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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1205
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Lauis, 5205

^""dlchaften Geld angeboten habe. Die Klage wird ohne Verhörung der Kundschaften aufgehoben; diesandten von Bern, Glarus, Basel und Frciburg stimmen nicht dazu, Absch. 697. k. (1573),'c Bitte einc^ Frau Nossens von Lauis um Begnadigung ihres Mannes, der wegen unvorsichtigenvUens des AloisCribel" (Crivelli) sich geflüchtet hatte und dann vom Landvogt verrufen worden war,^'vd nebst dem diese Bitte unterstüzendcn Gesuche der Verwandten des Getödteten und der Burgerschaftv» Lauis in den Abschied genommen, Absch, 416, o. Die Frau des Paul Broggini von Ap-Mahländcr Gebiets, bittet um Freilassung ihres ManncS, den der Landvogt von Lauis bereitsv>er Monaten gefangen halte und gar grausam foltern lasse. Der Landvogt bemerkt, daß der Gcfan-Mordes angeklagt sei und daß er noch einige Akten von Venedig erwarte, Nachdem man nun^ den Proeeßaktcn ersehen, daß der Beklagte vierundzwanzig Male am Folterseil ohne Stein, mit einem,Zwei, mit hjor und mit sechs Steinen aufgezogen, mit der Schraube gcdäumclr, und in der WannedemFlesch" gemartert worden, aber nie etwas bekannt hat, wird er auf eine Urphcdc hin und gegen^Zahlung der Kosten aus dem Gefängniß entlassen und aus dem Land verbannt, Absch. 416, m.ssi/ Eommissär zu Bellenz hatte zwei auf Lauiser Gebiet ergriffene Gefangene nach eingeleitetervrsuchung an den Landvogt zu Lauis ausgeliefert, der sie dann libcrierte. Der Proceß wird demglaubten von Zürich übergeben, Absch, 420, o. (1574). Nach Anhörung der Klage der Anwälte^ ^ gewissen Simon Garbo (Gorwo) von Bissonc gegen Landvogt Lili, daß dieser nämlich behaupte, er seiVerbrecher, während er doch seine Unschuld erweisen könne, und nach Anhörung derUwrt des Landvogts, wird dem Landschrciber und den AmtSlcutcn anbefohlen, von unbescholtenenGegenwart des LandvogtS Kundschaft aufzunehmen und selbe zu Gott und den Heiligenseuer^ ^ Wahrheit zu reden, mit dem Bcisaz, daß Gottes Rache und das hl, Antonius-

cid ^ verderben solle, wenn sie falsch zeugen würden. Auf künftigem gemcin-

Proceßaklen und die Kuildschafte» beider Parteien auflegen; inzwischenest/ ^ ^ Landvogt dcir Gefangenen nicht foltern und ihn in ein besseres Gefängnis; sezen, jedoch ankl» / Fuß ihm Eisen anlegen lassen, Absch, 435. g. Joseph Carnoval von Lauis

bah Schreiber Antonio del Clauso von Lauis, daß derselbe ein falsches Instrument verfertigt

darauf wird verabschiedet: Der Landvogt soll einsweilen nicht Hand an den Schreiber legen, son-^he/'" ^^vil fällen; hat sich dann jemand darüber zu beschweren, so soll ihm die Appellation offen" ^dsch, 465^ Z'Sg. Landvogt Lili hat, entgegen dem auödrüklichen Befehl der katholischender/ ^ ^ Mordes angeschuldigten Simon Garbo von Bissonc noch nicht aus seinem harten GefängnißUich ^ Landschrciber und Gcrichtsschrciber aufgenommenen Kundschaften zeigen aber, daß Garbostr ^vhue unschuldig sind und daß der Landvogt nur auf die Angaben hin einiger falscher schlech-^ ^ioneu zu seinem Verfahren verleitet worden ist, Demnach werden nun Simon Garbo und seine"//'friert; wenn der Landvogt ihn nicht auö dem Gefangniß freilassen sollte, soll der Landschrciber»u> ^ ^vr übrigen AmtSlcute es thun, ES soll auch jeder Bote auf nächste cnnctbirgstche 5ahrrech-Uiii/ ^^'^vr instruiert werden, Absch, 436, <z. Dem Gesuch des Domcnico Pottia von Lavenober Buße von 50 Krön,, zu welcher ihn Landvogt Lili wegen Ausfnhi von Kälbern ausH^^^^uft verfällt hat, wird nach Anhörung der eingelegten Kundichaften entiprochcn, Absch, 441. o.^ Ve, LudwigBrogg" (Broecho) bittet um Aufhebung der Buße von 50 Kronen, in die er" landvogt Lili verfällt worden ist, weil er einem Mädchen einen Trank eingegeben haben solle, um ihre