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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Luggarus,

58, k. 2 Ii», (1561). Der Landvogt meldet, daß häufig, wenn er jemanden wegen malefizischen Dinge"in VerHaft habe, dessen Freunde oder Anwälte zu wissen begehren, wer ihn verklagt habe, oder wie d"Klage laute, und wünscht darüber Weisung. - ES wird ihm anbefohlen, auf solche Fragen nicht einzu-treten und mit der Untersuchung fortzufahren. Doch soll dieses jeder in den Abschied nehmen, Abs.135, 0. 211. Weil die Erfahrung zeigt, daß einige Bußen zu milde sind und deswegen die U»^thancn um so leichtfertiger sich verfehlen, so wird auf Ratification hin folgendes erkennt: Die bisherigBuße von 3 Pfd. für Steine aufheben und von 5 Pfd. für Steine werfen, ist zu gering; dagcge^scheint die Bestimmung zu hart, daß bei Beschädigung von Gärten oder Rebgütern der Beschädigte ^andern biö auf den Tod vcrlezen dürfe; wer Frieden verweigert, soll zu Händen der Kammer 16 W'bezahlen: so sich einerparthiet", ist er um 32 welsche Pfd, bußfällig, Absch. 135, o. 212. (1^Auf Genehmigung wird folgende Bußcnordnung aufgestellt: l) Wer einen Stein aushebt und nicht rr ^oder wer einen Stein bei sich trägt, oder wer endlich einen Stein wirft und nicht trifft, soll 5 Kr^Buße bezahlen, 2) Wer durch Werfen eines Steines einen Andern vcrlezt, soll nach Verhältnis; des ^gefügten Schadens bestraft werden, 3) Wer auf Gütern eines Andern Schaden anrichtet, soll zuBuße von 20 Kronen an die Kammer und zur Entschädigung verfallen sein; wer bei einer solchen 'schädigungverbüßet" (vermummt) angetroffen wird, hat doppelte Strafe verdient; und wenn eine ^die andere vcrlezt, so hat der Landvogt zu entscheiden, 4) Wenn einer in seinem Haus einen Aud^findet, der ihm Weib oder Kind geschwächt hat, und er denselben verlczt oder tödtet, so soll er vonUntersuchung frei sein, 5) Wer einem andern aus seiner Wohnung etwas entfremdet, soll vom Laudv^bestraft werden; wenn er aber dabei den Eigenthümer mit bewaffneter Hand anfällt oder verlezt ^gar tödtet, so soll die Bestrafung der Obrigkeit zustehen, 6) Wer den Frieden versagt, soll zu WBuße verfallen sein und gefangen gesczt werden, bis er den Frieden und Bürgschaft gibt. 7) Wen" ',einem Streit,sich dritte mit bewaffneter Hand in denselben mengen und Partei ergreifen, sollen sie20 Kronen bußfällig sein; wer aber ohne Waffen nur mit der Faust Partei ergreift, verfällt in c"Buße von 10 Kronen, 8) Wer einen Andern Dieb, Mörder, Kezer, Verräthcr, Bösewicht u. dgl ^und seine Auödrükc nicht beweisen kann, soll 3 Kronen Strafe bezahlen; wenn er aber seine A»s^beweisen könnte und daö nicht thut, wie recht ist, soll er zu 20 Kronen Buße und zu Bezahlung ^Kosten verfallen sein, Absch, 168. 6. 213. (1564). Es wurde im Jahr 1561 eine Vcrordnnng erl^gemäß welcher Todtschläger, welche auf dreimalige Citatiou nicht erscheinen, als schuldig erklärt undrufen werden sollen. Es wird nun die Frage, ob man diesen Beschluß in Kraft belassen wolle,Abschied genommen, damit dem Landvogt ab künftiger Tagleistung zu Baden eine Antwort ZUg^werden kann, Absch. 230, k.- 219. Weil so häufig Verwendungen für Uebelthäter vorkommen,ter die Gerechtigkeit leidet, so wird verordnet, es dürfe in Zukunft niemand mehr für Verbrecher,malcfizisch beurtheilt sind, bitten; dawider Handelnde sollen wie der Thäter gehalten werden. ^

230.1<. 213. (1565). Die im Jahr 1561 erlassene Verordnung, daß, wenn ein Todtschläger^,

wegen malefizischer Verbrechen Angeklagter auf dreimalige Vorladung nicht erschienen ist,wandte oder Fürsprecher nicht mehr angehört werden sollen, wird zu näherer Erläuterung in den A ^genommen. Absch, 251, k. - 211». (1571). Der Landschreiber Balthasar Mürdi stellt im Na>nc'^,

Landvogts das Begehren, daß man eine höhere Buße aufwcheltungen sezen möchte, damit solchen u^ ^schämten Händeln zum Theil begegnet werde. ^ Wird -<«1 mstruenllum genommen, Absch