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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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1241
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Luggarus und Mainthal.

Verordnung wird in den Abschied genommen, damit jeder, der sich über kurz oder lang auf dieValuten berufen wollte, abgewiesen werde, Absch. 755. m.

3. .Hochwälder.

Art, 33. (1571), Da in den Herrschaften Luggarus und Mainthal durch die Eommunen die Hoch-wälder, »nd zwar einige auf viele hundert Jahre, verliehen und dann gefällt worden sind und einige Ge-uudtcn den Auftrag haben, sich zu erkundigen, mit welchem Rechte die Communen solches thun, weil sonstk"thalbcn die Hochwälder der Obrigkeit gehören, so werden nun die Communen darüber angefragt.^ antworten, daß sie zwar über ihre Bcfuguiß keine Schriften besizeu, daß aber dieses stets nichtw" bei ihnen, sondern auch in Livinen, Bollenz, Misox, Vigezzo und allenthalben diesseits deS Gebir-' üblich gewesen sei und daß viele tausend Personen an den Bettelstab gebracht würden, wenn mandieses Recht nehmen wollte; und weil die Eidgenossen bei Eroberung dieses Landes ihnen Ver-den haben, sie bei ihren alten Rechten, Freiheiten und Bräuchen bleiben zu lassen, so bitten sie un-de keine Neuerung vorzunehmen. Wird all rokoronllum genommen, Absch. 379, ct. 3<». Auf

' ^ztcn ^ Luggarus war ml rokoroulluw genommen worden, daß einige Eommunen in den Land-K v, ^ luggarus und Mainthal ihre Wälder auf eine Anzahl Jahre verkaufen, abholzen und Holz undcnah Mahland führen, während die Mahläuder den eidgenössischen Unterthancn keinen feilenWien ba damals von der Ansicht ausgegangen war, daß die Eommunen dazu nicht befugt

^ied Hölzer den Eidgenossen eigenthümlich zugehören, wurde die Sache in den Ab-

^"^'uinen. Nun bittet Baptista de Badis für sich und im Namen seines Bruders Hieronimus,lem 'bnen den von ihrem Vater ererbten Wald uuzeu lassen, damit sie wieder zu ihrem ausge-

^Ad kommen, Wird all instruonllum genommen, Absch, 384. u, - 37 .(1572), Da die Ge-^ mit Instructionen bezüglich der Hochwälder versehen, die Parteien aber ungeachtet wiederholterH^^ugen uicht erschienen sind, so werden diese bei 100 Kronen Buße aus künftige Tagleistung zu'»eld^ Absch. 398, Ii. 38. Baptista de Badis von Luggarus, jezt in Zürich wohnhaft,

iwnn ^ ^ vielen Jahren sein Vater ein Stük Wald von drei Gemeinden, die denselben ehedemschen^' gekauft habe, daß die drei Gemeinden auf lezter Jahrrechnung zu Luggarus vor die cidgcnössi-Gesandten zur Verantwortung citiert worden, warum und mit welchem Recht sie diese Hochwälderhcchx,^ daß dort die drei Gemeinden erläutert, wie dieser Verkauf ihnen zum großen Vortheil

deiche.

Um

e, daß die Gesandten jedoch damals die Sache in den Abschied genommen haben und daß er nun

willsäb

nieder in den Abschied genommen, Absch, 400. I>. 3?t, (1573), Zürich soll seinem ennct-, sandten den Auftrag ertheilcn, auf der Jahrrechnung zu Luggaruo den Antrag zu stellen,^ bcn XII Orten gehörigen Hochwäldern in Zukunft nichts mehr ohne Varmissen dieser Orte'ver Gesandten verkauft werde, Absch. 415. v.

Kirclili«jies »nd GlnubenSsacke»

rnz (1578), Da in Erfahrung gebracht worden, saß in der Landschaft und im Fleken Lugga-

j,,^ einige zu sein scheinen, welche unter dem Vorwand der Minderjährigkeit die hl,

^'"eme zu empfangen unterlassen, und daß einige Eommunen und Personen Kirchengüter mißbrau-

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bnge Antwort bitte. Weil aber die Boten der meisten Orte darüber nicht instruiert sind, wird