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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1231
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Mendris.

15tt

I>, Civilsachen,

Art Ein Urthcil des frühcrn Landvogts, Johann Göldli von Zürich, in einem Kaufs-

^>t zwischen Angerino de Madis, als Vogt der Kinder des Franz de Madis von Nancate, und dem Thomak Eoldato von daselbst wird nach Anhörung beider Parteien von der Mehrheit bestätigt; Zürich, Bern,vcern und Basel aber stimmen nicht dazu, Absch, 340, o., 3 I <». (1571), Der Landvogt begehrt Wei-3, wie er sich gegen jene zu verhalten habe, welche Geld auf Kernengülten ausleihen, was unter Land-st Landolt im Jahr 1557 verboten worden sei. Da daneben gemeldet wird, daß dort niemand um den' ähnlichen ZinS von 5 vom lOO Geld erhalte, wird der Landvogt beauftragt, sich zu erkundigen, was den" erthanenerlcidlich" sein möchte, und auf nächsten Tag schriftlich darüber zu berichten, Absch. 371. v.in ; Auf den Bericht des Landvogts, daß bei den Nachbarcn im Mayländischen, am Comcrsee und

^ Zünden 7 vom 100 als Zins genommen werden und daß es den armen Unterthanen zum großendris " gereichen würde, wenn man es ihnen nicht auch also erlaubte, wird denen in der Herrschaft Men-^^^villigt, wohl 7 vom 100 zu nehmen und zu geben, bei Strafe aber nicht mehr, Absch. 390.- Peter Gaggio von Como beschwert sich, daß der Landvogt sein Gut, welches sein Vater vor einigen^ Commune Novazzano an eine Schuld übernommen nnd seither ruhig besessen hatte, aufwieh^ sazung von 1552 confiöciert nnd an die Commune verkauft habe; er bittet, ihm das Gutdo ^ ^ükzustellen, indem jene Sazung zu Mendris nie bekannt gemacht worden sei. Nachdem Land-^"gvr sein Verfahren, gestüzt auf jene Sazung von 1552, gemäß welcher Fremden die Erwerbung^ Gütern in der Landschaft Mendris ohne Erlaubniß verboten wird, gerechtfertigt hat, wird der Handel^Uinclnm genommen, Absch, 397, k, (157K>, Der Landschreiber von Mentlen von Nri bittetA»d ^ Alphonso Turriano, Statthalters zu Mendris, der beschuldigt worden, er Hinterbalte eines">öclg " seine unehelichen Kinder vor den ehelichen und behandle seine Frau schlecht, man

H ^ 'bn bej s^ner erlangten Liberation schnzen. Der Handel wird in den Abschied genommen; die»>>e ennetbirgischcn Jahrrcchnungen sollen beauftragt werden, sich genau zu erkundigen,

Idar ^ ^iatthalter sich seit seiner Liberation betragen hat, und sollen ihn je nach Befund Andern zumBeispiel strafen. Absch, 494, k. ZtZtt (1578), Bern dringt darauf, daß dem Senat vonah. >vin Begehren um Mittheilung der Akten eines durch den Landvogt ausgesprochenen ProeesseS' agen werde, weil dieser auch nie dergleichen Proeeßakten verabfolgen lasse, Absch, 544, I

c', Strnsßichcn.

^hr(l559). Peter dclla Turre, Erzpriestcr zu Balerna, ist der Gotteslästerung und einesHg^'^Aichen Lebens angeklagt. Der Landvogt legt nun die darüber aufgenommenen Kundstl,ästen vorohne ^^""st derselben wird der Beklagte seiner Pfründen entsezt, verhört und wiederholt gefoltert,^»lii ^^siändniß von ihm zu erlangen, - Nachdem noch der Landvogt sich darüber verantwortet hat,^ dnn ErzPriester einen LiberationSschein ausgestellt habe, wird ihm anbefohlen, denselben wohl zu?5 und dessen Gut zu verarresticren. Der Handel wird in den Abschied genommen, Absch.

'^2, Der ErzPriester wird also bestraft: Weil seine Schuld an der Folter nicht erwiesen wordenieinc^^ ^ stanze Landschaft für ihn bittet, so soll er 100 Kronen als Buße bezahlen, wenn er vongeistlichen Richter eine Bescheinigung beibringt, daß er absolviert sei, ;o darf ihn der Landvogt^ 'n seine Pfründen einsezen; er soll sich in Zukunft eines priesterlichen Lebenswandels befleißen:^ sich eines Rükfalls schuldig, so soll er aus dem Land verwiesen werden; beim Austritt aus dem