Luggarus,
worden ,e> Nun erklären die Gesandten von Bern, Zug, Basel und Freiburg, daß sie diesen Artikel a»-zunehmen keine Vollmacht haben und ihn nochmals in den Abschied nehmen müssen. Es wird ihnen nu»anempfohlen, binnen vierzehn Tagen nach Zürich zu melden, ob sie auch dazu stimmen damit die Ver-tragöbriefc darüber ausgefertigt werden können, Absch, 339, w. - 14». <^57^ Sekelmeistcr Paul Orell'wünscht, daß endlich die streitigen Landmarchen zwischen Luggarus und Bellenz berichtigt werden und daßman beschließe, es sollen die von Luggarus auf ihrem Gebiet und die von Bellenz auf dem ihrigen eineOrdnung in Betreff des AezcnS und des Ucbcrfahrenö mit Vieh aufstellen, — Wird -,<! in5truon<wmnominell, Uri, Schwhz und Unterwalden sollen ihren Angehörigen von Bellenz dieses ebenfalls mittheilc»und >ie ermahnen, bis zu Austrag der Sache nichts unfreundliches gegen die Luggarner anzufangenAbsch, 337, I, ^15» (1571), Zu Berichtigung der Anstände zwischen denen von Luggarus und Bel-len;, betreffend Steuern oder eigentlich die Märchen, werden die früher bezeichneten Gesandten beauf-tragt; auch die drei Orte sollen auf Kosten derer von Bellenz Gesandte dahin abordnen. Werden ^Märchen in Richtigkeit gebracht, so weiß dann jeder Thcil von selbst, wo er seine Güter zu versteuernAbsch. 369, oe. — > 51. Dionysius Quadrinus stellt im Namen der Landschaft das Gesuch man möchtezu Berichtigung ihres Landmarchstreitcs gegen Bellenz Bürgermeister Kambli Schultheiß PfvfferLandvogt Byß von Solothurn als Abgeordnete bezeichnen. Um nun größere Kosten zu vermeidenden Landvögten und Commissarien befohlen, nochmals einen Augenschein abzuhalten die Gewal .rsa'ne"bc.der Parteien zu verhöre» und diese dann gütlich oder rechtlich zu vereinbaren und, wenn sie allenft^in ihren Urtheilen zerfallen sollten, alsdann einen Obmann zu erkiesen damit ^ > eeiniak^
^ w » ' Landmarchen. dessen Beilegung vor einem Jabr den Landvögtt"
und ( ommissaricn zu Luggarus, Bellen;, Mainthal und Riviera war aufgetragen worden solltee.nen Rechtö.pruch erlediget werden, da eine gütliche Verständigung nicht erhältlich gewesen'ist- weil ^die vier Zusäzer in ihren Urtheilen zerfallen waren, wurde Landammann Meggeli von AvvcnzellObmann crk.cset. Nun begehren die von Luggarus, daß man den Meggeli dazu'anhalte seinen rechts"Spruch über den Handel zu geben, - Meggeli entschuldigt sich, daß es ihm unmöglich sei einen recht-lichen Spruch zu fallen, theils weil der Streitgegenstand eigentlich die Obrigkeiten und nickt dieth-»e» berühre, .»eil« weil hie z»ss„r i» ihr.» Urtheile» -llzuw-i. ««» ei„.»der -bweiche» b-« "übrigen«, wen» m„, ihm gütlich zu sprecht» -r,°»b.» würde, dies,« »lso pchldrittget, sechti,. b-ff^Ob-igkeile» »iid P.r.ei.ii heftiebigt s.ieii, Diese «.Mrung wird ,rü p.mi.
Ort s-i,,e» E»ls«-td. °d ,,,»» de» Odm°„„ gütlich «de. rechtlich sp,,«,,,,^
Zürich melde, auf daß dieses den Obmann davon benachrichtigen kann Absch 406 o' — 153 (t^Anwälte derer von Bellen; begehren ein Schreiben an beide Landschreiber zu Lauis und Luggarus, d-"»d.esc laut Urthcil zu Rappcrswyl die Märchen zwischen der Landschaft Luggarus und der Grass<Bcllcnz berichtigen und die Marchsteine jezcn,- ES wird entsprochen. Daneben wollen die drei Ortekünftigem Tag zu Baden die Sache anregen und über die unbilligen Vcrzögerunaen Nck beklagen,409.1. - 1S4, Weil die Gesandten von Bern und Basel bezüglich dieses LandmarchstreitS nickt instr"^Und, wird der Handel wieder in den Abschied genommen. Absch, 415. _ y-55 Die Landschaftgarus bittet um Berichtigung des LandmarchstreitS, Nachdem man nun die Märchen vom Wasftrsp'"^an b,s zum Schwarzenstein genau in Augenschein genommen und die darüber ergangenen Rechtssp"'^