1338 Luggarus,
Anton, des Boschetto Sohn, dem I)r. Johann Muralt „über die Briefe gegangen" ist, verlangt der Ge-sandte von Zürich, daß derselbe gestraft werde. Dagegen wird von der Mehrheit erkennt: Wenn MuraÜoder Andere etwas gegen den BoSchetto zu klagen haben, so sollen in Gegenwart der Parteien die Kund-schaften zu Uri aufgenommeil werden und dann der Handel vor den neuen Landvogt kommen, Abscd-314. i. — 192 (1569), Michael Venaglia, Kaufmann auS Mahland, führt Klage, daß er von AntenBologna von Luggarus, dem er für 606 Krön, „gesponnenes Gold" auf Credit gegeben, keine Bezahlungerlangen könne und daß derselbe, obichon er gemäß der Statuten von Luggarus aus der Landschaft »er-wiesen worden, dennoch von den eidgenössischen Gesandten ein lebenslängliches Geleit erhalten habe,"'Obschon man überzeugt ist, daß dieses Geleit nicht erthcilt worden wäre, wenn die Gesandten den Sald-verhalt gekannt hätten, so wird der Handel dennoch, weil man sich nicht für befugt hält, ein Urth^aufzuheben, all instruonllum in den Abschied genommen, Absch, 342, ll. — I9S (t576) Da Landabmann von Pro und Ritter Roll von Uri einige Streitigkeiten beigelegt haben, was man für die Ka»>w^nachthcilig hält, so wird in den Abschied genommen, ob man Maßnahmen gegen dergleichen treffenAbsch, 498, o. — 19 t (1577), Auf die Beschwerde der Holzhändler, daß die Mahländer, wenn ^Wind das im See befindliche Holz binuntertreibe, dann dasselbe heimlich und offen oft mit Gewalt,aneignen, wird an den Gubcrnator zu Mahland und an Pompejus zum Kreuz um Abhülfe geschriebenAbsch, 517, 5. — 19» (1578), Der abtretende Landvogt Rudolf hatte vor einem'Jahr einen K-ul'mann von Jntra, Christoph Carmorin genannt, wegen Berkauf von gefälschtem Tull, in's Gesangsgeworfen, später aber gegen Bürgschaft und gegen ein Geschenk von 2« Krön, an die Frau Landvögt'"freigelassen. Im Verlauf des Processes hatte dann der Landvogt von den eidgenössischen Gesandte"die Bewilligung erlangt, das in der Landschaft befindliche Guthaben jenes Kaufmanns zu verarrestic""'und hatte auf diese Weise bei 63 Krön, eingezogen. Da nun aber der Gubernator von Mahland ^für den Kaufmann verwendet und behauptet, daß der Landvogt gar kein Recht gehabt habe selbe»bestrafen, weil der Kauf des Tuchs auf mahländischem Gebiet zu Jntra stattgefunden habe und da >"""glaubt, daß der Landvogt zu eilfertig verfahren sei, stimmen die sechs Orte Lucern, Uri. Schwhz,walden, Zug und Freiburg dahin, daß dem Kaufmann sein ausgegebenes und eingezogenes Geld z'"^erstattet werden solle; die andern sechs Orte aber sind cntgegengesezter Ansicht Weil jedoch zu bcs^"ist, daß der Gubcrnator die armen Unterthanen es entgelten lassen möchte, wird der Handel inAbschied genommen. Absch. 544, f. - 19<i Der spanisch-mahländische Gesandte Pompejus zum K""'bittet, man möchte dem Landvogt sein Verfahren gegen den Tuchhändlcr von Jntra verweisen u"d 'b'"anbefehlen, demselben das Geld zurükzustellcn; denn sollte, was dem Gubernator leid thun würde,entsprochen werden, wäre er gcnöthigt, seinem Angehörigen auf andere Weise dazu zu verhelfe»'möchte sich übrigens erinnern, daß der vor einigen Jahren entstandene Streit zwischen denen vonund denen von Mahland ebenfalls in aller Güte beigelegt worden,— Der Handel wird in den Abs^genommen, weil man noch den Gegcubericht des alt-Landvogts erwartet, Absch 546 I, — 19?Der alt-Sekclmcister führt Beschwerde im Namen, der Commune Brissago gegen Anton Scordh»Mithaftcn, daß diese ihre Freiheiten beeinträchtigen, und bittet um die Erlaubniß, selbe vor die^'citicren zu dürfe», weil sie wegen großem Schaden nicht bis zu einem allgemeinen Tag warten kö»"^Wird entsprochen, weil es sich um die Freiheiten der Commune und nicht um PrivathändclAbsch. 578, I>, — 19«, Schwhz und Unterwalden sollen an ihre Ober» bringen, ob man dem