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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1230
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Mendris.

treiben wüßten, Da die Sache auf gegenwärtiger Jahrrechnung zu Baden behandelt wird, will ma»nichts verfügen und eben so wenig denen von Stabbio erlauben, Korn- und Wcinzinsc zu entrichten,und nimmt in den Abschied, Absch. 57. g. 507, Antwort des mayländischen Gesandten in Bctrc5der verzögerten Marchenbereinigung, <S. d, Absch, 64. PK.). 5tt8 Auf den auf leztem Tage erstattetcn Bericht, daß der Anstand wegen der Märchen durch den Laudvogt von Mendris und AscaniuS Mar-sus gütlich beigelegt worden sei, hatte mau de» Vertrag an Vogt Psyffer von Lucern und Amman»Zmhof von Uri zur Begutachtung übcrjchikl. Da nun selbe melden, daß, wenn die Marchstcinc gemäß derangegebenen Linien gesezt werden, dieses den Eidgenossen zu keinem Nachtheil gereiche und daß die vonStabbio auch damit zufrieden seien, und da Ascanius Marsus versichert, daß der Gubernator sich a»^damit einverstanden erkläre, obschon es dem Herzogthum etwas nachtheilig sei, so wird der Landvogt bc^auftragt, die Marchsteine mit beider Herrschaften Wappen hauen zu lassen, damit sie am l, FebruarGegenwart von Abgeordneten beider Parteien cingesezt werden können. Die Kosten für die Sendungdes Vogts Pfyffer und Ammauns Imhof nach Mahland sollen aus der Zollbüchse zu Lauis bezahlt n>cl'den. Absch, 66. >>!,. 5tt?> (1559). Der Landvogt Kaspar Gerwcr zu Mendris und der LandschrcibelIosua zum Brunnen zu Lauis berichte», daß ste mit den mayländischen Abgeordneten die Marchstcinc^Stabbio gesezt haben und daß die Brietst darüber ausgefertigt worden seien, so daß nun dieser Spa"erlediget sei, Abscb. 75, g.

>>, Vach Gaggiolo.

<-irl>c auch- Vier cnnetl'irg. Vogt. iiberl,. Art. ^48 und ^5,8).

Art. 5!« <1575). Die eidgenössischen Abgeordneten behaupten, daß der BachGatzal" (Gagg'v^seinen alten Runs durch das Thal gegen das mahländische Gebiet gehabt habe; die mayländischenlandten mögen bis zu St, Andreastag ihre Erläuterung darüber cinschiken, Absch, 475 s Z4I (153^'Gemäß einer ab dem Tag zu Baden erhaltenen Weisung wird von demRaubwasser" Gaggioloschein genommen; ergibt sich aus dem Untersuch, daß dieser Bach noch nicht gar lange sich auf ^ennelbirgische Gebiet gezogen hat und noch bei Menschengedenken auf mayländischer Seite gelaufen >st'daher haben die eidgenössischen Unterthanen angefangen, ihn in das alte Bette zu leiten; die Maylän^aber möchten ihn mit Gewalt auf eidgenössisches Gebiet drängen. In Folge des erhaltenen Befehlsden die Arbeiten bis auf wettern Bescheid eingestellt, Absch. <159, m. (15^4) Jedes Ort

seinen Gesandten nach Baden Instructionen mitgeben bezüglich des streitigen Bachs Gaggiolo, sowie be'züglich der Banditen, wie Landammann A-Pro von Uri angezogen bat, Absch 670 ^

« Justizsachen

-I. Verlegung des Gerichts von Balcrna »ach Mendris.

Ärt .516. <1572). Der Landvogt bittet um Verlegung des Gerichts zu Balerna nach Mendris, n>elldie Banditen schon wiederholt auf ihn geschossen haben und beide Orte nur eine halbe deutsche

von einander gelegen sind. Wird all iimtrunixlum genommen. Absch. 4 <)g o. (1573)

Landvogt wird bewilligt, das Gericht von Balerna nach Mendris zu verlegen, jedoch den Freiheiten ^von Balerna unbeschadet. Die Bolen von Bern. Basel, Freiburg und Solothurn haben biefür z» ^men keine Vollmacht. Absch. 416. e.