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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1236
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sZZss MendriS,

ohne große Zölle und Umgeld oder Tratta auszuführen bewilligen, sondern auch nicht gestatten, daß ^Mendriser die Früchte. Zinsen und Zehnten ab ihren eigenen Gütern auf ihr Gebiet ziehen, wahrman von ennetb.rgischer Seite alles frei und ungehindert jene abführen lasse, und begehrt Weisung «sein Verhalten, - Es wird ihm nun befohlen, ein Verbot, jedoch nicht in der regierenden Orte N«'" ,zu erlassen, daß niemand bei hoher Buße irgend welche Früchte ab der Landschaft auf fremdes Ge°ziehen dürfe, - Wird in den Abschied genommen, Absch, 61v. o,

7 Zvllsttche» Zoll- und Banklehe,»

Äit 333 (1556). Das Gesuch der Zollner um Nachlaß am Pachtzins des ihnen für jährl'^100 Krön ertheilten Lehens des Zolls und der Bank zu MendriS. weil sie lezteö Jahr durch Reif. Hgund anderes großen Schaden erlitten haben, oder um Verlängeruug deS Lehens auf sechs oder 1"Jabre. wird in den Abschied genommen, Absch, 5. l, - «5». Der auf gegenwärtiger Jahrrechnung 'Baden ausgefertigte Lchenbrief. gemäß welchem den Zollnern das Lehen wieder auf drei Jahre vcrlw ^worden, wird bestätigt und überdieß noch um drei Jahre verlängert. Zürich und Bern stimmen nicht dgAbsch 12 u 353. (1573). Die Landschaft Lauis beschwert sich, daß die Zollner zu MendriS cgNeuerung eingeführt haben, indem sie nun, während man früher von einer Brente Wein 1 Doppln' gbezahlt habe, einen fts Bazcn mehr verlangen und dazu noch den Zoll von Heu, Streue. Kerne« gVieh einziehen, was früher nicht geschehen sei,Nach Anhörung der Autwort und Kundschaft ^ner wird einstimmig erkennt: Die Landschaft Lauis soll von dieser Neuerung der Zollner frei sei« gden Zoll nur wie von Alters her entrichten, Absch, 416, I. 33<» (1577), Dem Alphons, Alezggund Guido Turriano und Kaspar Fossato von MendriS wird auf ihr Ansuchen das Zoll- und Bank cdaselbst wiederum auf neun Jahre erneuert für den jährlichen Pachtzins von 100 Sonucnkroucu,irgend einen Vorbehalt. Absch, 516, g, - 337. (1585), Das Zoll- und Banklehcn wird auf dergerung wieder dem bisherigen Zollner verliehen und zwar auf nenn Jahre um den jährlichen Z>"S ^100 Sonnen- oder 105 kaiserl, Kronen, ohne Vorbehalt eines Nachlasses bei Schaden durchKrieg oder Ungcwitter, Absch, 715, cl,

8 Kirchliches und Glanbenssacheu CvllaturrechteArt, 336. (1563), Der Priester Julius de BonaportiS von Eomo beschwert sich, daß der 4'Vineenz de Nato, der ihm seiner Zeit eine Chorhcrrnpfründe zu Balerna übergeben, dieselbe während ftgAbwesenheit in Rom wieder zu Händen genommen habe, und bittet, ihm zum Rechten zu verhelft" ^Es wird beschlossen, daß die Boten auf künftiger Jahrrcchnung zu Lauis diesen Handel vornehme», bgParteien verhören und ihn nach Form Rechtens erledigen sollen, Absch, 190. k. - 33«. (1566). AulJahrrcchnung war ein Streit zwischen der Commune Ligornctlo und dem Priester BartholomäusTurre in Betreff einer Pfründe entschieden worden; auf falsche Vorgaben hin hatte aber lezw'g^jüngstem Tage zu Baden die Aufhebung des Urtheils auszuwirken gewußt; deßhalb wird nun d°sUrtheil wieder zu Kräften erkennt, Absch. 269, ll. - 3«<» (1567), Der ErzPricster von Baler"« ^durch Christoph Gorini von Lauis vortragen, daß es ihm n.cht möglich sei. gemäß des Beschluß ^1559 den Gottesdienst in der Kirche zu Balerna allein zu Versehen, daß er um die Bewilligung^,aus künftiger Jahrrechnung zu LauiS seine Beschwerde vorbringen zu dürfen. und daß man du'