Druckschrift 
4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
1255
Einzelbild herunterladen
 

Luggarus.

1255

« Justizsachen

». Eid.

Art. N»«). (1557). Bisher war Ucbuug, den Eid unter Berührung der hl. Schrift zu leisten;aber wird beschlossen, daß in Zukunft jeder, der zu schwören bat, einengelehrten" Eid zu Gott und^ Heiligen schwören müsse. Absch. 37. c>.

b. Civilsache» überhaupt.

Art. 17tt (1558). Es wird berichtet, daß derVogt der Waisen" seit zwanzig Jahren keine Rech-abgelegt habe und daß deren Vermögen gefährdet sei. Der Vorschlag nnn, daß er alle Jahreden, Landvogt Rechnung ablegen soll, wird in den Abschied genommen. In ein anderweitiges Gesuch^^^ktthcincn zu Luggarus in Bezug auf diese Vögte wird nicht eingetreten. Gbsch. 53. e./ . ' ^561), Abgeordnete von Luggarus beschweren sich, daß bei der Liquidation des Nachlasses vonu»d Schulden als Güter hinterlassen, häufig zu große Kosten für die Gläubiger erwachsen

h>l», ^ Landvogt seine Urtbcile nach seiner Stadt oder seines Landes Rechten erlasse, und bitten,Sazung hierüber geben. Das Gesuch wird ad inst, uenduin genommen; ihnen^ beföhle,^ ihre Statuten aus nächsten Tag nach Baden zu bringen. Absch. 120. >. 172. (1563).

^ Landschaft Luggarus waren auf lezter Jahrrcchnung zu Baden über folgende Punkte an^"^ülchen Boten gelangt: 1) In Betreff der vor zwei Jahren aufgestellten Sazung, daß der Land-Verb wegen eines Vergehens in's Gefängniß kömmt, nicht schuldig sei, den Verwandten des

^ch ^ Ursache der Verhaftung oder den Kläger anzugeben, sondern daß er mit solchen Personenhandeln solle. 2) In Betreff der Capitcl über die Bußen. 3) In Betreff des Sicgclgcldö,ihre,^ ^ ^udvogt laut der Capitel anspricht. 4) Daß der Landvogt seinem Eid, die Untcrthanen beiDrst und Statuten bleibe» zu lassen, nachkommen möge. 5) In Betreff jener, welche sich an die

»Up Urtheil des Landvogtö oder der cidgenösfischen Boten abzuwarten. Dieses wird

^sse>," Ebschied genommen. Absch. 198. g. 17tj. (1564). Die beiden Communcn Ascona und Losone^^'"gen.- An die Kosten für Aufrichtung der Eapitcl haben sie auch ihren Antheil bezahlen müssen,Zillen" eidgenössischen Boten den auf dem Korn erhaltenen Gewinn ohne ihr Wissen und

iib^ ^ ^ Kirche verwendet; auch leztes Jahr wieder sei von den eidgenössischen Boten ein Beschlußerlassen worden, der ihren erlangten Urthcilcn und dem Vertrag zuwider sei und der, wennVes^ ^uibcr angehört hätte, nicht erfolgt sein würde; sie bitten daher um Vcrschonung mit solchenZn U"d Kosten und um Ertbeilung einer Weisung an die ennctbirgischen Boten, keinen Beschluß

/ zuvor die betreffenden Parteien mit ihren Gcwahrsamcn angehört zu haben. Daher

' Jedes Ort soll seinen Boten anbefehlen, es bei dem Vertrag zwischen denen von Lug-^ Eommuncn Ascona und Losone gänzlich bleiben zu lassen und keine Erkanntniß zu erlassen,^'der Parteien bezüglichen Gerechtigkeiten angehört, endlich die von Luggarus zu bestrafen,^rkanutnissc hinterrüks derer von Ascona und Losone ausgebracht haben. Absch. 219. I,.vi,f ^ ^^2). il,,tcithanen auf den Jahrrechnungen so säumig find und alle ihre Geschäfte bis

sti, ^len Augcnblik versparcn, wird kür die Luggarncr eine gleiche Verordnung c,lassen, wie lczthinalte ^ ^uiscr. Absch. 398. d. 17Z. (1573). Die Landschaft LuggaruS begehrt eine Sazung, wie langhin ^"ldbriefeungefordcrt" gelten sollen, d. h. wann sie verjähren. Es wird nun auf RatificationOrdnet - Wenn eine Schuld innerhalb zehn Jahren nicht eingefordert wird, oder die Briefe nicht