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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1262
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LuggaruS.

eher nachgelassen, als bis er den Thäter in den Thurm gelegt habe, und dringe nun auf dessen Hinrichtung!da nun der Landweibel ein verdienter Mann sei und da die Gefangenschaftökosten immer mehr anwach'len, so bitte er um Weisung, ob er denselben bis zu nächster Iahrrechnung auf Bürgschaft hin freilasse»dürfe Antwort: Wenn die Wunden des Muralt für dessen Leben besorgen lassen, so soll er den Land'wcibel im Gefängniß behalten, sonst aber lcztern auf Bürgschaft oder auf einen Eid hin bis zu nächsterIahrrechnung auf freien Fuß sezen, Absch, 128.1. - 22«. Auö der Untersuchung gegen den Erzpriestergeht hervor, daß derselbe den Todtschlag in der Nothwchr begangen hat; seine Verantwortung hinsichtlich ^Religion wird als genügend erfunden. Er wird daher liberiert und in seine Pfründe wieder tingeftssDen AmtSlcuten wird anbefohlen, die wider den Vertrag Handelnden zu bestrafen und keinem mehr de»Aufenthalt in der Herrschaft LuggaruS zu gestatten, welcher der Religion wegen nach Zürich oder a»'derswohin gezogen ist. Absch. 135. x. - 22«. (1562). Da vor einigen Tagen ein Unterthan auö d"Herrschaft LuggaruS von zwölf Mördern umgebracht worden, hatten die Verwandten des Getödteten b"Thäter verfolgt und zehn derselben zu Mahland verhaften lassen; auf ihre Bitte war dann der La»v'schreibet nach Moyland abgeordnet worden, um gemäß der Eapitcl die Auslieferung derselbe» zu begeh"»Er erhielt vom Gubcrnator freundlichen Bescheid; dagegen haben ihm der Präsident und der Großra»^vorgehalten, daß sie vor einiger Zeit solche, welche sie auch auf Grund der Capitel reklamiert bat"»'mit Geld haben kaufen müssen, und haben nur zwei ausgeliefert. - Diese werden hingerichtet Abs-»168. k. - 22 7. (1563). HanS Peter de Capre und Domiuic Villaseda bitten um Aufhebung dcö la»d-vögtlichen Urtheils in ihrem Streit mit Johann Maria zu LuggaruS und um Begnadigung Das Ges»-dw.rd^ll...5truon.Inm genommen. Absch. 183. >v. 22«. Vor einigen Jahren hatte Leonhard Ray»-"den söhn des Angelo de Jono von Brissago erschossen, weswegen er als Mörder verrufen später ab"auf einer Iahrrechnung wieder begnadigt worden war. Der zweite Sohn des de Jorio hatte die Th-'an Raynald rächen wollen, statt dessen aber seinen Vetter Galeazzo erschossen und war deswegengerichtet worden. Der Landvogt hatte dann den Vater über seine Mitwissenschaft inguiricrt und lss»^erhaltener Vollmacht denselben verbannt und dessen Vermögen zu Händen der Kammer eingezogen,'stellt dieser die Bitte um Begnadigung, indem er unschuldig sei. Übel gemartert worden und dasgehabt habe, um ieiuc beiden Söhne zu kommen.-Das Gesuch wird -.6 in5tron.Ium genommen190. v. - 22'». Da auf lczter Iahrrechnung zu Baden einige von Brissago auf falsche Vorgabe» V"liber.ert worden sind, so wird die Liberation bis auf weitern Bescheid eingestellt Absch 196,"'"23». Durch einen Beschluß der Mehrheit wird Christoph Olessi. der wegen eines Todtschlaqs alsder verrufen worden war, begnadigt; auch werden die Capitel. die auf lezter Iahrrechnung für die L-egarner aufgestellt worden, wieder aufgehoben, dagegen die auf leztem Tag zu Baden erlaugten besti^'endlich wird zwischen JohannSpazacamin" und Johann Anton Orelli ein Urthcil gefällt durch wcl-^einige zu Baden erlassene Urtheile gestürzt werden. Die Boten der vier Städte Zürich' Bern Basel'""Schaffhausen stimmen nicht zu diesen Beschlüssen. Absch. 198 .5. Zz, Bartholomä

und Franz Milanese von Magadino. die ein Mädchen auö Livincn gewaltsam geschändet haben. """"um Liberation. - Die Verbannung wird nicht aufgehoben und, damit sie nicht auf falsche Vorgabe» h'"in den Orten ihre Liberation erlangen, wird dem Landschreiber aufgetragen, die Proccßakten auf »^Tagsazung zu Baden zu schikcn. Absch. 230. m. - 232. (1565). Da diese Verbrecher nichtSdestowc»'^das Land wieder betreten haben, so wird in allen Communen der Herrschaft Luggarus die Bck»""''