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Luggarus.
thun und das Resultat unverzüglich einander nüttheilen wolle, um dann mit mehr Gewicht bei de»übrigen Orten auftreten zu können, ferner, daß Uri Gesandte nach Zürich und Glaruö, Schwhz nachLucern und Zug, Nidwalden nach Obwalden, Bern und Solothurn schiken solle, daß man zuvor beiAmmann Meggcli sich erkundigen müsse, was er in dieser Sache als Obmann für Beschwerden habe"werde und ob man auch an seine Obern von Appenzell schreiben solle. Die also in die Orte abgehende»Gesandten sollen dann dort auch vorbringen, wie die Luggarner sich bei den Landammännern Abhbergund Lussi bezüglich dieser Marchsteine entschuldiget und was sie vorgeschlagen haben, wie und wo dieMarchstcine gcsezt werden sollten, Absch. 477. a. — ll<53 (1576), Uri, Schwyz und Unterwalde»machen Anzug, daß sie von der Mehrheit der neun Orte die Bewilligung erlangt haben daß die aus-geworfenen Marchsteine zwischen LuggaruS und Bcllenz wieder an ihre frühere Stelle gesezt werden »»^daß sie nun denen, welche das nicht zugeben wollen, das Recht anbieten. Daher wird an den Landsch^bcr zu Luggarus und an Statthalter Morosino zu Laufs der Befehl erlassen, sie sollen für befördertAufstellung der Marchsteine sorgen, Absch, 488, ti. — lil»Ä Die drei Orte danken dafür, daß die M^heit der Orte bewilligt hat, daß die auögehobcnen Marchstcine zwischen Bcllenz und Luggarus nsiedtan Ort und Stelle gesezt werden, und bitten, man möchte diese Sache nunmehr als eine ausgemachtbleiben lassen; sie wiederholen, daß sie denen, welche es nicht geschehen lassen wollen das Recht barsch^gen werden. Absch. 494, m. — Z«»Z. (1578), Da man vernommen hat, daß Landammann Mcggeli weit"seines Urtheils als Obmann über den Marchstrcit zwischen Luggarus und Bcllenz bei seinen LandSlcutc»
sich großen Unwillen zugezogen habe, wird an den Landvogt geschrieben, er soll über den Sachverh^berichten, Absch, 582, ti.
4 Statute» der Landschaft
Art. I tt«, (1577). Abgeordnete der Landschaft beklagen sich, daß die Landvögte in etlichen Artikel"'z, B. hinsichtlich der Gefangenen, der kleinen Bußen und des Vertragens von Anständen zwischen ver-wandten u, s. w,, gegen ihre von den Eidgenossen bestätigten Freiheiten handeln und bitten um S^isie verlangen ferner, daß man dem Landvogt einige Beisizer für die malefizische.. Sachen beiordne wi- ^in andern Vogtcien auch geschehe, unter Zusicherung, daß sie selbe ohne Kosten der Kammer 0^"werden. - Das Begehren wird in den Abschied genommen. Absch, 527 b (Bcstätianni der Freiheit"und Statuten derer von Luggarus - Durch Lucern 22. November, durch Z..g 20 Deccmber) - I<.'7Weil die Statuten der Landschaft Luggarus noch aus der Zeit stammen, da dieselbe zum 5 erzogtMahland gehörte, und für die gegenwärtigen Verhältnisse nicht mehr passe» so wird den Rätbenganzen Landsgemcinde zu LuggaruS befohlen, andere Statuten, die den eidgenössischen Verhältnisse» <sprechen, zu entwerfen und selbe auf künftiger Jahrrechnung zu Baden vorzulegen damit man sieallfällig daran vorgenommenen Abänderungen ratifieieren könne, Absch 755z '
? Steuern.
Art, Ii»8 (1582). Eine Beschwerde des Hans Mildner. Redn?v ^ ^ ^ . au-nt"
des Donat „Varend" von Luggarus über zu hohe Besteuerung in der Eom.?" in
Abschied genommen, damit die Gesandten auf künftige Jahrrechnung darüber instruiert werden" Absch.