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Lauis,
Pfarrer zu Mclano um IM Kronen bestraft babe, weil sie einer Frau den Wein im Faß haben schäze"lassen, damit bei Entrichtung des Zehntens kein Betrug geschehe, und behauptet, daß derselbe dazu nichtbefugt gewesen, weit der Handel als eine geistliche Sache vor den geistlichen Obern gehöre, — Uri wirdbeauftragt, durch den Landschreibcr Erkundigungen darüber einziehen zu lassen, Absch. 738, 8- ^HÄ3, Die auf die ennetbirgischen Jahrrechnungen verordneten Gesandten sollen sich beim Landschreib^zu Lauis in Betreff der Strafe erkundigen, welche der Landvogt dem Biear des Bischofs von Cow"auferlegt haben soll; wenn sich die Sache dann so verhalte, wie sie der Bischof dargestellt hat, so solle"sie das Urtheil aufheben und die Priester schirmen helfen, Absch, 743, e,
Käufe und Verkäufe,
Art. 2 (1557), In der Landschaft ist es Uebung geworden, daß wer Geld bedarf, ein Gut, dadlOO Krön, Werth ist, um 25 Krön, mit Vorbehalt der Ablösung verkauft und dann das Gut vomfer als Lehen erhält, daß dann aber, wenn drei Zinsen nicht bezahlt worden, das Gut dem Käufer verfalle"ist, — Weil man diese Hebung nicht der Billigkeit gemäß findet, wird die Sache in den Abschied gcnom>»c"Absch, 35, o. — 2'17. Uri macht Anzug, daß einige in der Landschaft und im Fleken Lauis seien, westFehrlichen Leuten das ihrige abkaufen, aber nichts dafür zu geben haben, wodurch also diese betröge"werden; früher, da die Landschaft noch in der Herzoge von Moyland Gewalt gewesen, habe eineSazung bestanden, wie solche lose Leute zu bestrafen seien; diese Sazung sei aber zum Nachtheil der Lan^schaft später aufgehoben worden; Uri schlage nun vor, daß wieder eine Sazung über Bestrafung stl^Betrüger aufgestellt werde. — Wird in den Abschied genommen, Absch, 38, e, — 2?18 Auf lcztcmbatte man in den Abschied genommen, wie man jene betrügerischen Leute bestrafen wolle welche Käust "b'schließen, aber dann nichts bezahlen. Da nun aber Zürich, Bern und Basel abwesend sind so wird ibne» ^Sache schriftlich mitgetheilt, damit sie ihre Boten auf nächste» Tag darüber instruieren' Absch 39 " ^2«?», (1558), Hinsichtlich der Interesse-Zinsen, der Käufe und Verkäufe wird nach Anhörung derder Landschaft Lauis auf Ratification hin folgende Sazung aufgestellt: 1) Die im Jahr 1550 in Bet>'^der Jnteressezinsen erlassene Verordnung ist bestätigt, 2) Das Verkaufen von Gütern ist gestattet: ^Verkäufer mag sich aber dabei die Ablösung und den Zug auf dreißig Jahre vorbehalten 3> We»nmand ein Gut mit dem Vorbehalt der Ablösung kauft, so kann er dasselbe dem Verkäufer oder ander"um Zins verleihen, nämlich um die Hälfte der Früchte, oder um fünf vom hundert der Kaufsumme idoch darf kein Bodenzins noch eine andere Beschwerde auf das Gut gelegt werden 4) Da früher übl^gewesen ist, daß, wenn einer ein Gut mit dem Vorbehalt der Ablösung gekauft, dasselbe dann demkäufer um Zins geliehen hat und daß, wenn dieser drei Jahre den Zins nicht bezahlte, er dann von dem ^verfallen" gewesen, und da ein solcher Contraet nicht billig erfunden wird, so wird verordnet daß in Z"'kunft kein solches Lehen mehr abgeschlossen werden dürfe, - Die Anwälte und Räthe der Landschafterklären sich mit den drei ersten Punkten dieser Verordnung einverstanden; ihre Einwendungengegen den vierten Artikel werden in den Abschied genommen, Absch, 57, 2««». (1565) Die Un>^thanen der Commune Earona glauben laut einer Freiheit das Recht zu haben, allenthalben in derschaft Lauis wohnen und Güter kaufen zu dürfen, ohne Steuern oder Priestcrlobn bezahlen zu müi^'Da man nun findet, daß eine solche Freiheit mit der Zeit den Eidgenossen und ihren übrigen Untersncn zu großem Nachtheil gereichen möchte, und man dafür hält, daß die von Earona diese Freiheitin ihrer Commune, nickt aber in andern Commune» zu genießen habe», wird dieses in den Slbs^