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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Luggarus.

erneuert werden, so sotten solche Schuldbriefe kraftlos sein; für die Waisen wird der Termin auf zwanzigJahre gesezt; bezüglich der ausländischen Schuldforderungen beläßt man es bei der alten Sazung welchedrnßig Zchr. fchs-jt. Ms«, 420,°,- 17«,S7?>, Uxltt °»d°.n z..id°i,.n h-,,. di° L.dfch°ftgarus m, ^ahr1572 auch die erlangt, daß Blutsverwandte, wenn sie über Vermögenösachen spänig werde«,'hren streit Spruchleuten übergeben müssen und daß es bei deren Spruch ohne alles appellieren zu ver-bleiben habe. Da nun aber diese Spruchleutc und der Obmann bei ihren Urtheilen an keinen Eid ge-bunden und, so wird es in den Abschied genommen, um die Obern entscheiden zu lassen ob sie darübeletwas verfügen wollen, Absch, 517, «. - 177. (1584), Gemäß Beschluß haben die Gesandten eine Be-kanntmachung zu Luggarus erlassen, daß allfälligc Appellationen auf einen bestimmten Tag vorzubringen

seien. Da nun Aandvogt Bachmaiin diesem zum Troz einen andern Ruf erlassen hat, nämlich daß nie"'^

erscheinen solle, so wird dieses Benehmen all i-oloroinluin genommen. Absch, 687 cl 178 (1586).

die Unterthanen oftmals bei ihren Streitigkeiten sich in die Orte verfügen, ohne ihre GegenparteiForm Rechtens eitiert zu haben, und daselbst unwahres vorgeben, so wird dieses in den Abschied genom»'^dam.t^dagegen eingeschritten werde, Absch. 746. k. - 17.'». In den Statuten der Landschaft' steht. ^eine Schweiler ihren Bruder nur zur Hälfte beerben könne. Da man aber dieses unbil ia findet wir»verordnet, daß d.e Schwester den Bruder gleichwie der Bruder die Schwester zu beerben babc Dieft»w.rd ,n den Ab.ch.ed genommen, damit die hohe Obrigkeit darüber berichtet werde, Absch, 746,' I.-

Einzelne CivilMe.

Art. 180, (1556), AloisFranzoS" meldet: Er habe schon vor einigen Jabre., n.at Sti^'wegen e.ner Bürgschaft für Frau Martha von Magoria den halben Theil ell.e ^ 9..aa°^

erhalten; das Urtheil sei in den Jahren 1558 und 1554 bestätigt wordm w .^5 . '"dadicic Beichlussc wieder aufgehoben, entgegen den Statuten, gemäß welchen zwei a'leiäf" " /llrthc^

Wird zur Jnstruicnlng aus nächste Jahrrechnung zu Baden in den Abschied a?a. 5 I> ^

Vermächtnisse zu Gunsten seiner beiden Töchter aufgehoben werde», wird bestätiät- allk? n w.atio'-r"der Familie Donada soll jedes Ort abweisen, Absch. 120, n. - ^2 (^ ^ ^ ^ ^5^

nannt Culat, ohne Anzeige an seinen Gegner Johann Magoria, ein ergänä .ies^ll i lliert b-'''

was gegen die Statuten der Landschaft ist. so sollen die Boten auf klink i ^bevollmächtigt werden, den Travel nach Verdienen zu strafen, Absch 159 ei«^

Erbstreitc zwischen Bernhard Jarmatio und Peter de Jorio begehrt ö5a.,7 n,' / ci'^

Testaments, Da man nun nicht weiß, warum die eidgenössischen Bote»'d " /""" ^?'ä' äa

U,i>,°il d°« S-nd«-».- im M.I...I»! fii. d»

genommen, um nähere Erkundigungen einzuziehen, Absch, 205, i< - ^ ^^loss»"'

°°n w. -7« w°.«° d°. ^ di° 0^. ...

der Tochter des Boschetto 150 Kronen für ihre Schändung, dem Vater 50 Kronen an seineverabfolgt werden sollen und daß das übrige bis auf weiter» Bescheid i ^ . s zu ^

bleiben habe. Beide Parteien sollen übrigens die Sache fortan ruhen lassen" Abi'K '>8,,V""" z8S- ^

And«°^B^^5^^^° ^g-ru- beschwert sich, daß im Ehehandel zwischen dessen Tochter

..Barratz bereits drei sich widersprechende Urtheile (zu Baden, zu Luggarus und zu ^