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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1251
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LuggaruS,

^)tcr berichtigen lassen.Das Gesuch wird in den Abschied genommen; jedes Ort soll seinen Entschlußsicher so bald möglich nach Uri schiken, damit dieses die Parteien davon benachrichtigen kann. Absch.

I,47 (1569). Bezüglich der schon lange andauernden Anstände zwischen den Bcllenzern undligarnern wird, nach eingenommenem Augenschein, sowie nach Vcrhörung der Parteien und Kundschaften,gesprochen: 1) Die Straße der Bellenzcr gegenMapp" (?Magadino) soll die rechte Landstraße sein^ daher in gehörigen Stand gesezt werden. 2) Die Luggarner zu beiden Seiten des Tessin bis an denststlen laut Kaufbrief den Bellenzern für die Fischcnzen 146 Kronen bezahlen; dagegen werden die'brer ^"lschädigungsforderung an die Bellenzer, im Betrag von 8568 Pfund, abgewiesen;^ Landvogt zu LuggaruS soll eine Bekanntmachung in Betreff des Fischenö erlassen. 3) Weil offenbar,stw" ^ Tcsfm nicht gehörig eingedämmt wird, in kurzer Zeit das ganze schöne Feld sammt der Land-^ ^ weggespült würde, weßhalb nothwendig Maßregeln getroffen werden müssen, so soll dieses auf künf-^ ^ /Errechnung zu Baden vorgebracht werden, damit die XII Orte von dort auS Befehle erlassen,Wuhren zu bauen sind und wer dazu in Mitleidenschaft gezogen werden müsse. 4) Betreffend diesprag"^ Aschen den Bellenzern und den Edlen zu LuggaruS, so sollen ersterc den Edlen an ihre An-^ ^ ^ Krön, bezahlen; diese 46 Krön, sammt noch andern 166 Krön, sollen die Edlen von denen,^chte^ ^ ^rssin Güter besizen, einziehen und bis Weihnachten den Bellenzern die 166 Kronen aus-Bellenzcr sollen von den Gütern, die sie auf dem Gebiet von Luggarus haben, die Land-»uz/ ^^b^n, gleichwie die Luggarner und andere Fremde im Luggarnergcbict auch steuern; ebenso sollen^»trT,^^ Luggarner von ihren in der Grafschaft Bellenz liegenden Gütern den Bellenzern die Steuerden ausgenommen sind nur jene, welche beweisen können, daß sie steuerfrei sind. 6) Betreffendwelchen der Ehorherr von Luggarus an einen Luggarner verkaufte, und den abzuholzen dieverboten haben, so wird dieser Kauf aufgehoben. 7) Die Zöllner sollen von allem, was auf^ehe> ^^vuergebict gekauft und auf das mahländische Gebiet abgeführt wird, wie bisher den Zoll be-dtt zv> ^ ^ Kundschaften übereinstimmend bezeugt wird, daß die Bellenzer stets oberhalb

gestraft haben und die Luggarner unterhalb, so soll die Grenze des WaidgangS dervon dn" Marchstein unterhalb des Wassersprungs direet gegen den Anfang derdürren Güllen",

"öthj " ^ derselben und von hier an den Tessin gehen; die beiden Landschreibcr sollen die

Von ^ ^archstcinc sczcn; übrigens soll der Vertrag von 1546 und die darüber gegebene Erläuterungfrj^l ^ ^ bestätigt sein, daher beide Parteien zwischen den Bächen Progero undLugnasi" (?Cugnasco)einander zu den bestimmten Zeiten ihr Vieh weiden sollen. 9) Die Luggarner mögen indie vder wo es ihnen gefällig, Salz kaufen und durch fremde oder einheimische Säumer bis in

^Uh ^ Bellenz führen, sollen aber den Bellenzern von jedem Saum Salz 5 Luecrncr Schilling als' ^vag- und Sustgeld bezahlen; von da dürfen sie das Salz nach LuggaruS, oder wohin esLandvogteien Luggarus und Mainthal gefällig ist, abführen, jedoch nicht weiter. 16) Dieod ^ Partei an sich selbst tragen; was in diesen Händeln sich bisher unfreundliches in Wor-ten ^rken zugetragen, soll todt und ab sein und keiner Partei an ihrer Ehre schaden. Beider Par-^vwälte geloben den Gesandten von Uri in die Hand, diese Erkanntnst; wahr und fest zu halten,'kn a- 44«. Die Gesandten der sechs Orte, welche zu Bellen; und Luggarus gewesen, berich-des'v ^selbst alle Streitigkeiten beigelegt haben, mit Ausnahme derjenigen über den Durchpaßtischen SalzcS, worüber übrigens ein gütlicher Artikel entworfen und in den Abschied genommen