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LauiS.
schlössen haben, und verlangen, daß die vvn Morco keine Fische von den Fischern von Bissone undlide kaufen dürfen. Leztere dagegen bitten, man möchte ihnen gestalten, ihre Fische nach ihrem Gefalltzu verkaufen; endlich stellen auch die von Morco das Gesuch, man möchte sie bei ihrem alten Herkomme"bleiben lassen. — Nach Anhörung aller Parteien wird erkennt: Es sollen die Fischer von VissoneMelidc die durch den Vertrag festgescztc Anzahl Fische nach LauiS liefern; die übrigen Fische aber, ^sie fangen, mögen sie nach Gutfinden verkaufen. — Wird all retoioiulum genommen. Absch. 35. >>-3t»<» (1567). Landvogt Meyenbcrg macht die Anzeige» Er sei wegen Verleihung eines FischcrgarndCarlo von Bissone mit der Burgerschaft in einen Streit gerathen und habe auf einer TagsazungBaden in der Hauptsache obgesiegt, während die Burgerschaft von den Kosten freigesprochen worden; ^er nun aber in amtlicher Stellung zu Baden gewesen, bitte er um Entschädigung für die gehabten K4"sten.— Wird ml in.^teuoiillum genommen. Absch. 289. o. — 3<»7 (1573). Es waltet ein Streit zivile"einigen Dörfern am Lauiscr See einerseits und den Lehenlcutcn der Fischcnzcn in der Treis; änderst^'Erster? beschweren sich, daß die Fischenz in neuester Zeit zu weit heraufgesczt worden, so daß der Ab5>^des Wassers gehemmt werde, und verlangen Verlegung derselben auf den alten Plaz, mit dem Erbiet"'das Lehen selbst übernehmen und den jährlichen ZinS an die Kirche bezahlen zu wollen. Leztere al>0behaupten, daß sich über die neue Fischenz niemand zu beklagen habe. — Nachdem man sich aufAugenschein verfügt, wird beschlossen, den Handel all i-okoronllum zu nehmen; inzwischen soll die Fischtbleiben. Absch. 416. i. — 3<i« (1580). Nach Abhörnng der Kundschaften bezüglich des Streithand^der Fischer von Bissone mit dem Landvogt wird jedem Ort anbefohlen, seinen Entschluß darüber u»ve^züglich nach Lucern zu schiken, damit dieses an den Landvogt schreiben kann. Absch. 584. i. 3i»t> ^Nechtshandel zwischen der Burgerschaft zu LauiS und den Fischern von Bissone wird dahin entschied'Alle von der Bürgerschaft von Lauis erworbenen Urtbeilc, Verträge, Freiheiten und Rechte sollenligt sein; demnach sind die vier Fischer verpflichtet, alle Fische, die sie fangen, alle Fasttage auf den Sie'"zu LauiS zu liefern, binnen Jahresfrist die übrigen Fischer von Bissone und Melide, wo sie Recht Z"haben glauben, in'S Recht zu fassen und dahin zu vermögen, daß sie den Spruch von 1557 auchweit; alsdann sollen die Fischer unter sich eine Abtheilung treffen; die vier Fischer haben endlich alle ^laufenen Kosten und 100 Kronen als Buße zu bezahlen und die Burgerschaft für ihre Proceßkostc"entschädigen. Weil aber die vom Landvogt den vier Fischern auferlegte Strafe bei 4100 Kronen bet>"^'wird dieser Artikel in den Abschied genommen. Absch. 590. i. — 37». (1581). Landvogt Lussi berich^"daß er die im Proeeß wider die Fischer von Bissone erlaufenen Kosten von 147 Kronen mit großervon diesen Fischern habe erhalten können und daß er das Geld auf einen gemein-eidgenössischen Tos,Baden geschikt habe - Diese Anzeige wird in den Abschied genommen. Absch. 6>.'>. m. — 37 S. Lueer» ^gehrt „rechtlich", daß man dem alt-Landvogt KruS seinen Autheil an der Buße aushändige, indie vier Fischer von Bissone wegen Verkauf von Fstchen auf das mahläudischc Gebiet verfällt worden! ^die ganze Buße 3333 Kronen betrage und vorab die Hälfte der Kammer zukomme, die andereder Bürgerschaft zu Lauis, so betrage der dem Landvogt gehörende dritte Pfenning 555'/z Krone»' ^erklärt zugleich, daß es auf seinen Antheil nicht verzichte, auch wenn andere Orte ihren Anthcilfahren lassen. Die vier Fischer legen dagegen Beschlüsse der Mehrheit der Orte auf, gemäß welche"von der Buße liberiert worden, stellen ihre Armuth dar und bitten dringend um Erlaß derWeil nun Lucern darauf besteht, rechtlich Kundschaften aufnehmen zu wollen, wird ihm dicß bcw>^