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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1233
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Mendris. tZ3Z

^udvogt Wildrich hatte den Bernhard Busia von Mendris wegen Verleitung eines Andern zu einemWichen Eid um 120t) Kronen bestraft; nun appelliert Busia und behauptet seine Unschuld. Da aber^"er, welcher den falschen Eid geschworen hat, an der Folter seine Behauptung erhärtet, wird Busia^ ^ Krön, an den Landvogt und zu 100 Krön, an die Kammer der hohen Obrigkeit zu bezahlenDurcheilt. Ahsch. 466. ll. 332 Der Landvogt hatte den NicolaDefferino" von Vacallo wegen" her Kundschaft um 600 Krön, gebüßt und begehrt nun Bestätigung dieser Buße. Auf die Bitte aber^ strau des Nicola wird die Strafe auf 200 Krön, gemildert. Absch. 46V. e. 333 (1577). Derbogt meldet, daß ein gewisser Vinccnz Turriano einen schändlichen Mord begangen habe, weswegenAib und Gut der Kammer verfallen sei, daß derselbe aber noch unter väterlicher Gewalt stehe,^ er für die Kosten sich nicht bezahlt machen könne, wenn er nicht auf den Nachlaß von dessen Mutter^ ien dürfe, der als Heimsteuer dem Vater zur Nuznicßung gehöre. Es wird nun beschlossen: Der^"dvogt sog den Thäter verrufen und über dessen Leib und Gut das Recht ergchen lassen und dasHeimstcucr zu Händen nehmen. Wird in den Abschied genommen. Absch. 516. o.der q Das Instrument der Hcimstcuer wird beim Landschreiber zu Lauis hinterlegt, bis entweder

wich Dionys della Turriano es einlöst, oder bis es zum Bezug verfallen ist. Dieser Handelsg»^t'"^'l'chcn zur Erinnerung in den Abschied genommen. Absch. 542. j. 5533, (1580). Die Ge-^^en Auftrag nachzuforschen, ob nicht vielleicht in der Landvogtei Mendris, wo die Niederny>it Landvogt und nur die hohen Gerichte den Eidgenossen gehören, malefizische Sachen nur

dag- ^^afcn gebüßt undverthädigct" werden, wodurch natürlich der Kammer ihre Einkünfte entzogen,iahrpl" Amtöleutcn in ihren Eckel gesprochen werden und wcßhalb denn auch fast alle Landvögte

barsch ' Einnahmen gegen die Ausgaben im Rükstand sind. Der gcschworne Landgcrichtsschrciber,

^rül>^ ^iählt zwei Fälle, wo der Landvogt Geldstrafen sich angeeignet hat; leztcrer sucht sich

verantworten. Der Handel wird in den Abschied genommen. Absch.590.f.-33«. (1586).^vvogt hatte den Meister Dominik Bellia von Besazio, der vor Jahren wegen eines Todtschlags^ worden war, seither sein Vaterland gemieden und neulich von den Verwandten des GetödtctenHanderlangt hat, auf Ratification hin liberiert. Die Liberation wird nun gutgeheißen und der^ 'u den Abschied genommen. Absch. 659. g

3 Polizeiliches

^ässs^ (l556). Ammann Jmhof macht die Anzeige, daß einer im Mainthal gegen die Messe

deswegen vom Landvogt in's Gefängnis gcsezt worden, aus diesem aber wieder ent-^est» ^ ^ ^ von der Mehrheit an den Landvogt geschrieben, er soll denselben auf Be-

>»l>^ ^^aften, oder dann dessen Vermögen in Beschlag nehmen. Absch. 5. 33«. Die Frage, wie^ dem Banditen, Sittil genannt, halten wolle, wird all releronllum geuomincn. Absch. 18. ll.Abgeordnete des Viertels Balerna und der Commune Stabbio melden, daß sie, um vordjst^ sein, die Sazung aufgestellt haben, daß niemaiid'bei 100 Kronen Buye einem Ban-

dst q. Enthalt gestatten dürfe, und bitten um Bestätigung dieser Verordnung. Es wnd entsprochen;^^ wird jedoch zum Verhalt in den Abschied genommen. Absch. 197. o.«. (1571).

""dvogt wird aufgestellte Einfragc aufgetragen, folgende Bekanntmachung zu erlassen: Wenn injemandverbüßt" (verkleidet) und mit Büchsen und Stangwchren bewaffnet angetroffen wird,

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