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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1261
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Luggarus, 1261

- (1572), Der Holzmeister hatte bisher das Recht, solche, welche den Kaufleuten angezeichnetes Holzd», ö" bestrafen; nun steht aber in den Luggarncr-Statuten (Landrecht), daß, wer über den WerthaO Pfd stiehfl, mit dem Strik solle gerichtet werden. Daher wird verordnet, daß bei Holzdiebstählencr 5fl Pfh, Werth der Holzmeister nicht zu urthcilcn habe, sondern daß er an den Landvogt Anzeige)en sgtl, damit dieser richte. Seinen Anthcil an der Buße soll aber der Holzmcister dennoch erhalten.

398, 2^8. (1578). Obschon die Landschaft sich die Freiheit*) ausgewirkt hatte, daß sieben

die ^nnnt dem Landvogt über die malcfizischcn Sachen urtheilen sollen und mögen, so weigern sichllcben Männer doch, gegen geistliche Personen etwas thätlichcS vorzunehmen, mit dem Vorwand, siel en m den Bann kommen. Dieses wird in den Abschied genommen, damit jedcö Ort seinen Entschlußs. ' ^ Zürich mitthcile, Absch. 544, i. - 9 55». Es wird vorgeschlagen, in dieser Sache Ordnung zu'^n, Absch, 546. in,

o. Einzelne Etraffältc.

auf ^ ^ (k556). Der Landvogt läßt berichten: Da Peter von Sax ungefähr vor sechs Jahren

bxj Todbctt gelegen, habe dessen Frau einen Knecht zu ihrer Mutter geschikt, um auS einem Kastenkst ^ Kronen zu nehmen; dieses habe der Knecht in der Beicht bekannt; er bitte nun um Weisung,^ ^ verhalten habe. Es wird ihm befohlen, das Gut der Frau in Beschlag zu

Thefl^ Knecht schwören zu lassen, nicht aus dem Recht zu entweichen, damit der strafbare

hebüßt werden könne. Die Sache wird zur Jnstruetionserthcilung auch in den Abschied genommen.

ein ^ ^ (1557). Philipp Marcacei bittet, man möchte den Philipp von Mcnusio, der vor

n>cn Frau umgebracht hatte, libcriereu. Nachdem man Einsicht von dem Vertrag gcnom-

ein ' Verwandten der Frau mit demselben abgeschlossen, und von den durch den Landvogt

k>chikten Kundschaften, welche darthun, daß benannte Frau öffentlich Hurerei getrieben, wird dasbcn Abschied genommen, Absch, 36, u. 222 (1558). Der Landvogt meldet, daß in einemord^ ,^'^on zwei Knaben einer den andern verwundet habe, daß der Verwundete dann in Folge un-für Lebensweise während der ärztlichen Behandlung gestorben sei, daß der Vater desselben selbst

sei» ^ Thätcr gebeten habe und daß er dann diesen, da er ihn nicht habe verrufen können, doch fürum 20 Kronen bestraft habe, Absch, 58, l. 221! (1560), Der Landvogt läßt berichten,g^^^omeo Pcrcgrini aus dem Herzogthum Mantua, der sich seit einiger Zeit zu Luggarus niederdost ^

"ttbast

"krlstst^" sehuldig sei, so soll er ihn über den ganzen Sachverhalt, über seine Gehülfen u, a, m, peinlich

dost o" dem'er einen Gclcitsbrief crthcilt habe, zu Mantua einen Raubmord verübt und den Raub

derb ^ Kronen mit seinen Genossen gctheilt habe, und begehrt Weisung, wie er sich gegen selben

lim ^ geantwortet: Da man keinem Mörder, Kczcr oder Kirchcnräuber ein Geleit

halten '

dann daö Recht über ihn ergehen lassen und sein Hab und Gut in Beschlag nehmen,ächteti-oktzi-oinium genommen, Absch, 98, II. 224, (1561), Der Landvogt Praderwan be-d>e>i leztcn Ostermontag einige jungen Leute von Luggarus zu ihm aufs Schloß gekom

^ ^ Bewilligung zum tanzen zu bitten; er habe es ihnen abgeschlagen; auf dem Heim-

habe der Landweibcl den Augustin Muralt gestochen und des Leztern Verwandtschaft habe nicht

. ^olothurnerezeniptar Nr. 43 befindet sich die Freiheit, welche die Boten der XII Orte ans dein Tag z» Baden am

^cki > der Landschaft Luggarus erthcilt hatten, daß die sieben Männer sammt dem Landvogt über das Blnt zu richten da»

^ yabei,