ Baden libericrt und der Knabe des Getödteten in die Kosten verfällt worden. Nun bittet die-Aufrcchthaltung dcS UrthcilS des LandvogtS und um Freisprechung von den Kosten, DerIchör^ Entschädigung für die dieses Protestes wegen erlittenen Kosten und um den ihm

Nrn dritten Thcil der Buße. Weil man die Begehren billig findet, wird der Handel all in-T>o, ücuommen. Absch. 296. «I. 23<» (1568), Auf eine Beschwerde, daß Johann Anton dclla"icht ^ Kindern deS von ihm getödteten Bologna aufgerichteten Vertrag

^zu ""^'"wen wolle, wird jener Vertrag bestätigt und dem Landvogt aufgetragen, den della Donadaer ^"^l)alten, daß er dem Vertrag nachkomme. Auch wird beschlossen, lcztcrn überall abzuweisen, wennEpri konlmen sich unterstehen sollte, Absch, 613, 237, Die Mehrheit hebt den

»uf> welchem Donada den Kindern des Bologna eine Summe zu bezahlen schuldig ist, theilwcisc

d«ß er stimmt nicht dazu, Absch, 314, k, 23«. Alt-Landvogt Jost Hösli beschwert sich,

^Nc kardinal Borromäus, auf dessen Begehr er zwei aus dem Hcrzogthum Moyland weggelau-7y ^ einige Wochen lang im Gefäugniß gehalten habe, die Bezahlung der daherigen Kosten vonerhalten könne, und bittet um Hülfe und Rath, Es wird daher an den Eardinal ge-^ möchte für beförderliche Bezahlung sorgen; zugleich wird der Handel all instrnonclnm ge-^ Abjch, gzi 23?». Da Eardinal BorromäuS noch nicht geantwortet hat und da Hösli

^>el?c"^ ^ Bezahlung dringt, wird an den Eardinal nochmalsfreundlich und mit allem Ernst" gc-^ Bezahlung dieser Kosten sorgen, indem auf sein Ansuchen die zwei Mönche ge-

«U l. worden, ansonst man zu andern Maßregeln gcnöthigt sein würde; er möge seine Antwort

' ^'"wann Lussi von Unterwalden schiken. Inzwischen soll jedcr die Sache an seine Obern bringen,Cardinal die Bezahlung verweigern würde, benannte Kosten dem Hösli auo der Kam-Nch. ^ ^'6 andere Weise cinSweilen vergütet werden können. Absch. 326. ll. 24tt (1>>69). Franz^be LuggaruS war vor einigen Jahren wegen malcfizischcr Vergehen verrufen worden; dcr-

später als Lieutenant dcS mahländischen Eommissärs auf dem See viele dci cunctbirgi-^llibt wegen Kornkauf vcrrathen und ist jezt sogar bei der Jnquisttion angestellt, wo er viele

beschädigt. Ein Antrag, dem Verzeihung zuzustchcni, welcher ihn umbringen^f ' nicht angenommen; jedoch wird dem Landvogt die Weisung crthcilt, mit einem Urtheil bisBescheid innezuhalten, wenn Mozzoncllo inzwischen umgebracht würde. Absch. 342. e.' ^76), Liberation seines Vetters MasseSchicg" (Gioccho) von Sorcgio,