Druckschrift 
4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
1253
Einzelbild herunterladen
 

LuggaruS tzz.j

Spruch gg Krepsinger, Landvogt zu Luggarus, und des K, Gimper, Landvogt im Mainthal, 6. ll.

^Dcccmb. 1571. Lucern. Exempl. tot, 83.) verhört und den Entscheid des Obmanns, Ammann Meg-soll mangelhaft gefunden bat, wird der Handel ml rokoronclum genommen. Jedes Ort

seine,, Entscheid hierüber beförderlichst au Zürich senden. Zu besserer Erläuterung wird ein Plan^ streitigen Gegend von jedem Boten in den Abschied genommen. Absch. 428. Ii. 13i» (1574).

^ Zehn Orte Zürich, Bern, Lucern, Obwaldcn, Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Solothuru und Schaff-stn finden eS nicht am Plaz, daß Ammauu Meggcli über diese Marchaiiständc, dem eidgenössischen' ^ zuwider, einen dritten Spruch gethan hat. Uri hält die Sache für eine ausgemachte und will ans!>id^^^" Marchsteincn nichts ändern lassen oder aber das Recht vorschlagen; Schwhz und Nidwaldenohne Instructionen. Die Landschreiber von Lauis und Luggaruo, darüber angefragt, warum sie ohne^vstsscii der eidgenössischen Orte die Marchstcine gesezt haben, verantworten sich damit, daß sie von den drei^ ah einem Tag zu Uri den Befehl dazu erhalten und als gehorsame Diener Folge geleistet haben. ManHab""" ^ Ansicht, daß die Marchsteine wieder sollen ausgeworfen werden und daß Uri nicht UrsacheAk/' Eidgenossen das Recht darzuschlagen. Dcßhalb wird der Handel in den Abschied genommen,des ^ 437. Uri, Schwhz und Nidwalden machen Anzug, daß die von LuggaruS dem Urtheil

^ staiidammauns Mcggeli, welches dieser über den Marchstreil zwischen Luggarus und Bellen;, gemäßder eidgenössischen Gesandten vom 6. Decembcr 1572, zu Rapperswhl am 18. Januar 1573 er^chte^"^' nachkommen wollen und die von Bellenz in noch größere Kosten bringen möchten, unVlird^ ^ Znsäzer dem Obmann beigetreten; sie begehren, daß man die von LuggaruS abweise.^röss Abschied genommen. Absch. 445. g. 43^. (1575). Abgeordnete der Landschaft bitten um

"""st der Ansichten bezüglich des Spans zwischen ihr und den Bcllcnzern. Darauf beschließen dieschaff der neun Orte Bern, Lucern, Obwaldcn, Zug, Glarus, Basel, Frciburg, Solothuru und^er Gesandte von Zürich tritt in Ausstand, weil er einer der Znsäzer gewesen): Da Am-Tp/ ^stö^li, entgegen den Stimmen der neun Orte, welche die Luggarner ausgebracht, einen dritten""d da die beiden Landschreibcr zu Lauis und Luggarus hintcrrüks der zehn Orte auf^ drei Orte (Uri, Schwhz und Nidwalden) die Marchstcine zwischen den beiden Landschaftenbjx ^ und Vcllcnz gesezt haben, so sollen die Landschreiber diese Marchstcine wiederum auswerfen; wenn^ das nicht leiden wollen, so schlagen die zehn Orte ihnen das Recht dar. Absch. 438. a.^chuzhz und Nidwalden beschweren sich über diese Verfügung der ciinetbirgischeu Gesandrende» ^ die Marchstcine bis zu AuStrag Rechtens wieder cingesezt werden möchten. Wird in

stZeir ^^d genommen. Llbsch. 478. f. 4 Ueber daS Begehren der drei Orte hinsichtlich der strei-kst ^ ""dmarch soll jeder Gesandte au seine Obern referieren. Absch. 473. o. 4<»1 Uri, «schwhzst>r g Ewalden stellen nochmals das Begehren, man möchte die ans Befehl der cnnctbirgilchcn Gesand-ih^ ^^'^d^d^ncn Marchstcine zwischen der Landschaft Luggarus und der Grafjchaft Bellen; wieder an

^ ^ikn, indem sie dann gern jedem, der eine Ansprache zu haben glaube, Antwort geben werden.^4 Abschied genommen, damit jedes Ort seine Stimme so bald möglich nach Uli schile. Absch.

^»2. Man ist vorzüglich zusammengekommen, um sich über die denen von Bellen; durchstill,/ ^ Marchsteine zugefügte Schmach zu beklagen, die Wiedercinsczung der Marchstcine an ihrenstst /n ^ begehren und fcstzusezen, in welches Ort jedes der drei Orte seine Gesandten abordnenverständigt sich nun dahin, daß mau zuerst zu Lucern, Zug und Glarus entsprechende Schritte