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so soll jedermann beim Eid denselben angreifen und gefangen dem Landvogt überliefern; sollte sict> dc^selbe zur Wehr stellen, so soll er todt oder lebendig eingebracht werden. Absch. 371. ve. — 341. (1ö7^Die Edlen von MendriS und Balerna bringen im Namen der Landschaft beschwerend vor, welcher Sä)"'den ihnen täglich durch mahländische und andere Banditen zugefügt werde, wie sie ihres Leibs und Le-bens, ihrer Weiber und Kinder nicht sicher seien, da ja selbst der Landvogt Jakob Merz von Schwhzvielen Jahren von ihnen ermordet worden; sie hegen jedoch die Zuversicht, daß die Eidgenossen als ih"'natürliche Obrigkeit für ihre Unterthancn sorgen werden; in dieser Zuversicht haben sie nach reifst^
Berathung einige Artikel entworfen, um deren Bestätigung sie bitten. — Diese Artikel werdenAbsch. 49«. o. — 34S (1577). Der Landvogt beschwert sich, daß auf lcztjähriger Iahrrechnung einden Landschaften Mendris und Balerna eingereichter Entwurf zu einer Verordnung in Betreff der Va"diten in den Abschied genommen worden, wiewohl dieser Entwurf ohne sein Wissen und Willen absstfaßt worden sei. — Die Beschwerde wird in den Abschied genommen, jene Sazung inzwischen in Kräfte'belassen Absch. 516. si. — 34tZ (1579). Nach Verlesung einer Zuschrift des Potestaten zu Como bejüi!lich der Banditen und nach Anhörung der Verantwortung des Landvogls und der vor einigen Jah^'wider die Banditen erlassenen Verordnung wird für uothwcndig erachtet, bei dieser Verordnung zu bü>bcn, mit der „Verbesserung", daß auch die den Banditen bewilligte Frist von vierundzwanzig Stunden c»>kgehoben sei. — Nebstdcm wird beschlossen, daß die hievor für die Landschaft Lauis erlassene Verordnung'hinsichtlich des Aufsehens der Communcn und Landleute wider die Verrufenen, auch zu MendriS ci»S^führt werde. — Der Vorschlag endlich, mit der mahländischen Regierung sich z» verständigen über »>c
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gegenseitige Verfolgung der Banditen auf das Gebiet dcö andern Theils und über die Ausliefen ^derselben wird in den Abschied genommen, weil mau für besser erachtet, daß die bezüglichen Untcrh°'^lungcn mit dem spanischen Gesandten zu Baden geführt werden. Absch. 565. o. — 344. Der Nun""'
Bischof von Vcrcelli führt Klage, daß die zwei Chorherren zu Balerna, Gregor Quadrio und
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wider die Landessazung zu handeln, noch jemanden Geleit oder Aufenthalt zu geben. Und weil '»an ^
>ttor»io tro: des Verbots des Bischofs ihre Beischläferinnen mit Gewalt wieder zu sich genommen h"
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lvm verlpromcn gavr, ^^»viiiigcn zu ronur>t. ^ ^
dem neuen Landvogt anbefohlen, ein wachsames Auge zu habeil und bei Bcrlurst der Gnade
und daß der Landvogt dieses dulde. - Es wird dem Landvogt anbefohlen, diese Dirnen unverzüglich
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ihm versprochen habe, den gefährlichen Banditen Pizinino auf diese Weise einbringen zu können.
dem Land zu weisen. Absch. 572.... - 343. (1580). Meister Baptista Rabmond. .c
eröffnet aus Auftrag seiner Commune, daß ein gewisser Foicto der ru l >u''c"
gewesen, wiederholt in ihre Commune gekommen sei und dazu vom Landows Mcndr.S ver ^
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Verantwortung des abtretenden LandvogtS nicht als genügend erachtet und damit die Landvögtc l>^ ^Zukunft deöi Eillverständuisfeö mit Banditen enthalten, wnd der Handel in den Abschied
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Ab'ä ''R» ^ (1582). Der Landvogt berichtet, daß eine Rotte verwegener Bursche w ^
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eines Mandats, daß jedermann verpflichtet sei, 'hm d.cse Leute todt oder lebendig auszuliefern, ^ohne Unterstüzung nichts auszurichten vermöge und weder be. Tag noch des Nachts sicher sc'. z-richtet ferner, daß einige Flüchtlinge sich zu benannten Maylandern „rotten", einige Stunden lang '