Lauis. l-)l5
^ Man indcß der Ansicht ist, daß es den Fischern unmöglich sei, eine so große Buße zu bezahlen, daß
"6 Vergehen nicht eine so hohe Strafe verdient habe und daß der Landvogt die Summe nicht hätte so
anwachsen lassen sollen, so werden Luecrn und der alt-Landvogt dringend ersucht, von ihrer Anfor-
krung abzustehen; mau sei überzeugt, daß alle Orte dasselbe thun werden. Absch. 615. g.— 372. (1583).
'k Burgerschaft von Lauiö appelliert gegen ein Urthcil, das der Landvogl im Streithaudcl zwischen ihr und
k» vier Fischern von Bissone erlassen hat. Darauf wird erkennt: Die Bürgerschaft soll bei ihren Freiheiten,
^ Milen und Verträgen gänzlich verbleiben; demnach sollen die vier Fischer in'S Recht gefaßt werden, bis
k Mc übrigen Fischer zu Bissone und Melide zur Pflicht der Fischlieferung gemäß Vertrag von 1557
" "aiintlich" gemacht haben; daher ist das Urthcil des Landvogts aufgehoben. Und obgleich gemäß der
"Ml der Landweibel die vier Fischer in mehr als 4000 Kronen Strafe verfalle» wären, so werden alle
Uallenen Bußen doch auf nur 206 Kronen redueicrt, zur Hälfte zu Händen der Kammer, zur Hälfte
Händen der Burgerschaft; jedoch sollen sie bei i00 Kronen Buße am folgenden Tag diese Summe
Dahlen, Abs», gzg — 373. (1584). Bezüglich des SpanS zwischen den Fischern zu Bissone und
k Bürgerschaft zu Lauiö wird leztcrcr anbefohlen, alle Briefe über ihre Freiheiten auf dem See, die sie
Mr von den Herzogen von Mayland oder nach Eroberung der Landschaft Lauis von den Eidgenossen
daß ^ ^Mkcn, binnen zwei Monaten nach Zürich cinzuschiken. Auf die Klage der obbcnannten Fischer,
selb ^ Bürgerschaft zu Lauis die ihnen vor einigen Jahren weggenommenen verbotenen Garne nun
kr brauche, wird dem Landvogt befohlen, diese verbotenen Garne zu Händen zu nehmen.— Wird Über-aß u,' '
vcr
>»5truo,iu>u,u genommen. Abs». 67l. o.
Klle,zss,reden Zckuzeuwt'scn
(1583). Räthe und Burger zu Lauis machen die Anzeige, daß sie während des Som-zn ^kiertagc ein Schießen halten, und bitten, eS möchte ihnen jedes Ort jährlich einige Kronen^^khießcn schenken, weil die Landschaft nicht solche Gaben auSsczen könne, daß die Schüzen „HerzMci» ^kommen; sie vcrspre»en dagegen, auf diesen Schießen nur lange Kriegsrohre oder Haggen,sei,, mit Feuerschlösscrn, zu gebrauchen, um auf diese Weise für Zeiten der Roth geübt zu
Ata Gesuch wird „gar gern" in den Abschied genommen. Absch. 659. I.— 373. (1584). Johann
^,a Eastorin erneuert im Namen der Schießgescllen der Landschaft ihre Bitte, es möchte ihnen jedesden, Schießübungen jährlich eine Gabe schenken.—ES gibt ihnen nun jedes Ort 2 Kronen mit
die » ^behalt, daß man sich für die Zukunft daran nicht gebunden halte, und mit der Ermahnung, daßHu, gemäß ihres Versprechens nur mit Haggcn, d. h. langen KricgSrohren, „Schnapphauen und
' Eriken" schieße» sollen. Absch 686. I..
il» und Flüsse
^üsa^ (1579). Landammauu A-Pro von Uri macht Anzug, daß einige in dem „Wasser, so
sej be», Dorff LowiS gegen Porlclza flüßt", Wuhren errichten, wodurch großer Schaden zu besorgender," ^k>hcr wird dem Landvogt aufgetragen, die Sache zu untersuchen und das allenfalls nöthige zu^"gen, Absch. 5k(i. i. ^ ^77 ^1583). Auf den Anzug, daß die Straßen in der Landschaft schlechtschatte,, werden, daß namentlich die über den „Mont Kcncl" (Monte Cenere) der Ausbesserung sehr"^'g ssien, wird den Freiheiten der Landschaft unbeschadet und ohne ihre Kossen alt-Statthalter Jo-