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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1235
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Mendris. j.zgA

^^"dschaft durchstreifen und darauf sich wieder auf mahländischeS Gebiet zurükziehen, daß aber die Com-und Landlcute glauben, nicht verpflichtet zu sein, selbe innerhalb vierundzwanzig Stunden zu lei-" und zu verzeigen, Er meldet endlich, daß die Untcrthanen in der Landschaft behaupten, von den eid-'^ipstsckwt! Boten auf der Zahrrcchnung zu LuggaruS das Recht erhalten! zu haben, kurze und lange' "crbiichsxu tragen zu dürfen, woraus Unsicherheit entstanden sei, weßhalb er um Weisung und umEndung von Mandaten bitten müsse, Daher wird an die Landvögte zu Mendris und Lauis derdeii^ beförderlichst entsprechende Mandate zu erlassen, damit solche Personen lebend oder todt

lh/' überliefert werden; denn sollten weitere Klagen kommen, so würde man auf Kosten der

Besazung Hinschiken, Die Frage, wie in Zukunft die Banditen von den Grenzen fernzu-lein möchten, wird ml insti'uvnllum genommen, Absch. 626, >i.

<» (tzrenzverkehr gegen Mnylnnd

Art, 5,97 (1563), Die von Arzo führen Klage, daß ihnen, als sie das Korn haben abführen^ welches sie auf ihren auf mahländischem Gebiete gelegenen Gütern geschnitten, die mahländischen^"""'lssäre Korn, Ochsen und Wagen mit Beschlag belegt habe», und bitten um Hülfe, Auf gemachte»js ^^"cn erwiedern die Rcntmcister, daß das Korn ihnen verfallen sei, weil man eS ohne Crlaub-^litc"^ Hcrzogthum habe abführen wollen,Weil jedoch auch Mayländer aus eidgenössischem Gebietso ^'lsizen, denen bei Abführung ihrer Früchte nie das geringste Hindcrniß in den Weg gelegt wird,bwsen Vorfall mit Bedauern; er wird nun zum Verhalt bei den Unterhandlungen" Erneuerung der Capitel in den Abschied genommen, Absch, 197. f, 54«. (1567), Die Klage,ka»st^" Ilnterthanen von Mendris die Lebensmittel, welche sie zu Como aus ihrem Spinnerlohn'14,^ ' offener Straße weggenommen werden, wird all rokorvullum genommen, Absch, 289, e.^rscch Da die von Mendris, welche auf mahländischem Gebiet Güter bestzen, in der Bennzung

^kre ^^'uträchtigt werden, während doch die Mahländer, welche Güter auf Mcndriser Gebiet habenviermal so viel sind), ihre Früchte ungehindert auf das mahländische Gebiet abführen dürfen,o Abgesandter an den Herzog unverrichteter Dinge zurükgekommcn ist, so soll jeder Gesandte

t?,i ^bern darüber berichten, damit sich jedes Ort beförderlichst entschließe, ob man Gegenrecht hat-Absch. 314, c. 5S<». (1571), Auf den Bericht des Landvogtö, daß der Graf von Anguisola,'bnei, Como, den armen Unterthanen in der Landschaft Mendris viel Gutes erweise, indem er

^lein erlaube, alle Wochenmärkte ein oder zwei Stär zu Como zu kaufen, sondern auch beimMahland ausgewirkt habe, daß auch er ihnen etwas Korn zu kaufen bewilligte, wird dem^rha ', Zuschrift freundlich gedankt, mit der Bitte, in diesem seinem Wohlwollen auch ferner zu

Absch. 37l 551. (1575). Die mahländischen Gesandten machen die Anzeige, daß Meister

Anton Rizzo vonOsteno" auf der Jahrrechnung zu LuggaruS 1562 die Freiheit erlangt habe,- ^^ossischc», Gebiet Güter kaufen zu dürfen, worauf derselbe einige Güter zu Stabbio angekaufteinige Zeit genuzet habe. Nach dem Ruf des Landvogts Troger habe Rizzo dieie Güter wieder'süssen; daher begehre er nun, daß man obbenanule Freiheit ihm wiederum bestätige, oder wenig-^Na biese Güter, die er dem Joseph Earuoval von Lauis verkauft, aber dafür noch feine Bezah-

^abe, wicdernm zu kaufen und zu nuzcn, Absch. 475. k. 55^. (1581). Der Landvogt"ber dag ungebührliche Benehmen der mahländischen Nachbarn, indem diese nicht nur kein Korn