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te! Kirchliches. Geistliche Lehengüter.
Art. (1557). Die Beschwerde der Priester Johann Anton und Johann Andrea dclla Crocc
" ^'ba und deö ErzPriesters Johann Peter Morostn zu Lauis, daß ihnen von einigen geistlichen undrchcn-Güteru, die sie auf mahländischcm Gebiet bcsizen, der Zehnten abverlangt werde, was gegen dieVucl »üt Mahland sei, wird nach Einsichtnahme der hierüber mit Moyland fruchtlos geführten Ver-u lungcn all rokoioulluiu genommen. Absch. 35. in. — (1560). Alexander Lago von Lauis meldet,s^ unbemittelter Vetter unter vielen Kindern einen hoffnungsvollen Knaben habe, der gerne Prie-werden möchte, und bittet, demselben die Exspeetanz auf die nächst vaeantc Pfründe in der Landschaft. US zu verleiben —Nliesi in !>->>> .Iininninien Mbtek 115 >1 — 1I56I> Cai'lo Aaanano
Propst
zu verleihen. — Wird in den Abschied genommen. Absch. 115. Ii. — ftttl.. (1561). Carlo Fagnano,. zu Torello, hatte seine Propstei an einen Bruderssohn resigniert, der dann vom Papst und aufJahrrechnung von den eidgenössischen NathSboten die Bestätigung erlangt hatte; die im verflossenenkhtcniber zu Baden versammelten Boten bevollmächtigten aber den Landvogt zu Lauis, diese Propste,^ seinem Gefallen zu verleihen, dabei jedoch Einheimische vor Fremden zu bcrüksichtigcu, und sich mit den>st/Jahres dieser Propstei als Belohnung zu begnügen; in Folge dessen hat derselbe diePc/^^ Julius Trevano von Lauis geliehen, der nun um Bestätigung ansucht. Da man nun beideZugehört hat, so wird krast des Beschlusses, gemäß welchem der Laudvogc keine Pfründe jemandenkej, erforderliche Alter hat, um die Pfründe selbst zu versehen, und gemäß welchem
er/ seine Pfründe an jemanden resignieren kann, obbenaunte ersterc Bestätigung als kraftlos
und Julius Trevano als Propst bestätigt; zugleich wird verfügt, daß in Zukunft jedes Ort seinenl!ch '"^chen Boten anbefehle, die Landvögte bei ihren Rechten unbeeinträchtigt bleiben zu lassen. Absch.ein Auf den Bericht, daß der Propstei zu Lauis ihre Einkünfte Hinterhalten werden, wird
Pr darüber angestellt. Es stellt sich nun heraus, daß die Fagnaui von Moyland lauge diese
haben, daß ein Theil der Güter der Propstei auf mayländischcm Gebiet sich befinde undwir), ^""ute Fagnaui ohne Zweifel der Propstei Rcchtsamen trügerisch zu verbergen suchen. Deßhalbdein Propst bewilligt, die in der Herrschaft Lauis wachsenden Früchte der Fagnani zu verarrestieren.'>N m Zwischeil dem Bischof von Como und der Landschaft Lauis waltet ein Anstand
zum Bisthum gehöriger Lehen. Den Gesandten, welche zur Vermittlung waren abge->e,i / ^^^en, hatte der Bischof seine Antwort schriftlich mitgctheill. Run begehrt er von den eilf Or-
^»i>> s" «Spruch, damit der Handel endlich erlediget werde. Die Gesandten der Landschaft
1^5 ^ ^ wüiflchcu die Sache nochmals ml rokoronlluin zu nehmen. — Lcztern wird entsprochen. Absch.
(1562). Es wird geklagt, daß des Anton Turbino Bruder, der weder schreiben noch lesenbej ^ >nng sei, eine Pfründe erhalten habe. Anton Turbino bittet, man möchte seinen Bruder
djx Pü'undc und bei dem am 26. Juni erlassenen Urtheil bleiben lassen. — Es wird beschlossen, daßwesst^ künftiger Jahrrechuung sich über den Sachverhalt genau erkundigen und dann das ange-
do,i / ^"^3cn sollen. Absch. 159. k. — zttZZ. Anstand zwischen der Commune Lauis und dem Bischofüber die Erneuerung einiger dem BiSthum gehöriger Lehen. (S. d. Absch. 162. vv.). —ju Das Gesuch des Bernhard von Eastanea von Lauis um eine Verwendung wegen des Propsts
Abschied genommen, damit jedes Ort seine Meinung darüber nach Lucern schreibe;/"'"'°uu Abyberg will nicht entsprechen. Absch. 301. x. — (1568). Cardinal Borromäus meldet,^ Papst eine Verordnung erlassen habe, gemäß welcher alle Propstcicn des Humiliateu-Ordeus alle