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Lauis.
Entschluß hierüber sollen sie beförderlichst nach Luccrn schiken. (Actum 27. Novemb.) Absch. 527. cl.317 Abgeordnete der Landschaft führen Klage gegen den Landvogt, daß dieser im Handel mit demsangencn Mönch wider ibre Statuten procediert habe und den Banditen Aufenthalt gestatte. Dagege»verantworten ihn die Anwälte des Grafen von Anguisola und die Gesandten von Solothurn. ^züglich deö Grafen läßt man für dießmal die Sache auf sich beruhen; es wird jedoch an den Landvojflgeschrieben, er soll nichts wider die Statuten handeln und die Banditen unverzüglich aus dem cidg^nössischen Gebiet weisen. Absch. 527 l. — 318. Auf ein Gesuch des Joseph von Carnoval von Lau>6bezüglich des Urtbeils, welches einige Mädchen daselbst gegen einen Mahläuder erlangt haben, wird d^von den Gesandten der Xll Orte auf lezter Jahrrechnung erlassene Urtheil bestätigt. Absch. 527.3151. (1578). Ein Sohn des Peter Ravetta von Bogno in Val-Colla hat vor einiger Zeit seineermordet. Da aber dessen Bater die Hcimstcuer nicht Heransgeben will, so wird beschlossen: Er soll ^Heimsteuer sammt der Morgcngabe sogleich hinter Recht legen; wenn binnen sechs Monaten und drei Tasss"niemand von den nächsten Perwandten der ermordeten Frau vor dem Landvogt erscheint, um eine Anspr^auf die Hcimstcuer geltend zu machen, so soll sie der eidgenössischen Kammer verfallen sein. Absch. 542.o ^321». (1579). Wittwe und Tochter des Joseph de Mcllo (Molo nach dem Soloth. Erempl.) von Arvsi^der vor einigen Tagen von Peter Paul Ruschino von Ponto erschossen wurde, führen nebst Andc^Klage daß dieser Todtschlägcr mit andern Banditen in der Landschaft umherschweife, und begehren SchulDagegen beschwert sich der Landvogt Krus, daß ihm die Unterthanen bei Verrufung oder Aufsuchteines Verbrechers nicht hülfreich die Hand bieten, und schlägt folgende Verordnung vor: 1) Wenn ci»^einen Todtschlag, Diebstahl oder ein anderes Verbrechen verübt hat, so ist jedermann bei 800 Kronen B»^verpflichtet, de» Tbäter todt oder lebendig dem Rechten zu überliefern. 2) Wenn in einer Commune »'^genug Männer vorhanden sind, dieses auszuführen, so soll der Consul unverzüglich die Nachbareu l"Hülfe mahnen, und diese sind bei erwähnter Buße verpflichtet, unverzüglich Folge zu leisten 8) lMU"jemand einer verrufenen Person Nahrung, Hülfe oder Aufenthalt gibt, sollen die Konsuln beiEiden selbe sogleich dem Landvogt vorzeigen. 4) Die Communen sollen fleißig darauf achten, wo ^Banditen in das Land und aus demselben gehen, und sollen es bei Strafe dem Amtmann melden. 5)Niew<"^darf „Fäustlinge", kurze oder lange Feuerbüchsen, weder mit noch ohne Erlaubniß tragen, bei StrafeHängenS; vorbehalten sind durchreisende Fremde gegen eine Bürgschaft von 500 Kronen/0) Endlich ^kein Landvogt oder Amtmann einem Banditen Geleit geben, der nicht 1000 Krönen Bürgschaft gel^'hat, daß er niemanden beleidigen werde. — Dieser Ruf soll jährlich auf dem ersten Markt nach St-haiincstag zu Lauis nach dem Brauch erneuert werden. Im Fall einer, der gefehlt hat, die Bußeleisten nicht im Stande ist, soll er bei Wasser und Brod im Thurm büßen. Diese Verordnung, obs»^man sie als ganz geeignet erachtet, wird zur nähern Kenntnißnahme in den Abschied genommen' ^5K5, _ ZZ1. Der Laudvogt hatte den Johann Anton Calligari wegen Gotteslästerung bestt^Da nun Uri die Bestrafung prätendiert, weil das Vergehen auf seinem Gebiet geschehen ist, wird ^Strafe des LandvogtS aufgehoben. Absch. 568. k. — 322. (1581). Der Laudvogt, Landamman»berichtet: Er habe dem Balthasar Barzo, einem jungen Edelmann aus Mayland, gegen eine BürsD^.von 500 Kronen zu Händen der Kinder seines Bruders den Aufenthalt bewilligt; da derselbe da»» ^jenem Vorfall in der Kirche im Vcltlin sich betheiligt, habe er wiederholt den Gubernator vo»ermcht, denselben zu sich zu beschiken, da er ihn nicht mehr im Land dulden wolle; später habe derfl