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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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1240
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124VArt

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Luggarus und Mainthal

Einnahm, Landsteuer 2380 Pfd. ; Zollpacht zu Luggarus 1000 ital, Krön,;Ueberschuß der Bußenrcchnung zu Luggarus 22 Krön, 20 Krz, und jener

im Mainthal 70 Krön,

A uSgab, Für Besoldungen u, s, w. 94 S.-Kron,; 40 Krön, und 2 Bz.Einnahm, Landsteuer 2880 Pfd.; Zollpacht zu LuggaruS 1000 ital. Krön,Ausgab. Für Besoldungen u, s, w, 94 S.-Kron ; 48 Krön, u, 2 Bz,Einnahm, Wie Art. 26.

Ausga b. Für Besoldungen u, s, w, 94 S,-Kron,; 48 Krön, und 2 Bz,Einnahm. Wie Art. 26.

Ausgab, Für Besoldungen u, s, w. 94 S.-Kron.; 48 Krön, und 2 Bz.Einnahm, Wie Art, 26.

Ausgab, Für Besoldungen u, s, w, 94 S.-Kron,; 51 Krön, und 2 Bz.Einnahm, Wie Art, 26,

Ausgab, Für Besoldungen u. s. w. 94 S,-Kron,; 48 Krön, und 2 Bz.Einnahm, Wie Art. 26.; ferner Ueberschuß der Bußenrechnung zu Luggarus

21 Krön, (zusammen 1261 Krön.),

A uSgab. Für Besoldungen u, s. w, 94 S,-Krn, (98 Krn, 84 Krz.); 48 Krn, u,2 Bz. u, an verschied, and, Posten 548 Krn, (zusammen 694 Krn, 94 Krz,),

Absch

592, v'616, c-669,661, e-687, 5720, >'

746, >-

Ä. Justizsacben

über Berechtigung von Todtschlägcn wird dahin ^mildert. Die Pcrwandten eines Todtschlagers können innerhalb des Termins der drei Vorladungen ^denselben Antwort geben und durch die Obrigkeit Kundschaft einnehmen lassen; wenn aber während ^angegebenen Termins niemand erschienen ist. so soll niemand mehr angehört werden, Dageacn w-r""die andern Artikel über malefizi,che Sachen in Kraft belassen, Absch, 270, a. ,^4, Bezugsder Anstände zwischen der Commune LuggaruS und der CommuneVeriziuo" (-Aurigeno) im Main^wird nach E.npchtnahme des Landsteuerbuchs und vieler Lehenbriefe. Nrthcile Kaufes-. , . acss^chen: Vom Berg Dunzio bis zurForeorella". ..wie es die von Luggarus gemäß des Lehenbrief-.hr Terr.tor.um aniprechen". ,oll der Laudvogt von Luggarus als hohe Obrigkeit die malerischen Sa-H-"zu entscheiden haben; die niedere Gerichtsbarkeit aber soll der Landvogt im Mainthal ausüben - die ^Veriziuo sollen denen von Luggarus von dem streitigen Berg Dunzio jährlich 15 Kronen Steuer zu be-zahlen schuldig sein, die Landschaft Luggarus aber soll für schon verfallene Steuern nichts ansprechthinsichtlich der Nuzung von Waiden. Streue. Holz, Laub u, s, w, soll es wie von Alters her bleiben)Partei trägt ihre erlittenen Koste., an sich; die während dieses Streithandelö gegenseitig vorgefallene"Beleidigungen sollen aufgehoben und vergessen sein, - Dieser Spruch wird von beiden Parteien <"''genommen, nur erheben die von Luggarus Bedenken gegen den Artikel betreffend die nieder« ^richte^ Absch, 668. - 3«. (1586), In Bezug auf das Erbrecht zu Luggarus und im Mainthal ^verordnet, daß Schwestern und Schwesterkinder ihren Bruder, beziehungsweise Oheim, beerben soll" ^